Die Revision ist teilweise berechtigt.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt allerdings nicht vor. Die beklagte Partei erblickt ihn darin, daß das Verfahren nicht gemäß § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen wurde, obwohl die maßgebende Beitragsgrundlage strittig sei. Selbst wenn die Verpflichtung zur Unterbrechung bestanden hätte, würde dies aber eine Nichtigkeit nicht bewirken. Der Oberste Gerichtshof hat seine gegenteilige Ansicht, die er in einer Entscheidung (SSV-NF 1/26) vertrat, in der Folge nicht aufrecht erhalten und vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Unterlassung der Anordnung der Unterbrechung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hat, sondern daß die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren anzuordnen ist (SSV-NF 2/22; jüngst etwa 10 Ob S 213/89).Ein Nichtigkeitsgrund liegt allerdings nicht vor. Die beklagte Partei erblickt ihn darin, daß das Verfahren nicht gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG unterbrochen wurde, obwohl die maßgebende Beitragsgrundlage strittig sei. Selbst wenn die Verpflichtung zur Unterbrechung bestanden hätte, würde dies aber eine Nichtigkeit nicht bewirken. Der Oberste Gerichtshof hat seine gegenteilige Ansicht, die er in einer Entscheidung (SSV-NF 1/26) vertrat, in der Folge nicht aufrecht erhalten und vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Unterlassung der Anordnung der Unterbrechung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hat, sondern daß die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren anzuordnen ist (SSV-NF 2/22; jüngst etwa 10 Ob S 213/89).
Hier sieht sich der Oberste Gerichtshof jedoch zur Unterbrechung des Verfahrens nicht veranlaßt. Strittig ist nämlich nicht, welche Beitragsgrundlage maßgebend ist, weil weder über die Höhe des nach § 23 BSVG heranzuziehenden Einheitswertes noch über die Art der Berechnung der Beitragsgrundlage ein Streit besteht. Zu entscheiden ist vielmehr die Frage, ob bei der gemäß § 118 BSVG vorzunehmenden Ermittlung der für die Erwerbsunfähigkeitspension des Klägers maßgebenden Bemessungsgrundlage die auf die strittige Zeit entfallende, unbestrittene Beitragsgrundlage zur Gänze oder nur in einem der Ausgleichsquote entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen ist. Strittig ist daher die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Dieser Fall ist aber im § 74 Abs. 1 ASGG nicht angeführt und erfordert daher nicht die Unterbrechung des Verfahrens, sondern kann von den Gerichten entschieden werden.Hier sieht sich der Oberste Gerichtshof jedoch zur Unterbrechung des Verfahrens nicht veranlaßt. Strittig ist nämlich nicht, welche Beitragsgrundlage maßgebend ist, weil weder über die Höhe des nach Paragraph 23, BSVG heranzuziehenden Einheitswertes noch über die Art der Berechnung der Beitragsgrundlage ein Streit besteht. Zu entscheiden ist vielmehr die Frage, ob bei der gemäß Paragraph 118, BSVG vorzunehmenden Ermittlung der für die Erwerbsunfähigkeitspension des Klägers maßgebenden Bemessungsgrundlage die auf die strittige Zeit entfallende, unbestrittene Beitragsgrundlage zur Gänze oder nur in einem der Ausgleichsquote entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen ist. Strittig ist daher die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Dieser Fall ist aber im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG nicht angeführt und erfordert daher nicht die Unterbrechung des Verfahrens, sondern kann von den Gerichten entschieden werden.
In der Sache hat das Berufungsgericht § 37 Abs. 1 BSVG mißverstanden, weil diese Bestimmung nur die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren zum Gegenstand hat. Hier ist aber nicht in einem solchen Verfahren, sondern in einer Sozialrechtssache zu entscheiden. Dies ändert aber nichts daran, daß dabei auch die Bestimmungen der AO zu beachten sind, weil die Gerichte auf alle in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen haben.In der Sache hat das Berufungsgericht Paragraph 37, Absatz eins, BSVG mißverstanden, weil diese Bestimmung nur die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren zum Gegenstand hat. Hier ist aber nicht in einem solchen Verfahren, sondern in einer Sozialrechtssache zu entscheiden. Dies ändert aber nichts daran, daß dabei auch die Bestimmungen der AO zu beachten sind, weil die Gerichte auf alle in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen haben.
Gemäß § 53 Abs. 1 AO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Ausgleich bewirkt also zwar, daß der Gläubiger den Teil der Forderung, auf den er verzichtet hat, nicht mehr geltend machen kann (Bartsch-Heil, Grundriß4 Rz 154), diese Wirkung ist aber nicht jener der (vollständigen) Tilgung der Schuld durch Zahlung gleichzustellen. Die vom Kläger für die strittige Zeit geschuldeten Beiträge können daher nicht als zur Gänze, sondern nur als teilweise wirksam entrichtet angesehen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Ausgleich bewirkt also zwar, daß der Gläubiger den Teil der Forderung, auf den er verzichtet hat, nicht mehr geltend machen kann (Bartsch-Heil, Grundriß4 Rz 154), diese Wirkung ist aber nicht jener der (vollständigen) Tilgung der Schuld durch Zahlung gleichzustellen. Die vom Kläger für die strittige Zeit geschuldeten Beiträge können daher nicht als zur Gänze, sondern nur als teilweise wirksam entrichtet angesehen werden.
Im BSVG ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, daß die Höhe der Pension von der Höhe der entrichteten Beiträge abhängt, es ergibt sich dies jedoch aus den einzelnen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang. Gemäß § 118 BSVG ist nämlich die Bemessungsgrundlage für die Pension aus den durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§ 113 Abs. 3 und 4 und § 114 Abs. 2 Z 2 BSVG), zu ermitteln. Für die Bemessungszeit werden, von einer Ausnahme abgesehen, nur Beitragsmonate berücksichtigt. Ein Beitragsmonat liegt aber gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 - 4 BSVG nur vor, wenn die Beiträge vollständig und wirksam (vgl. § 109 BSVG) entrichtet wurden. Auf den im Grundsätzlichen nicht anders gelagerten, im § 106 Abs. 1 Z 5 BSVG geregelten Fall von Zeiten, für die Überweisungsbeiträge oder erstattete Beiträge zurückgezahlt wurden, muß nicht näher eingegangen werden. Eine echte Ausnahme besteht nur für die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung vor dem Wirksamkeitsbeginn des BSVG, bei denen es sich gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG um Ersatzzeiten handelt und die gemäß § 113 Abs. 3 BSVG für die Bestimmung der Bemessungszeit heranzuziehen sind, obwohl hiefür keine Beiträge entrichtet wurden. Da diese Regelung aber nur den Verhältnissen Rechnung trägt, die vor der Einführung der Pflichtversicherung für die in der Land- oder Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen bestanden, kann daraus für den hier zu entscheidenden Fall nichts gewonnen werden. Grundsätzlich sind also bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Beitragsgrundlagen nur zu berücksichtigen, wenn die hierauf beruhenden Beiträge vollständig und wirksam entrichtet wurden. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber an den hier zu entscheidenden Fall, in dem die Beiträge zwar nicht vollständig entrichtet wurden, in dem die Beitragsschuld aber durch den gerichtlichen Ausgleich erloschen ist, nicht gedacht hat. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung hiefür bildet somit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die durch Analogie zu schließen ist (SZ 57/194 ua). Da für diese Analogie ein einzelner gesetzlicher Tatbestand nicht in Betracht kommt, muß im Weg der Rechtsanalogie auf die aus dem BSVG hervorgehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze Bedacht genommen werden (Koziol-Welser8 I 26; Bydlinski in Rummel, ABGB Rz 5 zu § 7). Hiezu gehört aber der dargestellte Grundsatz, daß die Höhe der Pension von der Höhe der entrichteten Beiträge abhängt. Die analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall des gerichtlichen Ausgleichs führt dazu, daß die Bemessungsgrundlage für die nach dem BSVG gebührende Pension ermittelt werden muß, als ob Beiträge in der Höhe zu entrichten gewesen wären, wie sie aufgrund des Ausgleichs entrichtet wurden, daß also nur der der Ausgleichsquote entsprechende Teil der Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Ob etwas anderes gilt, wenn es für den Versicherten günstiger ist, daß die vom Ausgleich betroffenen Monate bei der Ermittlung der Pension überhaupt nicht berücksichtigt werden, ist hier nicht zu prüfen, weil dies nicht hervorgekommen ist. Die Meinung der Vorinstanzen, daß der Versicherungsträger durch die Herabsetzung seiner Leistungspflicht gegenüber anderen Gläubigern des Ausgleichsschuldners begünstigt werde, weil diese ihre Gegenleistung vollständig zu erbringen hätten, trifft zwar zu. Sie ist aber nicht zielführend, weil die Begünstigung des Versicherungsträgers im BSVG ihre Grundlage hat.Im BSVG ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, daß die Höhe der Pension von der Höhe der entrichteten Beiträge abhängt, es ergibt sich dies jedoch aus den einzelnen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang. Gemäß Paragraph 118, BSVG ist nämlich die Bemessungsgrundlage für die Pension aus den durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (Paragraph 113, Absatz 3 und 4 und Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG), zu ermitteln. Für die Bemessungszeit werden, von einer Ausnahme abgesehen, nur Beitragsmonate berücksichtigt. Ein Beitragsmonat liegt aber gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 BSVG nur vor, wenn die Beiträge vollständig und wirksam vergleiche Paragraph 109, BSVG) entrichtet wurden. Auf den im Grundsätzlichen nicht anders gelagerten, im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 5, BSVG geregelten Fall von Zeiten, für die Überweisungsbeiträge oder erstattete Beiträge zurückgezahlt wurden, muß nicht näher eingegangen werden. Eine echte Ausnahme besteht nur für die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung vor dem Wirksamkeitsbeginn des BSVG, bei denen es sich gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG um Ersatzzeiten handelt und die gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BSVG für die Bestimmung der Bemessungszeit heranzuziehen sind, obwohl hiefür keine Beiträge entrichtet wurden. Da diese Regelung aber nur den Verhältnissen Rechnung trägt, die vor der Einführung der Pflichtversicherung für die in der Land- oder Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen bestanden, kann daraus für den hier zu entscheidenden Fall nichts gewonnen werden. Grundsätzlich sind also bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Beitragsgrundlagen nur zu berücksichtigen, wenn die hierauf beruhenden Beiträge vollständig und wirksam entrichtet wurden. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber an den hier zu entscheidenden Fall, in dem die Beiträge zwar nicht vollständig entrichtet wurden, in dem die Beitragsschuld aber durch den gerichtlichen Ausgleich erloschen ist, nicht gedacht hat. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung hiefür bildet somit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die durch Analogie zu schließen ist (SZ 57/194 ua). Da für diese Analogie ein einzelner gesetzlicher Tatbestand nicht in Betracht kommt, muß im Weg der Rechtsanalogie auf die aus dem BSVG hervorgehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze Bedacht genommen werden (Koziol-Welser8 römisch eins 26; Bydlinski in Rummel, ABGB Rz 5 zu Paragraph 7,). Hiezu gehört aber der dargestellte Grundsatz, daß die Höhe der Pension von der Höhe der entrichteten Beiträge abhängt. Die analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall des gerichtlichen Ausgleichs führt dazu, daß die Bemessungsgrundlage für die nach dem BSVG gebührende Pension ermittelt werden muß, als ob Beiträge in der Höhe zu entrichten gewesen wären, wie sie aufgrund des Ausgleichs entrichtet wurden, daß also nur der der Ausgleichsquote entsprechende Teil der Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Ob etwas anderes gilt, wenn es für den Versicherten günstiger ist, daß die vom Ausgleich betroffenen Monate bei der Ermittlung der Pension überhaupt nicht berücksichtigt werden, ist hier nicht zu prüfen, weil dies nicht hervorgekommen ist. Die Meinung der Vorinstanzen, daß der Versicherungsträger durch die Herabsetzung seiner Leistungspflicht gegenüber anderen Gläubigern des Ausgleichsschuldners begünstigt werde, weil diese ihre Gegenleistung vollständig zu erbringen hätten, trifft zwar zu. Sie ist aber nicht zielführend, weil die Begünstigung des Versicherungsträgers im BSVG ihre Grundlage hat.
Geht man von dem für den strittigen Zeitraum außer Streit stehenden Einheitswert des Betriebes des Klägers von 218.400 S aus, so beträgt der gemäß § 23 Abs. 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung der 6. BSVGNov. BGBl. 1982/649 und der V BGBl. 1985/9 errechnete Versicherungswert, der gemäß § 118 Abs. 4 Z 1 lit. a BSVG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, 14.945,50 S. 80 % hievon sind gerundet 11.956 S. Dieser Betrag ist also die monatliche Beitragsgrundlage, aus der gemäß § 118 Abs. 1 BSVG die Bemessungsgrundlage für die Pension des Klägers zu ermitteln ist. Soweit das Klagebegehren die Bezahlung der Pension aufgrund dieser Bemessungsgrundlage einschließt, war ihm daher stattzugeben. Außerdem war gemäß dem Klagebegehren noch auszusprechen, daß die Versicherungsmonate aus der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1983 zu berücksichtigen sind. Die beklagte Partei hat dies im Verfahren erster Instanz zwar zugestanden, in ihren Rechtsmitteln aber formell auch den entsprechenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen bekämpft. Soweit das Klagebegehren auf Bezahlung der Pension aufgrund einer höheren Bemessungsgrundlage gerichtet ist, mußte es hingegen infolge der Revision der beklagten Partei abgewiesen werden.Geht man von dem für den strittigen Zeitraum außer Streit stehenden Einheitswert des Betriebes des Klägers von 218.400 S aus, so beträgt der gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG in der hier maßgebenden Fassung der 6. BSVGNov. BGBl. 1982/649 und der römisch fünf BGBl. 1985/9 errechnete Versicherungswert, der gemäß Paragraph 118, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BSVG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, 14.945,50 S. 80 % hievon sind gerundet 11.956 S. Dieser Betrag ist also die monatliche Beitragsgrundlage, aus der gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BSVG die Bemessungsgrundlage für die Pension des Klägers zu ermitteln ist. Soweit das Klagebegehren die Bezahlung der Pension aufgrund dieser Bemessungsgrundlage einschließt, war ihm daher stattzugeben. Außerdem war gemäß dem Klagebegehren noch auszusprechen, daß die Versicherungsmonate aus der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1983 zu berücksichtigen sind. Die beklagte Partei hat dies im Verfahren erster Instanz zwar zugestanden, in ihren Rechtsmitteln aber formell auch den entsprechenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen bekämpft. Soweit das Klagebegehren auf Bezahlung der Pension aufgrund einer höheren Bemessungsgrundlage gerichtet ist, mußte es hingegen infolge der Revision der beklagten Partei abgewiesen werden.