Die angefochtene Entscheidung ist nichtig: Gemäß § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO ist gegen den Überweisungsbeschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. War aber der Ausspruch der Überweisung in dem hier vorliegenden Regelfall (anders, wenn eine ausdrücklich gegen § 261 Abs 6 ZPO verstoßende Überweisung ausgesprochen wurde ÄSZ 31/62; EvBl. 1974/289; EvBl. 1981/220; SZ 43/212 uaÜ) überhaupt nicht anfechtbar, dann konnte auch der vom Erstgericht gefaßte Berichtigungsbeschluß, der überdies nur Ausfertigungsfehler betraf, der Klägerin keine Möglichkeit zur Anfechtung der Überweisung verschaffen. Die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung an das Landesgericht für ZRS Graz ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit verletzt aber die meritorische Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der es dem (neuerlichen) Rekurs der Klägerin Folge gegeben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat, die Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses des Erstgerichtes. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit (Stohanzl, JN-ZPO14 E Nr. 9 zu § 477 ZPO). Diese Nichtigkeit ist aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen. Da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind (Fasching LB2 Rz 1891; Petrasch ÖJZ 1983, 178 und 1985, 297; EFSlg 57.813), hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, der erhebliche Bedeutung im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO zukommt.Die angefochtene Entscheidung ist nichtig: Gemäß Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO ist gegen den Überweisungsbeschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. War aber der Ausspruch der Überweisung in dem hier vorliegenden Regelfall (anders, wenn eine ausdrücklich gegen Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstoßende Überweisung ausgesprochen wurde ÄSZ 31/62; EvBl. 1974/289; EvBl. 1981/220; SZ 43/212 uaÜ) überhaupt nicht anfechtbar, dann konnte auch der vom Erstgericht gefaßte Berichtigungsbeschluß, der überdies nur Ausfertigungsfehler betraf, der Klägerin keine Möglichkeit zur Anfechtung der Überweisung verschaffen. Die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung an das Landesgericht für ZRS Graz ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit verletzt aber die meritorische Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der es dem (neuerlichen) Rekurs der Klägerin Folge gegeben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat, die Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses des Erstgerichtes. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit (Stohanzl, JN-ZPO14 E Nr. 9 zu Paragraph 477, ZPO). Diese Nichtigkeit ist aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen. Da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind (Fasching LB2 Rz 1891; Petrasch ÖJZ 1983, 178 und 1985, 297; EFSlg 57.813), hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, der erhebliche Bedeutung im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt.
Die angefochtene Entscheidung ist daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückzuweisen.
Da die Parteien die Nichtigkeit nicht geltend gemacht haben, sind die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrensteiles gegenseitig aufzuheben (§ 51 Abs. 2 ZPO).Da die Parteien die Nichtigkeit nicht geltend gemacht haben, sind die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrensteiles gegenseitig aufzuheben (Paragraph 51, Absatz 2, ZPO).