Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Frage abhängt, ob die Anwendung des § 1330 Abs 2 ABGB voraussetzt, daß das durch unwahre Tatsachen in seiner Ehre beeinträchtigte Rechtssubjekt - das grundsätzlich nur eine physische Person sein kann (Leukauf-Steininger StGB2, 742, 768; vgl § 116 StGB) - mit dem dadurch in seinem wirtschaftlichen Ruf betroffenen Rechtssubjekt identisch sein muß. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit ersichtlich - in dieser Allgemeinheit (vgl an Einzelfällen ÖBl 1983, 142 und auch SZ 21/70) bisher nicht behandelt worden. Sie ist schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil für die moderne Wirtschaftsstruktur das Auseinanderfallen von Unternehmensführung und Unternehmenseigentum geradezu typisch ist, also häufig nur die Unternehmensführung in den Händen physischer Personen liegt, das Unternehmenseigentum aber bei juristischen Personen, die nicht in ihrer Ehre, sondern nur in ihrem wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigt werden können.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Frage abhängt, ob die Anwendung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB voraussetzt, daß das durch unwahre Tatsachen in seiner Ehre beeinträchtigte Rechtssubjekt - das grundsätzlich nur eine physische Person sein kann (Leukauf-Steininger StGB2, 742, 768; vergleiche Paragraph 116, StGB) - mit dem dadurch in seinem wirtschaftlichen Ruf betroffenen Rechtssubjekt identisch sein muß. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit ersichtlich - in dieser Allgemeinheit vergleiche an Einzelfällen ÖBl 1983, 142 und auch SZ 21/70) bisher nicht behandelt worden. Sie ist schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil für die moderne Wirtschaftsstruktur das Auseinanderfallen von Unternehmensführung und Unternehmenseigentum geradezu typisch ist, also häufig nur die Unternehmensführung in den Händen physischer Personen liegt, das Unternehmenseigentum aber bei juristischen Personen, die nicht in ihrer Ehre, sondern nur in ihrem wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigt werden können.
Die Revision ist auch berechtigt.
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, ist er gemäß § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus dieser Fassung des § 1330 ABGB könnte bei reiner Wortinterpretation der Schluß gezogenWenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, ist er gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus dieser Fassung des Paragraph 1330, ABGB könnte bei reiner Wortinterpretation der Schluß gezogen
werden, daß derjenige, dem "durch Ehrenbeleidigung ein ........
Schaden ....... verursacht worden ist" (§ 1330 Abs 1 ABGB), mit demSchaden ....... verursacht worden ist" (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB), mit dem
"anderen" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB identisch sein muß; dagegen spricht aber schon, daß sich die Voraussetzungen für einen Vermögensschaden nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht auf eine bloße Verweisung auf § 1330 Abs 1 ABGB beschränken. Trotz der Überschrift des § 1330 ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB (ebenso wie nach § 7 UWG: ÖBl 1984, 102) nicht erforderlich, daß die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind; es kommt ausschließlich darauf an, daß sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; Ehrenzweig2 II/1, 658; Wolff in Klang2 VI 162). Auch ist der - nunmehr als absolutes Recht verstandene - wirtschaftliche Ruf (Koziol-Welser8 I 76; EvBl 1983/91; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18; MR 1988, 194) nicht mit der persönlichen Ehre identisch; mit ihr hat er gemeinsam, daß er von der Meinung anderer abhängt und ihm daher durch falsche"anderen" im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB identisch sein muß; dagegen spricht aber schon, daß sich die Voraussetzungen für einen Vermögensschaden nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht auf eine bloße Verweisung auf Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB beschränken. Trotz der Überschrift des Paragraph 1330, ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (ebenso wie nach Paragraph 7, UWG: ÖBl 1984, 102) nicht erforderlich, daß die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind; es kommt ausschließlich darauf an, daß sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 174; Ehrenzweig2 II/1, 658; Wolff in Klang2 römisch sechs 162). Auch ist der - nunmehr als absolutes Recht verstandene - wirtschaftliche Ruf (Koziol-Welser8 römisch eins 76; EvBl 1983/91; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18; MR 1988, 194) nicht mit der persönlichen Ehre identisch; mit ihr hat er gemeinsam, daß er von der Meinung anderer abhängt und ihm daher durch falsche
Informationen Gefahren drohen (SZ 56/124 = EvBl 1984/60
= ÖBl 1984, 18).
Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich, daß ein und dieselbe Handlung zwar gleichzeitig Ehrenbeleidigung (einer physischen Person) und Rufschädigung sein kann, dies aber nicht sein muß (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1, 6 und 17 zu § 1330); die Beeinträchtigung der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes kann dann aber gegebenenfalls auch bei verschiedenen Rechtssubjektiven eintreten. Vor allem bei der Verbeitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über physische Personen, die Geschäftsführer einer juristischen Person sind oder sonst auf diese einen maßgeblichen Einfluß haben, kann die Beeinträchtigung der Ehre der physischen Person auch eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes des rechtlich von dieser selbständigen Unternehmens nach sich ziehen und bei diesem einen Vermögensschaden hervorrufen; das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (vgl. ÖBl 1983, 142). Sind die kreditschädigenden Tatsachen öffentlich verbreitet worden, dann kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob sie auch den wirtschaftlichen Ruf des Unternehmens gefährden, darauf an, wie die Äußerungen vom Publikum verstanden werden konnten. Im vorliegenden Fall waren zwar die Vorwürfe gegen Johann E*** persönlich gerichtet; sie betrafen ihn aber deutlich als "Hotelier" ("Hotelinhaber") und als "Besitzer des Alpenhotels". Auch wenn der Betrieb dieses Hotels - wie im Artikel berichtet - "inzwischen zu einer Ges.m.b.H. umfunktioniert" wurde, wird das Publikum zwischen dem angegriffenen "Hotelier" und dem rechtlichen Unternehmensträger nicht unterscheiden, zumal dieser die Firma "Johann E*** Ges.m.b.H." führt; die durch den Artikel hervorgerufene negative Meinung über den "Hotelier" wird sich vielmehr auf das gleichnamige Unternehmen übertragen.Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich, daß ein und dieselbe Handlung zwar gleichzeitig Ehrenbeleidigung (einer physischen Person) und Rufschädigung sein kann, dies aber nicht sein muß vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1, 6 und 17 zu Paragraph 1330,); die Beeinträchtigung der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes kann dann aber gegebenenfalls auch bei verschiedenen Rechtssubjektiven eintreten. Vor allem bei der Verbeitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über physische Personen, die Geschäftsführer einer juristischen Person sind oder sonst auf diese einen maßgeblichen Einfluß haben, kann die Beeinträchtigung der Ehre der physischen Person auch eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes des rechtlich von dieser selbständigen Unternehmens nach sich ziehen und bei diesem einen Vermögensschaden hervorrufen; das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können vergleiche ÖBl 1983, 142). Sind die kreditschädigenden Tatsachen öffentlich verbreitet worden, dann kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob sie auch den wirtschaftlichen Ruf des Unternehmens gefährden, darauf an, wie die Äußerungen vom Publikum verstanden werden konnten. Im vorliegenden Fall waren zwar die Vorwürfe gegen Johann E*** persönlich gerichtet; sie betrafen ihn aber deutlich als "Hotelier" ("Hotelinhaber") und als "Besitzer des Alpenhotels". Auch wenn der Betrieb dieses Hotels - wie im Artikel berichtet - "inzwischen zu einer Ges.m.b.H. umfunktioniert" wurde, wird das Publikum zwischen dem angegriffenen "Hotelier" und dem rechtlichen Unternehmensträger nicht unterscheiden, zumal dieser die Firma "Johann E*** Ges.m.b.H." führt; die durch den Artikel hervorgerufene negative Meinung über den "Hotelier" wird sich vielmehr auf das gleichnamige Unternehmen übertragen.
Da Schutzobjekt des § 1330 ABGB der wirtschaftliche Ruf (und das Vermögen) auch eines Unternehmens ist, konnte von dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten der Beklagten auch das klagende Unternehmen unmittelbar berührt sein; von einem "mittelbaren" Schaden, der nur auf eine Interessensphäre eingewirkt hätte, die nicht durch das Verbot des Anrgiffs geschützt ist (vgl Reischauer aaO Rz 9 zu § 1295; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 151; JBl 1966, 86; SZ 44/39 ua) kann daher keine Rede sein. Das folgt hier schon aus der einfachen Überlegung, daß - folgt man den Klagebehauptungen - derselbe Schaden auch ohne die Gründung der GmbH bei Johann E*** eingetreten wäre. Die Rechtslage ist nicht anders als bei einer Schadensverlagerung, von der hier allerdings wegen der Zeitabfolge - das schadensstiftende Ereignis ist erst am 5.2.1986 und damit nach der Gründung der GmbH (3.6.1985) eingetreten - nicht im strengen Wortsinn gesprochen werden kann.Da Schutzobjekt des Paragraph 1330, ABGB der wirtschaftliche Ruf (und das Vermögen) auch eines Unternehmens ist, konnte von dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten der Beklagten auch das klagende Unternehmen unmittelbar berührt sein; von einem "mittelbaren" Schaden, der nur auf eine Interessensphäre eingewirkt hätte, die nicht durch das Verbot des Anrgiffs geschützt ist vergleiche Reischauer aaO Rz 9 zu Paragraph 1295,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 151; JBl 1966, 86; SZ 44/39 ua) kann daher keine Rede sein. Das folgt hier schon aus der einfachen Überlegung, daß - folgt man den Klagebehauptungen - derselbe Schaden auch ohne die Gründung der GmbH bei Johann E*** eingetreten wäre. Die Rechtslage ist nicht anders als bei einer Schadensverlagerung, von der hier allerdings wegen der Zeitabfolge - das schadensstiftende Ereignis ist erst am 5.2.1986 und damit nach der Gründung der GmbH (3.6.1985) eingetreten - nicht im strengen Wortsinn gesprochen werden kann.
Da zu den Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Ges.m.b.H. und Johann E***, zur Wahrheit der beanstandeten Behauptungen, zum Verschulden der Beklagten und zum Eintritt eines Schadens keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Rechtssache nicht spruchreif; da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Da zu den Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Ges.m.b.H. und Johann E***, zur Wahrheit der beanstandeten Behauptungen, zum Verschulden der Beklagten und zum Eintritt eines Schadens keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Rechtssache nicht spruchreif; da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.