Begründung:
Der Beschluß vom 23. Mai 1990, mit dem das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters vom 1. November 1989 an von monatlich S 1.250 auf S 1.450 erhöht und dessen Antrag auf Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung abgewiesen hatte, wurde dem gleichzeitig bestellten Abwesenheitskurator Dr. Helmut K*** durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist gemäß § 17 Abs 3 ZustG begann - nach dem Zustellversuch am 5. Juni 1990 - am 6. Juni 1990 zu laufen; an diesem Tag gilt die Sendung als dem Abwesenheitskurator zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG). Dieser gab den namens des Vaters erhobenen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß jedoch erst am 22. Juni 1990, demnach am 16. Tag nach der Zustellung und damit erst nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG), zur Post.Der Beschluß vom 23. Mai 1990, mit dem das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters vom 1. November 1989 an von monatlich S 1.250 auf S 1.450 erhöht und dessen Antrag auf Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung abgewiesen hatte, wurde dem gleichzeitig bestellten Abwesenheitskurator Dr. Helmut K*** durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG begann - nach dem Zustellversuch am 5. Juni 1990 - am 6. Juni 1990 zu laufen; an diesem Tag gilt die Sendung als dem Abwesenheitskurator zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG). Dieser gab den namens des Vaters erhobenen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß jedoch erst am 22. Juni 1990, demnach am 16. Tag nach der Zustellung und damit erst nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG), zur Post.
Trotz des verspätet erhobenen Rechtsmittels traf das Rekursgericht eine Sachentscheidung, indem es dem Rekurs Folge gab, den Vater dessen Unterhaltsverpflichtung enthob und den Antrag des Minderjährigen auf Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abwies; außerdem sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.