Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist berechtigt. Vertragshändlerverträge und Verträge über Alleinvertriebsrechte sind, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, vertragstypisch nach dem Recht des Sitzes des Vertragshändlers bzw., was hier nach dem Vorbringen der klagenden Partei übereinstimmt, nach dem Recht des Staates, dessen Markt betroffen ist, zu beurteilen (SZ 59/223 mwN). Gleiches gilt für Handelsvertreterverträge; auch hier kommt es auf den Unternehmenssitz des Vertreters an (Jabornegg, HVG 7). Auf die behaupteten Ansprüche der klagenden Partei ist demnach österreichisches Recht anzuwenden.
Nach dem Inhalt des Revisionsrekurses stützt die klagende Partei ihren Antrag nur mehr darauf, sie sei über Wunsch der beklagten Partei nicht als Handelsvertreter, sondern als einziger Vertragshändler in Österreich tätig geworden. Es ist daher zu beurteilen, ob ihr Vorbringen zur Bescheinigung dieses Anspruches geeignet ist. Nur völliger Mangel der Anspruchsbescheinigung führt zur Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (RdW 1987, 156; SZ 59/128; EvBl. 1985/88; NZ 1985, 107 uva; Heller-Berger-Stix 2837). Dem Rekursgericht kann nicht darin gefolgt werden, schon das Vorbringen der klagenden Partei sei nicht geeignet, den behaupteten Anspruch schlüssig abzuleiten. Ein Vertragshändler (im deutschen Rechtsbereich oft auch Eigenhändler genannt) ist mit dem Hersteller oder Zwischenhändler durch ein Dauerschuldverhältnis verbunden, auf Grund dessen er verpflichtet ist, die Vertragsware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben; er ist damit in die Vertriebsorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert (SZ 46/109;
1 Ob 650/88; 3 Ob 608/82; Griß-Reiterer in Straube, HGB, Rz 6 zu § 383; Jabornegg aaO 67; Ulmer, Der Vertragshändler 206;1 Ob 650/88; 3 Ob 608/82; Griß-Reiterer in Straube, HGB, Rz 6 zu Paragraph 383,; Jabornegg aaO 67; Ulmer, Der Vertragshändler 206;
Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 257; Karsten Schmidt, HGB3 672; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstes II, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters4 49 f). Wenngleich formalrechtlich auf Grund des Handelns im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine eindeutige Abgrenzung zwischen Vertragshändler, Kommissionär und Handelsvertreter gegeben ist (Jabornegg aaO 68), enthält der Vertragshändlervertrag doch handelsvertreterähnliche Dienstleistungselemente. Der Vertragshändler hat wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen (Jabornegg aaO; Heymann-Sonnenschein, HGB, Rz 8 zu § 98 b; Karsten Schmidt aaO 673; Brüggemann in GroßkommHGB4 Rz 2 vor § 84). Auch der Oberste Gerichtshof sprach bereits aus, daß die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler dann gerechtfertigt ist, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller bzw. Zwischenhändler so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109). Strittig ist die Frage, ob die zwingende Vorschrift des § 25 HVG über die Gewährung eines Entschädigungsanspruches (im deutschen Rechtsbereich vergleichbar § 89 b HGB) auf Vertragshändler analog anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nur in der Entscheidung 6 Ob 637/79 (teilweise veröffentlicht in IPRE 1/4 und HS 11.739) Stellung genommen. Danach seien die Bestimmungen über das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich gleich, die Unterschiede zwischen § 25 HVG und § 89 b HGB beträfen nicht die Frage, ob diese Bestimmungen analog auch auf Personen Anwendung fänden, die nicht Handelsvertreter sind. Wegen der Ähnlichkeit der beiden Rechtsordnungen seien die deutsche Rechtsprechung und Lehre in die rechtlichen Überlegungen einzubeziehen. Im konkreten Fall kam der Oberste Gerichtshof zur Verneinung analoger Anwendung, weil der dortige Beklagte als Vertragshändler nicht in die Vertriebsorganisation der klagenden Partei eingegliedert und nicht zur Einhaltung erteilter Weisungen verpflichtet war. Nowotny, RdW 1986, 265, verstand die Entscheidung dahin, daß folgende Kriterien für die analoge Anwendung des § 25 HVG auf den Eigenhändler gegeben sein müßten: Das Innenverhältnis zwischen Eigenhändler und Unternehmer müsse handelsvertreterähnlich sein (Eingliederung des Eigenhändlers in die Verkaufsorganisation; Übernahme von Aufgaben und Pflichten wie ein Handelsvertreter, zB Berichtspflichten, Pflicht zur Befolgung von Weisungen, Konkurrenzverbot etc.); der Eigenhändler müsse bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet sein, den Kundenstand dem Fabrikanten zugänglich zu machen; im konkreten Einzelfall müsse der Eigenhändler schutzwürdig sein, zB er handelt ohne eigenen Kapitaleinsatz mit einem vom Fabrikanten eingeräumten Geld- oder Warenkredit. Da die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, deren Rechtsprechung einheitlich und deren Lehre überwiegend eine erleichterte Analogiefähigkeit der Bestimmung des § 89 b HGB auf den Eigenhändler anerkennen, und erst abzuwarten sei, ob der Oberste Gerichtshof sich der deutschen Rechtsprechung anschließen werde, rät Nowotny österreichischen Unternehmen, die als Vertragshändler für deutsche Produzenten tätig werden, die Vertragsgestaltung deutschem Recht, das für den Eigenhändler vorteilhafter sei, zu unterstellen.Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 257; Karsten Schmidt, HGB3 672; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstes römisch zwei, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters4 49 f). Wenngleich formalrechtlich auf Grund des Handelns im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine eindeutige Abgrenzung zwischen Vertragshändler, Kommissionär und Handelsvertreter gegeben ist (Jabornegg aaO 68), enthält der Vertragshändlervertrag doch handelsvertreterähnliche Dienstleistungselemente. Der Vertragshändler hat wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen (Jabornegg aaO; Heymann-Sonnenschein, HGB, Rz 8 zu Paragraph 98, b; Karsten Schmidt aaO 673; Brüggemann in GroßkommHGB4 Rz 2 vor Paragraph 84,). Auch der Oberste Gerichtshof sprach bereits aus, daß die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler dann gerechtfertigt ist, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller bzw. Zwischenhändler so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109). Strittig ist die Frage, ob die zwingende Vorschrift des Paragraph 25, HVG über die Gewährung eines Entschädigungsanspruches (im deutschen Rechtsbereich vergleichbar Paragraph 89, b HGB) auf Vertragshändler analog anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nur in der Entscheidung 6 Ob 637/79 (teilweise veröffentlicht in IPRE 1/4 und HS 11.739) Stellung genommen. Danach seien die Bestimmungen über das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich gleich, die Unterschiede zwischen Paragraph 25, HVG und Paragraph 89, b HGB beträfen nicht die Frage, ob diese Bestimmungen analog auch auf Personen Anwendung fänden, die nicht Handelsvertreter sind. Wegen der Ähnlichkeit der beiden Rechtsordnungen seien die deutsche Rechtsprechung und Lehre in die rechtlichen Überlegungen einzubeziehen. Im konkreten Fall kam der Oberste Gerichtshof zur Verneinung analoger Anwendung, weil der dortige Beklagte als Vertragshändler nicht in die Vertriebsorganisation der klagenden Partei eingegliedert und nicht zur Einhaltung erteilter Weisungen verpflichtet war. Nowotny, RdW 1986, 265, verstand die Entscheidung dahin, daß folgende Kriterien für die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf den Eigenhändler gegeben sein müßten: Das Innenverhältnis zwischen Eigenhändler und Unternehmer müsse handelsvertreterähnlich sein (Eingliederung des Eigenhändlers in die Verkaufsorganisation; Übernahme von Aufgaben und Pflichten wie ein Handelsvertreter, zB Berichtspflichten, Pflicht zur Befolgung von Weisungen, Konkurrenzverbot etc.); der Eigenhändler müsse bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet sein, den Kundenstand dem Fabrikanten zugänglich zu machen; im konkreten Einzelfall müsse der Eigenhändler schutzwürdig sein, zB er handelt ohne eigenen Kapitaleinsatz mit einem vom Fabrikanten eingeräumten Geld- oder Warenkredit. Da die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, deren Rechtsprechung einheitlich und deren Lehre überwiegend eine erleichterte Analogiefähigkeit der Bestimmung des Paragraph 89, b HGB auf den Eigenhändler anerkennen, und erst abzuwarten sei, ob der Oberste Gerichtshof sich der deutschen Rechtsprechung anschließen werde, rät Nowotny österreichischen Unternehmen, die als Vertragshändler für deutsche Produzenten tätig werden, die Vertragsgestaltung deutschem Recht, das für den Eigenhändler vorteilhafter sei, zu unterstellen.
Jabornegg aaO 69 vertritt für das österreichische Recht die Ansicht, daß bei der analogen Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf andere Umsatzmittler größte Vorsicht am Platze sei. Trotz gewisser struktureller Gemeinsamkeiten zwischen Handelsvertretern und Vertragshändlern könne nicht übersehen werden, daß zum Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein markanter Unterschied bestehe, der nicht nur als bloß formal hingestellt werden dürfe, sondern gerade auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Stellung der Beteiligten handfeste Besonderheiten signalisiere. Eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes erscheine daher nur in Ansehung des Dauerrechtscharakters angebracht, weil hier die speziellen Vorschriften des Handelsvertretergesetzes sachnäher erschienen als das Zurückgehen auf allgemeine Grundsätze. Eine analoge Anwendung der Entschädigungsregelung des § 25 HVG auf den Vertragshändler sei hingegen nur dann möglich, wenn dieser auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise als arbeitnehmerähnlich angesehen werden könne, demnach fremdbestimmte Tätigkeit vorliege.Jabornegg aaO 69 vertritt für das österreichische Recht die Ansicht, daß bei der analogen Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf andere Umsatzmittler größte Vorsicht am Platze sei. Trotz gewisser struktureller Gemeinsamkeiten zwischen Handelsvertretern und Vertragshändlern könne nicht übersehen werden, daß zum Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein markanter Unterschied bestehe, der nicht nur als bloß formal hingestellt werden dürfe, sondern gerade auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Stellung der Beteiligten handfeste Besonderheiten signalisiere. Eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes erscheine daher nur in Ansehung des Dauerrechtscharakters angebracht, weil hier die speziellen Vorschriften des Handelsvertretergesetzes sachnäher erschienen als das Zurückgehen auf allgemeine Grundsätze. Eine analoge Anwendung der Entschädigungsregelung des Paragraph 25, HVG auf den Vertragshändler sei hingegen nur dann möglich, wenn dieser auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise als arbeitnehmerähnlich angesehen werden könne, demnach fremdbestimmte Tätigkeit vorliege.
Die Rechtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland beschritt dagegen, überwiegend unterstützt durch die Lehre, einen anderen Weg:
Wenn sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigenhändler und dem Hersteller (Zwischenhändler) nicht in einer einfachen Käufer- und Verkäuferbeziehung erschöpfen (NJW 1983, 2877; NJW 1983, 1789;
NJW 1982, 2819; BGHZ 93, 29, 59; BGHZ 68, 340, 343;
Heymann-Sonnenschein aaO; Baumbach-Duden-Hopt aaO), sondern der Eigenhändler in die Absatzorganisation eingebunden ist und seine Stellung daher im Einzelfall der eines Handelsvertreters gleichkommt (siehe dazu neben den obigen Zitaten Küstner aaO 49, 54, Veltlin, NJW 1984, 2067; Werner-Machinsky, BB 1983, 338 f), wird die analoge Anwendung der Vorschrift des § 89 b HBG auch dann bejaht, wenn der Hersteller (Zwischenhändler) bloß tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den durch den Vertragshändler akquirierten Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertrages kontinuierlich zu nutzen. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht kommt es nach der neueren deutschen Rechtsprechung also nicht mehr darauf an, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Bekanntgabe des Kundenstammes besteht. Es genügt, daß der Hersteller (Zwischenhändler) etwa durch Berichte des Vertragshändlers Kenntnis vom Kundenstamm erhält und diese nach Beendigung der Vertragsbeziehung zum Vertragshändler wirtschaftlich nutzen kann (NJW 1985, 3076 f; NJW 1983, 2877 f;Heymann-Sonnenschein aaO; Baumbach-Duden-Hopt aaO), sondern der Eigenhändler in die Absatzorganisation eingebunden ist und seine Stellung daher im Einzelfall der eines Handelsvertreters gleichkommt (siehe dazu neben den obigen Zitaten Küstner aaO 49, 54, Veltlin, NJW 1984, 2067; Werner-Machinsky, BB 1983, 338 f), wird die analoge Anwendung der Vorschrift des Paragraph 89, b HBG auch dann bejaht, wenn der Hersteller (Zwischenhändler) bloß tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den durch den Vertragshändler akquirierten Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertrages kontinuierlich zu nutzen. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht kommt es nach der neueren deutschen Rechtsprechung also nicht mehr darauf an, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Bekanntgabe des Kundenstammes besteht. Es genügt, daß der Hersteller (Zwischenhändler) etwa durch Berichte des Vertragshändlers Kenntnis vom Kundenstamm erhält und diese nach Beendigung der Vertragsbeziehung zum Vertragshändler wirtschaftlich nutzen kann (NJW 1985, 3076 f; NJW 1983, 2877 f;
NJW 1983, 1789; NJW 1982, 2849; zustimmend Karsten Schmidt aaO 684;
Veltlin aaO; Werner-Machinsky aaO). Als Hinweise für die Einbindung in die Absatzorganisation wurden die Bearbeitung eines bestimmten Gebietes unter Einräumung von Gebietsschutz, Interessenwahrnehmungspflicht (Absatzförderungspflicht) wie bei Abschluß eines Handelsvertetervertrages, Konkurrenzverbot, Bindung an Listenpreise mit allenfalls vereinbarten Rabatten, Zusammenarbeit mit den Außendienstmitarbeitern des Herstellers oder Zwischenhändlers, Weisungsgebundenheit, Berichts- und Auskunftspflicht angesehen (NJW 1985, 3086 f; NJW 1983, 2877 f;
NJW 1983, 1789; NJW 1982, 2819; BGHZ 68, 340, 349; Küstner aaO 49;
Werner-Machinsky aaO); es kam dabei jeweils auf die Gesamtbeurteilung an, so daß im einzelnen nicht alle Merkmale gegeben sein mußten (vgl. NJW 1982, 2819; Baumbach-Duden-Hopt aaO 257). Als die Analogiefähigkeit nicht beeinträchtigend wurden in der jüngeren Rechtsprechung das Vorliegen einer (speziellen) Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters (NJW 1983, 1789; BGHZ 68, 340, 344 f; Heymann-Sonnenschein, aaO; Baumbach-Duden-Hopt aaO 257, Werner-Machinsky aaO; Küstner aaO 54) und das Vorhandensein von Eigenkapital (BGHZ 68, 340, 346; Baumbach-DudenHopt aaO) bezeichnet. Von den Vertretern der Lehre, die die Bestimmung des § 89 b HGB für Vertragshändlerverträge nicht für analogiefähig halten, scheint die Stimme Brüggemanns (im GroßkommHGB4 Rz 7, 27 ff vor § 84) am gewichtigsten. Brüggemann aaO Rz 7 zeigt wesentliche funktionelle Unterschiede zwischen Vertragshändlern und Handelsvertretern auf:Werner-Machinsky aaO); es kam dabei jeweils auf die Gesamtbeurteilung an, so daß im einzelnen nicht alle Merkmale gegeben sein mußten vergleiche NJW 1982, 2819; Baumbach-Duden-Hopt aaO 257). Als die Analogiefähigkeit nicht beeinträchtigend wurden in der jüngeren Rechtsprechung das Vorliegen einer (speziellen) Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters (NJW 1983, 1789; BGHZ 68, 340, 344 f; Heymann-Sonnenschein, aaO; Baumbach-Duden-Hopt aaO 257, Werner-Machinsky aaO; Küstner aaO 54) und das Vorhandensein von Eigenkapital (BGHZ 68, 340, 346; Baumbach-DudenHopt aaO) bezeichnet. Von den Vertretern der Lehre, die die Bestimmung des Paragraph 89, b HGB für Vertragshändlerverträge nicht für analogiefähig halten, scheint die Stimme Brüggemanns (im GroßkommHGB4 Rz 7, 27 ff vor Paragraph 84,) am gewichtigsten. Brüggemann aaO Rz 7 zeigt wesentliche funktionelle Unterschiede zwischen Vertragshändlern und Handelsvertretern auf:
Die Dienste des Handelsvertreters seien persönlicher Natur, der Einsatz von Kapital durch den Handelsvertreter sei weder wesentlich noch auszeichnend, der Handelsvertreter trage kein Kapitalrisiko, Provisionen würden in der Höhe fester Prozentsätze vom Abschluß gewährt, die Handelsspanne des Vertragshändlers sei naturgemäß erheblich höher als die Provision des Handelsvertreters, die Handelsspanne könne einem rührigen Vertragshändler dank geschickter örtlicher Werbung, durch ein auf die Marke abgestelltes gepflegtes Image seines Betriebes und einen guten Service nicht unerhebliche Gewinne einbringen. Marktpflege (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit ua) sei nicht Aufgabe des Handelsvertreters. Der Vertragshändler hingegen müsse seinen Markt nicht nur kennen, sondern auch pflegen, er müsse Werbung betreiben und Service anbieten. Er reise nicht, sondern sei ortsfest. Als entscheidend sieht er daher an, daß der Rechtsgrund und die Zweckbestimmung des Ausgleiches nach § 89 b HGB gegen eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Vertragshändlerverträge sprechen. Der Ausgleich des § 89 b sei eine Abgeltung dafür, daß ein vom Handelsvertreter geschaffenes Wertobjekt, welches bisher von ihm und dem Unternehmer gemeinsam genutzt worden sei, durch Zerschneiden dieser Gemeinsamkeit beim Unternehmer verbleibe, obwohl die bisherige Nutzung durch den Handelsvertreter und seine Verdienste um die Schaffung jenes Wertobjektes noch nicht genügend abgegolten worden seien. Gerade dieses Moment gehe dem Vertragshändlerverhältnis ab, der schon während der Vertragszeit für das, was er an werbendem und kundenbetreuendem Einsatz schulde, zwar nicht durch eine in der Praxis nicht stattfindende günstige Gestaltung der Lieferkonditionen, wohl aber dadurch, daß ihm die Möglichkeit eines gesicherten Verdienstes durch Teilhabe an Ruf und good will der Marke und der Einräumung einer Vorzugsstellung im Wege der Absatzbindung oder des Alleinvertriebsrechtes eröffnet werde, entschädigt werde. Daß hierin die Vergütung für das liege, was der Vertragshändler dem Hersteller oder Lieferanten an werbendem Einsatz zur Gewinnung eines der Marke verbundenen Kundenstammes schulde, habe Ulmer, Der Vertragshändler 288, überzeugend herausgestellt, vor allem auch, daß die so gedachte Vergütung sich auf den während der ganzen Vertragszeit geschuldeten Einsatz des Vertragshändlers beziehe. Hier gebe es deshalb keinen bei Vertragsende unabgegoltenen Überhang an Leistung und Leistungserfolg. Die Handelsspanne pflege hoch zu sein, bis zu 40 %, und entsprechend auch der Anreiz für einen mit Kapital ausgestatteten oder auszustattenden risikofreudigen Unternehmer, sich um die Generalvertretung eines bestimmten Bezirks zu bemühen. Es sei seine Sache, sich mit dem Verdienst aus Umsatz und Service an der übernommenen Marke für seine Bemühungen laufend entschädigt zu halten, zumal ihm die im allgemeinen lange Vertragsdauer hiezu ausreichend Gelegenheit gebe. Der Vertragshändler sei bereits während der Vertragszeit für die Pflege und Hebung des Absatzes in seinem Vertragsgebiet nicht mehr und nicht weniger entschädigt als der erfolgreiche Pächter eines Unternehmens. Jedenfalls fehle im Vertragshändlerverhältnis das für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters charakteristische Spannungsverhältnis zwischen relativ niedriger Vergütung, die auf den einzelnen Abschluß abgestellt sei, und der zunächst unabgegoltenen Bemühung um die Gewinnung eines Kunden, von dem der Handelsvertreter nur hoffen könne, daß er die einmal investierten Mühen durch Provisionen als Folgebestellungen im Lauf der Jahre hereinholen werde.Die Dienste des Handelsvertreters seien persönlicher Natur, der Einsatz von Kapital durch den Handelsvertreter sei weder wesentlich noch auszeichnend, der Handelsvertreter trage kein Kapitalrisiko, Provisionen würden in der Höhe fester Prozentsätze vom Abschluß gewährt, die Handelsspanne des Vertragshändlers sei naturgemäß erheblich höher als die Provision des Handelsvertreters, die Handelsspanne könne einem rührigen Vertragshändler dank geschickter örtlicher Werbung, durch ein auf die Marke abgestelltes gepflegtes Image seines Betriebes und einen guten Service nicht unerhebliche Gewinne einbringen. Marktpflege (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit ua) sei nicht Aufgabe des Handelsvertreters. Der Vertragshändler hingegen müsse seinen Markt nicht nur kennen, sondern auch pflegen, er müsse Werbung betreiben und Service anbieten. Er reise nicht, sondern sei ortsfest. Als entscheidend sieht er daher an, daß der Rechtsgrund und die Zweckbestimmung des Ausgleiches nach Paragraph 89, b HGB gegen eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Vertragshändlerverträge sprechen. Der Ausgleich des Paragraph 89, b sei eine Abgeltung dafür, daß ein vom Handelsvertreter geschaffenes Wertobjekt, welches bisher von ihm und dem Unternehmer gemeinsam genutzt worden sei, durch Zerschneiden dieser Gemeinsamkeit beim Unternehmer verbleibe, obwohl die bisherige Nutzung durch den Handelsvertreter und seine Verdienste um die Schaffung jenes Wertobjektes noch nicht genügend abgegolten worden seien. Gerade dieses Moment gehe dem Vertragshändlerverhältnis ab, der schon während der Vertragszeit für das, was er an werbendem und kundenbetreuendem Einsatz schulde, zwar nicht durch eine in der Praxis nicht stattfindende günstige Gestaltung der Lieferkonditionen, wohl aber dadurch, daß ihm die Möglichkeit eines gesicherten Verdienstes durch Teilhabe an Ruf und good will der Marke und der Einräumung einer Vorzugsstellung im Wege der Absatzbindung oder des Alleinvertriebsrechtes eröffnet werde, entschädigt werde. Daß hierin die Vergütung für das liege, was der Vertragshändler dem Hersteller oder Lieferanten an werbendem Einsatz zur Gewinnung eines der Marke verbundenen Kundenstammes schulde, habe Ulmer, Der Vertragshändler 288, überzeugend herausgestellt, vor allem auch, daß die so gedachte Vergütung sich auf den während der ganzen Vertragszeit geschuldeten Einsatz des Vertragshändlers beziehe. Hier gebe es deshalb keinen bei Vertragsende unabgegoltenen Überhang an Leistung und Leistungserfolg. Die Handelsspanne pflege hoch zu sein, bis zu 40 %, und entsprechend auch der Anreiz für einen mit Kapital ausgestatteten oder auszustattenden risikofreudigen Unternehmer, sich um die Generalvertretung eines bestimmten Bezirks zu bemühen. Es sei seine Sache, sich mit dem Verdienst aus Umsatz und Service an der übernommenen Marke für seine Bemühungen laufend entschädigt zu halten, zumal ihm die im allgemeinen lange Vertragsdauer hiezu ausreichend Gelegenheit gebe. Der Vertragshändler sei bereits während der Vertragszeit für die Pflege und Hebung des Absatzes in seinem Vertragsgebiet nicht mehr und nicht weniger entschädigt als der erfolgreiche Pächter eines Unternehmens. Jedenfalls fehle im Vertragshändlerverhältnis das für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters charakteristische Spannungsverhältnis zwischen relativ niedriger Vergütung, die auf den einzelnen Abschluß abgestellt sei, und der zunächst unabgegoltenen Bemühung um die Gewinnung eines Kunden, von dem der Handelsvertreter nur hoffen könne, daß er die einmal investierten Mühen durch Provisionen als Folgebestellungen im Lauf der Jahre hereinholen werde.
Nach österreichischem Recht setzt Analogie das Vorliegen einer Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie, ergänzungsbedürftig ist, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (EvBl. 1989/57; SZ 59/177; SZ 58/206 uva; Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage, JBl. 1981, 2; Koziol-Welser8 I 24; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 473 f). Zum Recht gehören auch die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke sowie die Rechtsprinzipien, die auf Grund umfassender Ordnung und Wertwahl ganze Rechtsgebiete oder Rechtsinstitute beherrschen (Bydlinski aaO 473). Eine unechte Lücke liegt vor, wenn die mit Hilfe des Interpretationsmaterials ermittelten Wertungen und Zwecke in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der erfolgten Anordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall geboten macht (Bydlinski aaO 474). Es sind daher zunächst die Intentionen des Gesetzgebers zu beachten, die zur Gewährung des Entschädigungsanspruches nach § 25 HVG geführt haben. Nach der RV, 120 BlgNR 1.GP 27, wurde der Handelsagent als in jenen Fällen besonders schutzbedürftig erachtet, in denen er durch die Lösung des Vertrages um die Früchte seiner Tätigkeit gebracht wurde. Auf die Tätigkeit des Agenten sei es zurückzuführen, daß die Kundschaft in dauernde Geschäftsverbindung mit dem Geschäftsherrn gebracht wurde. Es komme vor, daß, wenn der Agent von den ersten Geschäften die ihm zukommende Provision erhalten habe, das Vertragsverhältnis gelöst werde und daß erst dann zwischen dem Geschäftsherrn und der Kundschaft Geschäfte in größerem Umfang geschlossen werden, die provisionsfrei dem Geschäftsherrn zugutekämen, während es doch ausschließlich das Verdienst des Agenten bleibe, die Voraussetzungen für diese geschäftlichen Beziehungen geschaffen zu haben. In diesen Fällen trete zwischen der Provision, die der Agent tatsächlich bezogen habe, und dem Nutzen, der aus seiner Tätigkeit dem Geschäftsherrn erwachsen sei, ein Mißverhältnis zutage, dessen Beseitigung im Interesse der Geschäftsmoral das Gesetz anstrebe. Die Bestimmung des § 25, die in ähnlicher Form schon vom Gremium der Wiener Kaufmannschaft beantragt worden sei, billige daher zwingend dem Agenten eine angemessene Entschädigung unter gewissen Voraussetzungen zu. Selbstverständlich entfalle ein solcher Anspruch, wenn der Handelsagent durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn gegründeten Anlaß zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung gegeben habe. Der Ausschuß (374 BlgNR 1.GP) behielt trotz der Gefahr, daß die Bestimmung des § 25 Anlaß zur schikanösen Geltendmachung ungerechtfertigterNach österreichischem Recht setzt Analogie das Vorliegen einer Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie, ergänzungsbedürftig ist, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (EvBl. 1989/57; SZ 59/177; SZ 58/206 uva; Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage, JBl. 1981, 2; Koziol-Welser8 römisch eins 24; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 473 f). Zum Recht gehören auch die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke sowie die Rechtsprinzipien, die auf Grund umfassender Ordnung und Wertwahl ganze Rechtsgebiete oder Rechtsinstitute beherrschen (Bydlinski aaO 473). Eine unechte Lücke liegt vor, wenn die mit Hilfe des Interpretationsmaterials ermittelten Wertungen und Zwecke in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der erfolgten Anordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall geboten macht (Bydlinski aaO 474). Es sind daher zunächst die Intentionen des Gesetzgebers zu beachten, die zur Gewährung des Entschädigungsanspruches nach Paragraph 25, HVG geführt haben. Nach der RV, 120 BlgNR 1.Gesetzgebungsperiode 27, wurde der Handelsagent als in jenen Fällen besonders schutzbedürftig erachtet, in denen er durch die Lösung des Vertrages um die Früchte seiner Tätigkeit gebracht wurde. Auf die Tätigkeit des Agenten sei es zurückzuführen, daß die Kundschaft in dauernde Geschäftsverbindung mit dem Geschäftsherrn gebracht wurde. Es komme vor, daß, wenn der Agent von den ersten Geschäften die ihm zukommende Provision erhalten habe, das Vertragsverhältnis gelöst werde und daß erst dann zwischen dem Geschäftsherrn und der Kundschaft Geschäfte in größerem Umfang geschlossen werden, die provisionsfrei dem Geschäftsherrn zugutekämen, während es doch ausschließlich das Verdienst des Agenten bleibe, die Voraussetzungen für diese geschäftlichen Beziehungen geschaffen zu haben. In diesen Fällen trete zwischen der Provision, die der Agent tatsächlich bezogen habe, und dem Nutzen, der aus seiner Tätigkeit dem Geschäftsherrn erwachsen sei, ein Mißverhältnis zutage, dessen Beseitigung im Interesse der Geschäftsmoral das Gesetz anstrebe. Die Bestimmung des Paragraph 25,, die in ähnlicher Form schon vom Gremium der Wiener Kaufmannschaft beantragt worden sei, billige daher zwingend dem Agenten eine angemessene Entschädigung unter gewissen Voraussetzungen zu. Selbstverständlich entfalle ein solcher Anspruch, wenn der Handelsagent durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn gegründeten Anlaß zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung gegeben habe. Der Ausschuß (374 BlgNR 1.Gesetzgebungsperiode behielt trotz der Gefahr, daß die Bestimmung des Paragraph 25, Anlaß zur schikanösen Geltendmachung ungerechtfertigter
biete, die Bestimmung der Regierungsvorlage bei, weil es deren Absicht billigte, Schutz gegen krasse Fälle von Ausbeutung der Agententätigkeit durch illoyale Unternehmer zu bieten. Auch in der deutschen Rechtsprechung und Lehre wird anerkannt, daß der Hauptwert des Geschäftsbetriebes des Warenvertreters in den von ihm geschaffenen Beziehungen des vertretenen Unternehmens zur Kundschaft liege und dieser Wert mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages für den Vertreter zwangsläufig verlorengehe, weil er den Kundenstamm nicht mehr als Einnahmequelle nutzen könne (Küstner aaO 26); der Vorteil der hergestellten Geschäftsverbindung komme dann allein dem in Zukunft nicht mehr provisionspflichtigen Geschäftsherrn zugute (NJW 1985, 3076 f; NJW 1983, 2877 f; NJW 1983, 1789; NJW 1982, 2819; Brüggemann aaO Rz 29).
Der Gesetzgeber hat demnach eine (vermutete, typisch gegebene) Äquivalenzstörung zur Grundlage der Gewährung einer angemessenen Entschädigung gemacht. Die angemessene Entschädigung bildet daher eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus bestehen bleibenden Vorteile und stellt demnach ein erfolgsabhängiges weiteres Entgelt des Handelsvertreters dar (Jabornegg aaO 487). An diese vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung hat jede Analogie anzuknüpfen. Um die Bestimmung des § 25 HVG analog auch auf einen Vertragshändlervertrag anwenden zu können, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang die Stellung eines Vertragshändlers im Innenverhältnis zum Hersteller (Zwischenhändler) der eines Handelsvertreters angenähert war. Hiefür ist auch maßgeblich, ob die konkrete Vertragsgestaltung derart war, daß die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstammes abgegolten hat. Entgegen Brüggemann aaO Rz 31 kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die dem Vertragshändler gewährte Handelsspanne auf jeden Fall so hoch wäre, daß damit der gesamte Einsatz des Vertragshändlers abgegolten wird. Ob dies zutrifft, kann nur nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze auf Grund eines Vergleiches der in dieser Sparte üblichen Provisionssätze für Handelsvertreter im Vergleich mit der erzielten (oder vorgeschriebenen) Handelsspanne des Vertragshändlers, wenn auch unter Bedachtnahme auf das jeweils sehr unterschiedliche Unternehmerrisiko, beurteilt werden. Die analoge Anwendung des § 25 HVG auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers wäre geboten, wenn sein Vertrag so sehr Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert gewesen wäre, daß dessen Elemente überwiegen, oder die Nichtgewährung des Anspruches der Gesetzesintention widerspräche.Der Gesetzgeber hat demnach eine (vermutete, typisch gegebene) Äquivalenzstörung zur Grundlage der Gewährung einer angemessenen Entschädigung gemacht. Die angemessene Entschädigung bildet daher eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus bestehen bleibenden Vorteile und stellt demnach ein erfolgsabhängiges weiteres Entgelt des Handelsvertreters dar (Jabornegg aaO 487). An diese vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung hat jede Analogie anzuknüpfen. Um die Bestimmung des Paragraph 25, HVG analog auch auf einen Vertragshändlervertrag anwenden zu können, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang die Stellung eines Vertragshändlers im Innenverhältnis zum Hersteller (Zwischenhändler) der eines Handelsvertreters angenähert war. Hiefür ist auch maßgeblich, ob die konkrete Vertragsgestaltung derart war, daß die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstammes abgegolten hat. Entgegen Brüggemann aaO Rz 31 kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die dem Vertragshändler gewährte Handelsspanne auf jeden Fall so hoch wäre, daß damit der gesamte Einsatz des Vertragshändlers abgegolten wird. Ob dies zutrifft, kann nur nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze auf Grund eines Vergleiches der in dieser Sparte üblichen Provisionssätze für Handelsvertreter im Vergleich mit der erzielten (oder vorgeschriebenen) Handelsspanne des Vertragshändlers, wenn auch unter Bedachtnahme auf das jeweils sehr unterschiedliche Unternehmerrisiko, beurteilt werden. Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers wäre geboten, wenn sein Vertrag so sehr Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert gewesen wäre, daß dessen Elemente überwiegen, oder die Nichtgewährung des Anspruches der Gesetzesintention widerspräche.
Ob dies der Fall ist, kann auch nur für das Provisorialverfahren nicht abschließend beurteilt werden, da das Erstgericht nicht feststellte, welchen konkreten Sachverhalt es als bescheinigt ansah. Die klagende Partei hat aber immerhin behauptet und hiezu auf Bescheinigungsmittel verwiesen, daß sie im Innenverhältnis zwar formell Eigenhändler gewesen sei, von der beklagten Partei aber praktisch bzw. weitgehend wie ein Handelsvertreter behandelt wurde. Sie führte eine Reihe von Umständen an, die im Sinne der Ausführungen von Brüggemann aaO Rz 7 für einen Handelsvertreter, nicht aber für einen Vertragshändler typisch sind. Das kann, wenn dazu auch konkrete Behauptungen im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung fehlen, nur bedeuten, daß auch die ihr gewährte Handelsspanne sich nur in der Höhe der sonst üblichen Provisionssätze für Handelsvertreter bewegte.
Das Erstgericht sah sich zu Unrecht nicht zur Darstellung verpflichtet, welchen konkreten Sachverhalt es als bescheinigt annahm. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Gewährung des beschleunigten Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügungen sind zwingendes Recht. Sie können weder durch Parteiabrede noch durch Annahme einer Zustimmungsfiktion geändert werden. Das Gericht hat daher das Vorliegen der vom Gesetz für eine einstweilige Verfügung normierten rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (EvBl. 1986/100; ÖBl. 1975, 109 mwN). Das Gericht hat - wenn auch nur provisorisch - unmittelbar über einen Sachanspruch zu erkennen. Eine solche Entscheidung, bei der die Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, muß daher selbst dann begründet werden, wenn dem Antrag der gefährdeten Partei voll stattgegeben wird (Fasching in Sprung-König, Entscheidungsbegründung 153). Nur die Angabe jener Tatsachen, die als bescheinigt angenommen werden, versetzt in die Lage, eine rechtliche Beurteilung des konkreten Falles vorzunehmen. Das Erstgericht wird dies nachzuholen haben. Erst dann wird auch beurteilt werden können, inwieweit auch ein Anspruch bescheinigt ist, der die von der klagenden Partei nicht bestrittene Gegenforderung übersteigt.
Für Rekursbeantwortungen gilt die 14tägige Frist des § 402 Abs. 1 EO. Die erst am 28. Tag zur Post gegebene Rekursbeantwortung der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.Für Rekursbeantwortungen gilt die 14tägige Frist des Paragraph 402, Absatz eins, EO. Die erst am 28. Tag zur Post gegebene Rekursbeantwortung der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO, 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO, 78, 402 EO.