Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger stützt seinen Anspruch (zuletzt) ausschließlich darauf, daß die die Provisionsansprüche bei Beendigung des Dienstvertrages regelnde Bestimmung des Provisionsplans 1987 "an sich sittenwidrig und nichtig sei" (AS 39). Das haben aber die Vorinstanzen zutreffend verneint.
Gemäß § 10 Abs 3 AngG gilt bei Verkehrsgeschäften mangels Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht. Gemäß § 10 Abs 4 findet die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalenderviertels ..... statt. Diese Bestimmungen sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (§ 40 AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von § 10 Abs 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen. Insbesondere ist es mangels zwingender gesetzlicher Vorschriften und mangelnder kollektivvertraglicher Bestimmungen als zulässig angesehen worden, einen Entgeltanspruch und daher auch einen Anspruch auf Folgeprovision vertraglich auf die Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken (Arb 8.153).Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AngG gilt bei Verkehrsgeschäften mangels Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, findet die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalenderviertels ..... statt. Diese Bestimmungen sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5 und des Paragraph 12, AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (Paragraph 40, AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen. Insbesondere ist es mangels zwingender gesetzlicher Vorschriften und mangelnder kollektivvertraglicher Bestimmungen als zulässig angesehen worden, einen Entgeltanspruch und daher auch einen Anspruch auf Folgeprovision vertraglich auf die Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken (Arb 8.153).
Aus dem Umstand allein, daß im Provisionsrecht der Angestellten (weitgehend) Privatautonomie herrscht, ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht abzuleiten, daß die Berufung einer Partei auf die Sittenwidrigkeit oder Nichtigkeit einer konkreten Provisionsvereinbarung von vornherein versagen muß. Daß der Gesetzgeber für bestimmte Bereiche Vertragsfreiheit gewährt, besagt ja keineswegs, daß in diesem Bereich Vereinbarungen beliebigen Inhalts zulässig sind, ohne jemals gegen die guten Sitten zu verstoßen. Die Berufung auf Sittenwidrigkeit iS des § 879 ABGB ist überhaupt nur dann erforderlich, wenn nicht schon (besondere) zwingende Privatrechtsnormen (die sehr oft auch Verbotsgesetze iS des § 879 Abs 1 ABGB sind !Krejci in Rummel, ABGB, § 879 Rz 31 ), der Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung ausdrücklich entgegenstehen.Aus dem Umstand allein, daß im Provisionsrecht der Angestellten (weitgehend) Privatautonomie herrscht, ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht abzuleiten, daß die Berufung einer Partei auf die Sittenwidrigkeit oder Nichtigkeit einer konkreten Provisionsvereinbarung von vornherein versagen muß. Daß der Gesetzgeber für bestimmte Bereiche Vertragsfreiheit gewährt, besagt ja keineswegs, daß in diesem Bereich Vereinbarungen beliebigen Inhalts zulässig sind, ohne jemals gegen die guten Sitten zu verstoßen. Die Berufung auf Sittenwidrigkeit iS des Paragraph 879, ABGB ist überhaupt nur dann erforderlich, wenn nicht schon (besondere) zwingende Privatrechtsnormen (die sehr oft auch Verbotsgesetze iS des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sind !Krejci in Rummel, ABGB, Paragraph 879, Rz 31 ), der Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung ausdrücklich entgegenstehen.
Die vom Kläger beanstandete Bestimmung ist Bestandteil eines vom Dienstgeber vorformulierten umfangreichen "Provisionsplans" und damit in einer Urkunde enthalten, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern jedenfalls gleichkommt (Rummel aaO § 864 a Rz 1 und Krejci aaO § 879 Rz 232). Die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit dieser Bestimmung ist daher im Sinne des (strengeren) § 879 Abs 3 ABGB zu verstehen. Danach ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist in beweglicher Beurteilung einerseits auf die sachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich, andererseits auf das Ausmaß der "verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners abzustellen (Schwimann/Apathy, ABGB IV/1 § 879 Rz 22; SZ 56/62). Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist nämlich zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt (Krejci HBzKSchG 166; derselbe in Rummel aaO § 879 Rz 242). Da die neue Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB einen erweiterten Schutz des Benachteiligten herbeiführen wollte, sind an sie jedenfalls weniger strenge Anforderungen zu stellen als in den Fällen des § 879 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ABGB. Auch bei der bei Abweichungen vom dispositiven Recht in Nebenbestimmungen vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt (Krejci, HBzKSchG 165 SZ 56/62 mwN; JBl 1986, 373). Nach diesen Grundsätzen liegt eine gröbliche Benachteiligung des Klägers nicht vor. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß die Provisionsregelung der Streitteile für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses insofern günstiger als die Regelung des § 10 Abs 3 AngG war, als der Provisionsanspruch des Klägers zum Teil schon mit dem Abschluß des Geschäftes, mit einem weiteren Teil bei Rechnungslegung und mit dem Rest drei Monate danach entstand und daher nicht vom (regelmäßig späteren) Eingang der Zahlung abhing. Die im Vertrag vorgenommene Aufteilung des nach dem Gesetze einheitlichen Provisionsanspruches auf mehrere nacheinander entstehende (oder fällig werdende) Teilansprüche ist aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Tätigkeit des Klägers nicht nur im Abschluß von Verträgen, sondern auch in der Betreuung von Kunden bestand, die er auch nach dem Vertragsabschluß - insbesondere im Hinblick auf künftige Geschäfte - fortzusetzen hatte. Auch wenn die Installation der verkauften Datenverarbeitungsanlagen Sache einer anderen Abteilung der Beklagten war, mußte sich der Kläger nach seiner eigenen Aussage auch nach Vertragsabschluß einschalten, wenn es Schwierigkeiten bezüglich der Lieferfrist oder der Installation des Gerätes gab. Dieser Geschäftsablauf rechtfertigte es, den Provisionsanspruch so zu gestalten, daß der Erwerb des Provisionsanspruchs in Abweichung von der dipositiven Norm des § 10 Abs 3 AngG nur zu einem Teil an den Geschäftsabschluß (Zahlungseingang), im übrigen aber an die (regelmäßig wohl erst nach ordnungsgemäßer Installation des Gerätes vorzunehmende) Rechnungsstellung bzw. an den drei Monate nach Rechnungsstellung liegenden Zeitpunkt geknüpft und gleichzeitig bestimmt wurde, daß diese getrennten Provisionsteile jeweils jenem Angestellten zu gewähren sind, der für den Kunden "zuständig" ist, also mit dem betreffenden Abschluß oder der Betreuungstätigkeiten befaßt war. Es mag sein, daß der Schwerpunkt der Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Klägers beim Geschäftsabschluß lag und die Provisionsaufteilung "40 % bei Geschäftsabschluß, 40 % bei Rechnungstellung, 20 % drei Monate danach" die Betreuungsleistungen zu hoch bewertet; dies reicht aber für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung schon deshalb nicht aus, weil der Kläger zu den Gründen der Nichtigkeit der Klausel in dieser Richtung kein Vorbringen erstattet hat. Er behauptete lediglich, daß die anspruchsbegründende Leistung der Vertragsabschluß gewesen sei, was aber mit dem von ihm unterfertigten "Provisionsplan" nicht in Einklang steht. Hat aber die Beklagte mit ihren Verkäufern vereinbart, daß die aus einem Geschäft gebührende Provision aus mehreren Teilansprüchen besteht, die bestimmten Phasen der Abwicklung des abgeschlossenen Geschäftes zuzurechnen seien, so ist es auch nicht unsachlich, daß sie für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart hat, daß der ausscheidende Angestellte nur jene Teilprovisionen erhält, die im Zeitpunkte seines Ausscheidens bereits angefallen waren.Die vom Kläger beanstandete Bestimmung ist Bestandteil eines vom Dienstgeber vorformulierten umfangreichen "Provisionsplans" und damit in einer Urkunde enthalten, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern jedenfalls gleichkommt (Rummel aaO Paragraph 864, a Rz 1 und Krejci aaO Paragraph 879, Rz 232). Die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit dieser Bestimmung ist daher im Sinne des (strengeren) Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu verstehen. Danach ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist in beweglicher Beurteilung einerseits auf die sachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich, andererseits auf das Ausmaß der "verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners abzustellen (Schwimann/Apathy, ABGB IV/1 Paragraph 879, Rz 22; SZ 56/62). Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist nämlich zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt (Krejci HBzKSchG 166; derselbe in Rummel aaO Paragraph 879, Rz 242). Da die neue Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB einen erweiterten Schutz des Benachteiligten herbeiführen wollte, sind an sie jedenfalls weniger strenge Anforderungen zu stellen als in den Fällen des Paragraph 879, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Auch bei der bei Abweichungen vom dispositiven Recht in Nebenbestimmungen vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt (Krejci, HBzKSchG 165 SZ 56/62 mwN; JBl 1986, 373). Nach diesen Grundsätzen liegt eine gröbliche Benachteiligung des Klägers nicht vor. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß die Provisionsregelung der Streitteile für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses insofern günstiger als die Regelung des Paragraph 10, Absatz 3, AngG war, als der Provisionsanspruch des Klägers zum Teil schon mit dem Abschluß des Geschäftes, mit einem weiteren Teil bei Rechnungslegung und mit dem Rest drei Monate danach entstand und daher nicht vom (regelmäßig späteren) Eingang der Zahlung abhing. Die im Vertrag vorgenommene Aufteilung des nach dem Gesetze einheitlichen Provisionsanspruches auf mehrere nacheinander entstehende (oder fällig werdende) Teilansprüche ist aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Tätigkeit des Klägers nicht nur im Abschluß von Verträgen, sondern auch in der Betreuung von Kunden bestand, die er auch nach dem Vertragsabschluß - insbesondere im Hinblick auf künftige Geschäfte - fortzusetzen hatte. Auch wenn die Installation der verkauften Datenverarbeitungsanlagen Sache einer anderen Abteilung der Beklagten war, mußte sich der Kläger nach seiner eigenen Aussage auch nach Vertragsabschluß einschalten, wenn es Schwierigkeiten bezüglich der Lieferfrist oder der Installation des Gerätes gab. Dieser Geschäftsablauf rechtfertigte es, den Provisionsanspruch so zu gestalten, daß der Erwerb des Provisionsanspruchs in Abweichung von der dipositiven Norm des Paragraph 10, Absatz 3, AngG nur zu einem Teil an den Geschäftsabschluß (Zahlungseingang), im übrigen aber an die (regelmäßig wohl erst nach ordnungsgemäßer Installation des Gerätes vorzunehmende) Rechnungsstellung bzw. an den drei Monate nach Rechnungsstellung liegenden Zeitpunkt geknüpft und gleichzeitig bestimmt wurde, daß diese getrennten Provisionsteile jeweils jenem Angestellten zu gewähren sind, der für den Kunden "zuständig" ist, also mit dem betreffenden Abschluß oder der Betreuungstätigkeiten befaßt war. Es mag sein, daß der Schwerpunkt der Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Klägers beim Geschäftsabschluß lag und die Provisionsaufteilung "40 % bei Geschäftsabschluß, 40 % bei Rechnungstellung, 20 % drei Monate danach" die Betreuungsleistungen zu hoch bewertet; dies reicht aber für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung schon deshalb nicht aus, weil der Kläger zu den Gründen der Nichtigkeit der Klausel in dieser Richtung kein Vorbringen erstattet hat. Er behauptete lediglich, daß die anspruchsbegründende Leistung der Vertragsabschluß gewesen sei, was aber mit dem von ihm unterfertigten "Provisionsplan" nicht in Einklang steht. Hat aber die Beklagte mit ihren Verkäufern vereinbart, daß die aus einem Geschäft gebührende Provision aus mehreren Teilansprüchen besteht, die bestimmten Phasen der Abwicklung des abgeschlossenen Geschäftes zuzurechnen seien, so ist es auch nicht unsachlich, daß sie für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart hat, daß der ausscheidende Angestellte nur jene Teilprovisionen erhält, die im Zeitpunkte seines Ausscheidens bereits angefallen waren.
Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles in der beanstandeten Klausel schon deshalb keine gröbliche Benachteiligung des Klägers zu sehen, weil er das Dienstverhältnis selbst gekündigt (und damit die ungünstigeren Rechtsfolgen) selbst ausgelöst hat, weil er zu Beginn seines Dienstverhältnisses (bis 31. März 1978) in erheblichem Ausmaß Garantieprovision unabhängig von seinem tatsächlichen Geschäftserfolg bezogen hat und auch die absolute Höhe seines Einkommens (rund S 90.000,-- monatlich) eine gegenüber der Dispositivnorm eingeschränkte Vereinbarung über die bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch gebührenden restlichen Provisionen nicht unbillig erscheinen läßt. Der mit der beanstandeten Klausel verbundene Nachteil wurde daher durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen (Krejci in Rummel aaO § 879 Rz 241).Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles in der beanstandeten Klausel schon deshalb keine gröbliche Benachteiligung des Klägers zu sehen, weil er das Dienstverhältnis selbst gekündigt (und damit die ungünstigeren Rechtsfolgen) selbst ausgelöst hat, weil er zu Beginn seines Dienstverhältnisses (bis 31. März 1978) in erheblichem Ausmaß Garantieprovision unabhängig von seinem tatsächlichen Geschäftserfolg bezogen hat und auch die absolute Höhe seines Einkommens (rund S 90.000,-- monatlich) eine gegenüber der Dispositivnorm eingeschränkte Vereinbarung über die bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch gebührenden restlichen Provisionen nicht unbillig erscheinen läßt. Der mit der beanstandeten Klausel verbundene Nachteil wurde daher durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen (Krejci in Rummel aaO Paragraph 879, Rz 241).
Die Revision vermag gegen die Beurteilung der angefochtenen Klausel als gültig nichts Stichhaltiges vorzubringen: Die Ausführungen zur "verschlechternden Provisionsvereinbarung" gehen nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, weil schon der Provisionsplan 1977 eine gleichartige Klausel wie die angefochtene enthielt; der Kläger hat auch nie behauptet, daß vor dem Provisionsplan 1987 günstigere Regelungen über den Provisionsanspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestanden hätten. Die Ausführungen zur Auslegung einiger Bestimmungen des Provisionsplans 1987 gehen am Kern der Sache vorbei, weil es nur auf Punkt 1.04, Abs 2 iVm Punkt 1.06 Abs 7 ankommt. Diese Bestimmungen sind von beiden Parteien dahin verstanden worden, daß Ansprüche auf Provisionsteile, die erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen (bzw. fällig werden), nicht gebühren. Der Kläger beschränkte sich daher auf die Anfechtung dieser Bestimmungen als sittenwidrig und nichtig. Daß sein Anspruch schon aus der richtigen grammatikalischen Auslegung des Punktes 1.04 Abs 2 folge, hat er nie behauptet.Die Revision vermag gegen die Beurteilung der angefochtenen Klausel als gültig nichts Stichhaltiges vorzubringen: Die Ausführungen zur "verschlechternden Provisionsvereinbarung" gehen nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, weil schon der Provisionsplan 1977 eine gleichartige Klausel wie die angefochtene enthielt; der Kläger hat auch nie behauptet, daß vor dem Provisionsplan 1987 günstigere Regelungen über den Provisionsanspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestanden hätten. Die Ausführungen zur Auslegung einiger Bestimmungen des Provisionsplans 1987 gehen am Kern der Sache vorbei, weil es nur auf Punkt 1.04, Absatz 2, in Verbindung mit Punkt 1.06 Absatz 7, ankommt. Diese Bestimmungen sind von beiden Parteien dahin verstanden worden, daß Ansprüche auf Provisionsteile, die erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen (bzw. fällig werden), nicht gebühren. Der Kläger beschränkte sich daher auf die Anfechtung dieser Bestimmungen als sittenwidrig und nichtig. Daß sein Anspruch schon aus der richtigen grammatikalischen Auslegung des Punktes 1.04 Absatz 2, folge, hat er nie behauptet.
Auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 864 a ABGB (- die Geltungskontrolle nach dieser Bestimmung hätte vor der Angemessenheitskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zu erfolgen !SZ 56/62 ) hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Da die Überprüfung der "Ungewöhnlichkeit" einer Vertragsbestimmung auch die Klärung von Tatfragen voraussetzen kann (- insbesondere müßte vorgebracht werden, auf Grund welcher Umstände der benachteiligte Vertragsteil mit der Bestimmung nicht zu rechnen brauchte und dem Gegner daraufhin die Möglichkeit gegeben werden, sich darauf zu berufen, daß er den anderen Vertragsteil ohnehin besonders darauf hingewiesen habe -), ist auf diese Einwendung in der Revisionsinstanz nicht mehr einzugehen (Rummel aaO § 864 a Rz 9;Auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 864, a ABGB (- die Geltungskontrolle nach dieser Bestimmung hätte vor der Angemessenheitskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu erfolgen !SZ 56/62 ) hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Da die Überprüfung der "Ungewöhnlichkeit" einer Vertragsbestimmung auch die Klärung von Tatfragen voraussetzen kann (- insbesondere müßte vorgebracht werden, auf Grund welcher Umstände der benachteiligte Vertragsteil mit der Bestimmung nicht zu rechnen brauchte und dem Gegner daraufhin die Möglichkeit gegeben werden, sich darauf zu berufen, daß er den anderen Vertragsteil ohnehin besonders darauf hingewiesen habe -), ist auf diese Einwendung in der Revisionsinstanz nicht mehr einzugehen (Rummel aaO Paragraph 864, a Rz 9;
Welser, JBl 1979, 450; Krejci HBzKSchG 121 f; RdW 1986, 304;
WBl 1987, 242; auch WBl 1987, 241; aM JBl 1987, 247). Schließlich hat der Kläger in erster Instanz auch nicht behauptet, daß ihm die Provisionsregelung "oktroyiert" wurde und er im Falle einer Weigerung der Unterschrift gekündigt worden wäre. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.