Der Revisionsrekurs ist zulässig. Schon die von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigte Frage des Erfordernisses einer zeitlichen Nähe zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse und dem Scheidungsverfahren (§ 97 Abs 2 EheG) ist wegen des Fehlens einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und im Hinblick auf verschiedene dazu veröffentlichte Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz erheblich im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG. Im übrigen hängt die Entscheidung auch deshalb von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs 1 AußStrG), weil der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rechtsmittels wahrzunehmen hat, daß - wie zu zeigen sein wird - eine Nichtigkeit vorliegt (Fasching, LB Rz 1891; Petrasch, Das neue Revisions(rekurs)recht, ÖJZ 1985, 291 ff Ä297Ü; EFSlg 57.813):Der Revisionsrekurs ist zulässig. Schon die von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigte Frage des Erfordernisses einer zeitlichen Nähe zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse und dem Scheidungsverfahren (Paragraph 97, Absatz 2, EheG) ist wegen des Fehlens einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und im Hinblick auf verschiedene dazu veröffentlichte Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz erheblich im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Im übrigen hängt die Entscheidung auch deshalb von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), weil der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rechtsmittels wahrzunehmen hat, daß - wie zu zeigen sein wird - eine Nichtigkeit vorliegt (Fasching, LB Rz 1891; Petrasch, Das neue Revisions(rekurs)recht, ÖJZ 1985, 291 ff Ä297Ü; EFSlg 57.813):
Der Antrag der Frau war ausdrücklich und ausschließlich auf die Vereinbarung vom 8.12.1986 gestützt; sie begehrt die Erfüllung des Zahlungsversprechens durch den Mann. Nach neuerer, einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder ehelicher Ersparnisse (§ 97 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 EheG) im Klageweg geltend zu machen (SZ 53/150; SZ 53/153; SZ 54/126; 1 Ob 577/87, 4 Ob 517/88 ua), sieht doch das Gesetz die gerichtliche Aufteilung im Außerstreitverfahren nur vor, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen (§ 85 EheG). Daraus ergibt sich, daß - wie schon das Rekursgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - dem Außerstreitgericht nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die schon nach § 1 AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung zulässig getroffener Vereinbarungen übertragen ist (SZ 53/150). Anderes gilt dann, wenn die Einigung der Eheleute über die Aufteilung auf Grund der Bestimmung des § 97 EheG nicht rechtswirksam geworden ist (SZ 53/153). Dem Rekursgericht ist aber darin zu folgen, daß die Vereinbarung vom 8.12.1986 entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses sehr wohl wirksam ist. Nach § 97 Abs 2 EheG gilt § 97 Abs 1 EheG - wonach auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach §§ 81 bis 96 EheG nicht im voraus rechtswirksam verzichtet werden kann und Verträge, welche die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes bedürfen - nicht für Vereinbarungen, welche die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren (ua) auf Scheidung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. "Im Zusammenhang" mit dem Ehescheidungsverfahren stehen nach der Rechtsprechung auch Vereinbarungen, die unmittelbar vor der Einleitung eines solchen Verfahrens zustande kommen, wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG bezweckt wird und so der Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren hergestellt ist. "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen - zB vorübergehendeDer Antrag der Frau war ausdrücklich und ausschließlich auf die Vereinbarung vom 8.12.1986 gestützt; sie begehrt die Erfüllung des Zahlungsversprechens durch den Mann. Nach neuerer, einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder ehelicher Ersparnisse (Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, EheG) im Klageweg geltend zu machen (SZ 53/150; SZ 53/153; SZ 54/126; 1 Ob 577/87, 4 Ob 517/88 ua), sieht doch das Gesetz die gerichtliche Aufteilung im Außerstreitverfahren nur vor, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen (Paragraph 85, EheG). Daraus ergibt sich, daß - wie schon das Rekursgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - dem Außerstreitgericht nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die schon nach Paragraph eins, AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung zulässig getroffener Vereinbarungen übertragen ist (SZ 53/150). Anderes gilt dann, wenn die Einigung der Eheleute über die Aufteilung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 97, EheG nicht rechtswirksam geworden ist (SZ 53/153). Dem Rekursgericht ist aber darin zu folgen, daß die Vereinbarung vom 8.12.1986 entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses sehr wohl wirksam ist. Nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG gilt Paragraph 97, Absatz eins, EheG - wonach auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach Paragraphen 81 bis 96 EheG nicht im voraus rechtswirksam verzichtet werden kann und Verträge, welche die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes bedürfen - nicht für Vereinbarungen, welche die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren (ua) auf Scheidung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. "Im Zusammenhang" mit dem Ehescheidungsverfahren stehen nach der Rechtsprechung auch Vereinbarungen, die unmittelbar vor der Einleitung eines solchen Verfahrens zustande kommen, wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der Paragraphen 81, ff EheG bezweckt wird und so der Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren hergestellt ist. "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen - zB vorübergehende
Versöhnung - beseitigt wurde (SZ 53/125; MietSlg 33.535 ua). In SZ 53/125 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinn feststeht, unerheblich sei, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen. In der Entscheidung EvBl 1985/121 = EFSlg 46.420 hat der Oberste Gerichtshof die Rechtswirksamkeit einer im Herbst 1979 zustande gekommenen Aufteilungsvereinbarung bejaht, obwohl das Scheidungsverfahren erst am 17.11.1980 eingeleitet worden war: Der Zusammenhang im Sinne des § 97 Abs 2 EheG sei deshalb gewahrt, weil die Vereinbarung in wesentlichen Teilen unverzüglich vollzogen worden, eine Grundlage für die noch im Herbst 1979 erfolgte Aufhebung der langjährigen ehelichen Gemeinschaft gewesen und bis zur Klageeinbringung von keinem Eheteil ernstlich eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft angestrebt worden sei; aus all diesen äußeren Umständen sei zu folgern, daß die der Aufteilungsvereinbarung zugrunde gelegte Scheidungsabsicht bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nie aufgegeben wurde.Versöhnung - beseitigt wurde (SZ 53/125; MietSlg 33.535 ua). In SZ 53/125 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinn feststeht, unerheblich sei, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen. In der Entscheidung EvBl 1985/121 = EFSlg 46.420 hat der Oberste Gerichtshof die Rechtswirksamkeit einer im Herbst 1979 zustande gekommenen Aufteilungsvereinbarung bejaht, obwohl das Scheidungsverfahren erst am 17.11.1980 eingeleitet worden war: Der Zusammenhang im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, EheG sei deshalb gewahrt, weil die Vereinbarung in wesentlichen Teilen unverzüglich vollzogen worden, eine Grundlage für die noch im Herbst 1979 erfolgte Aufhebung der langjährigen ehelichen Gemeinschaft gewesen und bis zur Klageeinbringung von keinem Eheteil ernstlich eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft angestrebt worden sei; aus all diesen äußeren Umständen sei zu folgern, daß die der Aufteilungsvereinbarung zugrunde gelegte Scheidungsabsicht bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nie aufgegeben wurde.
Tatsächlich kommt es bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluß der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluß einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 97 EheG; vgl SZ 53/125). Die vom Oberlandesgericht Wien in EFSlg 38.915 und 43.819 vertretene gegenteilige Auffassung, daß eine bestimmte zeitliche Nähe gegeben sein müsse und ein Zeitraum von eineinhalb Jahren oder gar nur von neun Monaten jedenfalls zu lang sei, um einen Zusammenhang annehmen zu können, ist daher abzulehnen. Im vorliegenden Fall geht schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 8.12.1986 hervor, daß damals die Absicht der Ehescheidung - zumindest auf der Seite der Frau - bestanden hat und eine Vermögensaufteilung für den Fall der Scheidung getroffen werden sollte. Unmittelbar nach dem Abschluß der Vereinbarung verließ die Frau die eheliche Gemeinschaft, ohne sie jemals wiederaufzunehmen. Die Ehescheidungsklage der Frau war dann darauf gestützt, daß sie wegen des lieblosen Verhaltens des Mannes genötigt gewesen sei, die gemeinsame Ehewohnung zu verlassen, und mittlerweile eine völlige Zerrüttung der Ehe eingetreten sei. Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich die Parteien nach der Vereinbarung vom 8.12.1986 versöhnt hätten und es erst später aus anderen Gründen zur Scheidungsklage gekommen wäre - also für Umstände, die den Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und der Scheidungsklage beseitigt hätten -, fehlen völlig; nicht einmal der Mann hat derartiges behauptet.Tatsächlich kommt es bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluß der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluß einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 97, EheG; vergleiche SZ 53/125). Die vom Oberlandesgericht Wien in EFSlg 38.915 und 43.819 vertretene gegenteilige Auffassung, daß eine bestimmte zeitliche Nähe gegeben sein müsse und ein Zeitraum von eineinhalb Jahren oder gar nur von neun Monaten jedenfalls zu lang sei, um einen Zusammenhang annehmen zu können, ist daher abzulehnen. Im vorliegenden Fall geht schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 8.12.1986 hervor, daß damals die Absicht der Ehescheidung - zumindest auf der Seite der Frau - bestanden hat und eine Vermögensaufteilung für den Fall der Scheidung getroffen werden sollte. Unmittelbar nach dem Abschluß der Vereinbarung verließ die Frau die eheliche Gemeinschaft, ohne sie jemals wiederaufzunehmen. Die Ehescheidungsklage der Frau war dann darauf gestützt, daß sie wegen des lieblosen Verhaltens des Mannes genötigt gewesen sei, die gemeinsame Ehewohnung zu verlassen, und mittlerweile eine völlige Zerrüttung der Ehe eingetreten sei. Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich die Parteien nach der Vereinbarung vom 8.12.1986 versöhnt hätten und es erst später aus anderen Gründen zur Scheidungsklage gekommen wäre - also für Umstände, die den Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und der Scheidungsklage beseitigt hätten -, fehlen völlig; nicht einmal der Mann hat derartiges behauptet.
Gehört aber der von der Frau geltend gemachte Anspruch nach ihrem Vorbringen auf den ordentlichen Rechtsweg, dann ist ihr Antrag - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Klage zu behandeln (§ 40 a JN) und nicht im Außerstreitverfahren abzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß der Außerstreitrichter im Streitfall zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang eine Aufteilungsvereinbarung abgeschlossen wurde; komme er hiebei zu der Überzeugung, daß eine Vereinbarung vorliegt, dann habe er das Begehren abzuweisen, da nichts mehr aufzuteilen sei (SZ 53/150; SZ 60/95 ua). Dabei war aber der Antragsgegner dem Aufteilungsbegehren immer mit dem Einwand entgegengetreten, es liege bereits eine (vom Aufteilungsantrag abweichende) Aufteilungsvereinbarung vor. In all diesen Fällen lag - nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens - tatsächlich ein Antrag nach § 85 EheG vor.Gehört aber der von der Frau geltend gemachte Anspruch nach ihrem Vorbringen auf den ordentlichen Rechtsweg, dann ist ihr Antrag - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Klage zu behandeln (Paragraph 40, a JN) und nicht im Außerstreitverfahren abzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß der Außerstreitrichter im Streitfall zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang eine Aufteilungsvereinbarung abgeschlossen wurde; komme er hiebei zu der Überzeugung, daß eine Vereinbarung vorliegt, dann habe er das Begehren abzuweisen, da nichts mehr aufzuteilen sei (SZ 53/150; SZ 60/95 ua). Dabei war aber der Antragsgegner dem Aufteilungsbegehren immer mit dem Einwand entgegengetreten, es liege bereits eine (vom Aufteilungsantrag abweichende) Aufteilungsvereinbarung vor. In all diesen Fällen lag - nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens - tatsächlich ein Antrag nach Paragraph 85, EheG vor.
Da die Frau hier aber ein auf den Rechtsweg gehörendes Begehren erhoben hat, liegt in Wahrheit eine Klage vor, die nach den dafür geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften zu behandeln ist. Das über die Klage abgeführte außerstreitige Verfahren war daher einschließlich der von den Vorinstanzen gefaßten Beschlüsse als nichtig (analog § 477 Abs 1 Z 6 ZPO; EvBl 1974/127; EvBl 1980/78; EFSlg 37.155 uva) aufzuheben (RV 669 BlgNR 15.GP, 31; Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen, § 40 a JN in Fasching - FS, 463 ff Ä476Ü). Dabei war das gesamte bisherige Verfahren mit Ausnahme der Einleitung des Verfahrens - also des als Klage zu wertenden Antrages - für nichtig zu erklären und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage zurückzuverweisen (Simotta aaO). Da beide Teile an der Fortführung des nichtigen Verfahrens ein Verschulden trifft - auch der "Antragsgegner" (richtig: Beklagte) hat auf die Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens nicht hingewiesen -, waren die Kosten des für nichtig erklärten und des Rechtsmittelverfahrens gegenseitig aufzuheben (§ 51 Abs 2 ZPO).Da die Frau hier aber ein auf den Rechtsweg gehörendes Begehren erhoben hat, liegt in Wahrheit eine Klage vor, die nach den dafür geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften zu behandeln ist. Das über die Klage abgeführte außerstreitige Verfahren war daher einschließlich der von den Vorinstanzen gefaßten Beschlüsse als nichtig (analog Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO; EvBl 1974/127; EvBl 1980/78; EFSlg 37.155 uva) aufzuheben Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.GP, 31; Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen, Paragraph 40, a JN in Fasching - FS, 463 ff Ä476Ü). Dabei war das gesamte bisherige Verfahren mit Ausnahme der Einleitung des Verfahrens - also des als Klage zu wertenden Antrages - für nichtig zu erklären und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage zurückzuverweisen (Simotta aaO). Da beide Teile an der Fortführung des nichtigen Verfahrens ein Verschulden trifft - auch der "Antragsgegner" (richtig: Beklagte) hat auf die Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens nicht hingewiesen -, waren die Kosten des für nichtig erklärten und des Rechtsmittelverfahrens gegenseitig aufzuheben (Paragraph 51, Absatz 2, ZPO).