I. Soweit der Beklagte mit Revision wegen Nichtigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 1 ZPO) die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, mit der die Verwerfung der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch den Erstrichter bestätigt wurde, ist das Rechtsmittel unzulässig:römisch eins. Soweit der Beklagte mit Revision wegen Nichtigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, mit der die Verwerfung der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch den Erstrichter bestätigt wurde, ist das Rechtsmittel unzulässig:
Über jenen Teilen der Berufung, mit welcher der Beklagte den in das Ersturteil aufgenommenen Ausspruch über seine Prozeßeinrede angefochten hat, hatte das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung (§ 471 Z 6 ZPO) mit Beschluß zu entscheiden (§ 473 Abs. 1 ZPO); daß es - der Bezeichnung des Beklagten folgend ON 60) von einer Berufung wegen "Nichtigkeit" gesprochen hat, ist ohne Bedeutung, weil dafür die gleichen Formvorschriften gelten (§§ 471 Z 5 ZPO; § 473 Abs. 1 ZPO). Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist aber der Rekurs nur in den Fällen des § 519 ZPO zulässig; die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung oder die Bestätigung des Beschlusses, mit dem eine Prozeßeinrede abgewiesen wurde, gehören nicht dazu (Fasching IV 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 u.v.a.). Die Revision war daher, soweit sie unter dem Rechtsmittelgrund des § 503 Abs. 1 Z 1 ZPO - in Wahrheit als Rekurs - den berufungsgerichtlichen Beschluß bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen. Die die "Nichtigkeitsberufung" verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne des § 42 Abs. 3 JN und steht auch einer amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit oder des geltend gemachten Prozeßhindernisses entgegen (SZ 28/265; SZ 54/190). II. Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.Über jenen Teilen der Berufung, mit welcher der Beklagte den in das Ersturteil aufgenommenen Ausspruch über seine Prozeßeinrede angefochten hat, hatte das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 471, Ziffer 6, ZPO) mit Beschluß zu entscheiden (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO); daß es - der Bezeichnung des Beklagten folgend ON 60) von einer Berufung wegen "Nichtigkeit" gesprochen hat, ist ohne Bedeutung, weil dafür die gleichen Formvorschriften gelten (Paragraphen 471, Ziffer 5, ZPO; Paragraph 473, Absatz eins, ZPO). Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist aber der Rekurs nur in den Fällen des Paragraph 519, ZPO zulässig; die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung oder die Bestätigung des Beschlusses, mit dem eine Prozeßeinrede abgewiesen wurde, gehören nicht dazu (Fasching römisch vier 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 u.v.a.). Die Revision war daher, soweit sie unter dem Rechtsmittelgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO - in Wahrheit als Rekurs - den berufungsgerichtlichen Beschluß bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen. Die die "Nichtigkeitsberufung" verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN und steht auch einer amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit oder des geltend gemachten Prozeßhindernisses entgegen (SZ 28/265; SZ 54/190). römisch zwei. Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Soweit zum Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO Feststellungsmängel geltend gemacht werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen. Die geltend gemachten (primären) Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Bemerkt sei bloß, daß diese Revisionsgründe schon deshalb nicht vorliegen können, weil das Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern allein auf Grund des Vorbringens der Parteien entschieden hat. Daß der Beklagte gesagt hätte, angesichts des Milliardenbudgets dürfen die "paar Millionen niemandem abgegangen sein", wurde der Entscheidung nicht zugrunde gelegt und ist auch nicht Gegenstand des Klagebegehrens.Soweit zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO Feststellungsmängel geltend gemacht werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen. Die geltend gemachten (primären) Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bemerkt sei bloß, daß diese Revisionsgründe schon deshalb nicht vorliegen können, weil das Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern allein auf Grund des Vorbringens der Parteien entschieden hat. Daß der Beklagte gesagt hätte, angesichts des Milliardenbudgets dürfen die "paar Millionen niemandem abgegangen sein", wurde der Entscheidung nicht zugrunde gelegt und ist auch nicht Gegenstand des Klagebegehrens.
Auch die Rechtsausführungen des Beklagten sind nicht stichhältig:
Nach § 1330 Abs. 2 ABGB kann derjenige, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, zum Widerruf und dessen Veröffentlichung verurteilt werden; außerdem kann gegen ihn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 1330 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Beklagte hat laut dem Bericht der Zeitung "Die Presse" vom 25. Juni 1987, der seine Äußerungen seinem eigenen Vorbringen zufolge "wortwörtlich" wiedergibt (S 46), in einer Pressekonferenz Behauptungen im Zusammenhang mit der Erstklägerin aufgestellt. Dabei hat es sich eindeutig um die Mitteilung von Tatsachen und nicht um Werturteile gehandelt: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (SZ 50/111; JBl. 1988, 174 u.v.a.), während sich Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen (Reischauer aaO Rz 10 und 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; JBl. 1988, 174 u.v.a.). Daß die beanstandeten Äußerungen - über eine Schweizer Firma seien 5,5 Millionen Schilling versickert; ob diese ihre Konsulententätigkeit überhaupt aufgenommen habe, wisse man nicht;Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kann derjenige, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, zum Widerruf und dessen Veröffentlichung verurteilt werden; außerdem kann gegen ihn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 1330, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Beklagte hat laut dem Bericht der Zeitung "Die Presse" vom 25. Juni 1987, der seine Äußerungen seinem eigenen Vorbringen zufolge "wortwörtlich" wiedergibt (S 46), in einer Pressekonferenz Behauptungen im Zusammenhang mit der Erstklägerin aufgestellt. Dabei hat es sich eindeutig um die Mitteilung von Tatsachen und nicht um Werturteile gehandelt: Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (SZ 50/111; JBl. 1988, 174 u.v.a.), während sich Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen (Reischauer aaO Rz 10 und 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; JBl. 1988, 174 u.v.a.). Daß die beanstandeten Äußerungen - über eine Schweizer Firma seien 5,5 Millionen Schilling versickert; ob diese ihre Konsulententätigkeit überhaupt aufgenommen habe, wisse man nicht;
seit Genehmigung des Geldbetrages für sie habe man nichts mehr gehört - objektiv überprüfbar sind, stellt der Beklagte selbst nicht in Abrede. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß diese Behauptungen, welche die Erstklägerin in Zusammenhang mit einem Wirtschaftsskandal bringen und die Vermutung anklingen lassen, sie habe Gelder kassiert, ohne dafür Leistungen erbringen zu müssen, in höchstem Maße geeignet sind, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerinnen (auch der Zweitklägerin, die als Tochter der Erstklägerin den gleichen Firmenkern - "S*** + S***" - aufweist und daher mit dieser in Zusammenhang gebracht wird), welchen § 1330 Abs. 2 ABGB als absolutes Recht schützen soll (JBl. 1984, 492; JBl. 1988, 174), zu gefährden; des Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Schadens bedarf es nicht (MuR 1988, 87 mwN). Da der Beklagte dem Prozeßvorbringen der Klägerinnen, daß die beanstandete Tatsachenbehauptung unrichtig sei, nicht entgegengetreten ist, sondern erklärt hat, er wolle die Abrechnung und die Leistungen der Klägerinnen nicht in Frage stellen, ist von der Unwahrheit der vom Beklagten in der Pressekonferenz erhobenen Vorwürfe auszugehen; die Frage der Beweislast (vgl. Reischauer aaO Rz 17 und 18) bedarf daher keiner Untersuchung.seit Genehmigung des Geldbetrages für sie habe man nichts mehr gehört - objektiv überprüfbar sind, stellt der Beklagte selbst nicht in Abrede. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß diese Behauptungen, welche die Erstklägerin in Zusammenhang mit einem Wirtschaftsskandal bringen und die Vermutung anklingen lassen, sie habe Gelder kassiert, ohne dafür Leistungen erbringen zu müssen, in höchstem Maße geeignet sind, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerinnen (auch der Zweitklägerin, die als Tochter der Erstklägerin den gleichen Firmenkern - "S*** + S***" - aufweist und daher mit dieser in Zusammenhang gebracht wird), welchen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als absolutes Recht schützen soll (JBl. 1984, 492; JBl. 1988, 174), zu gefährden; des Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Schadens bedarf es nicht (MuR 1988, 87 mwN). Da der Beklagte dem Prozeßvorbringen der Klägerinnen, daß die beanstandete Tatsachenbehauptung unrichtig sei, nicht entgegengetreten ist, sondern erklärt hat, er wolle die Abrechnung und die Leistungen der Klägerinnen nicht in Frage stellen, ist von der Unwahrheit der vom Beklagten in der Pressekonferenz erhobenen Vorwürfe auszugehen; die Frage der Beweislast vergleiche Reischauer aaO Rz 17 und 18) bedarf daher keiner Untersuchung.
Der von den Klägerinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt - von einem Verschulden des Beklagten unabhängig (JBl. 1984, 492; Reischauer aaO Rz 23). Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr hat der Beklagte, den dafür die Beweislast träfe, nicht einmal behauptet. Zum Widerruf und dessen Veröffentlichung kann aber der Beklagte nur dann verurteilt werden, wenn er zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat (JBl. 1987, 724; Reischauer aaO Rz 16 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte meint nun, die "Feststellungen" der Vorinstanzen reichten nicht aus, um sein Verschulden zu bejahen: Es hätte der Prüfung bedurft, auf Grund welcher Informationen er habe handeln müssen. Als Abgeordneter einer Oppositionspartei des Wiener Landtages habe er nicht über jene Informationen verfügt, die den Regierenden zur Verfügung gestanden seien. Als Oppositionsabgeordnetem müsse es ihm gestattet sein, auf Grund der ihm zugegangenen Informationen Angriffe gegen die Amtsführung der regierenden Partei zu richten. Maßgeblich wäre daher, ob er seine Äußerungen bewußt wahrheitswidrig gemacht oder doch die Informationen grob fahrlässig ungeprüft weitergegeben habe. Dem ist folgendes zu erwidern:
Bei Geltendmachung eines Anspruches nach § 1330 Abs. 2 ABGB muß der Kläger nicht nur beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind, sondern auch dartun, daß die Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Mitteilung zumindest auf Fahrlässigkeit beruht, dem Beklagten also bei durchschnittlicher, jedermann zumutbarer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennbar gewesen wäre. Behaupte der Beklagte, daß ihn trotz der vom Kläger dargetanen Umstände bei der Verbreitung der - erwiesenermaßen unrichtigen - Tatsachenbehauptungen keine Fahrlässigkeit treffe, dann muß er von sich aus behaupten und beweisen, daß er trotzdem Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte (SZ 46/114; SZ 50/86 mwN). Soweit sich der Beklagte in der Revision auf ihm zugegangene Informationen beruft, muß dies - ganz abgesehen davon, daß auch diese Behauptung der Konkretisierung entbehrt - als Neuerung unbeachtet bleiben (§ 504 ZPO). In erster Instanz hat der Beklagte nicht vorgebracht, welche Anhaltspunkte er für die Wahrheit der von ihm gegen die Klägerinnen erhobenen Vorwürfe hatte. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, welcher Zusammenhang zwischen der angeblichen Uninformiertheit des Stadtrates Univ.Prof. Dr. S*** und die Behauptung bestanden habe, 5,5 Millionen S seien "über eine Schweizer Firma versickert". Mit keinem Wort hat der Beklagte behauptet, daß er irgendwelche Hinweise auf ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen gehabt hätte. Daraus allein, daß der zuständige Stadtrat - wie der Beklagte in der Pressekonferenz bekanntgegeben hat - nicht angeben konnte, was mit 5,5 Millionen S geschehen sei, konnte der Beklagte nicht mit gutem Grund folgern, daß gerade die Klägerinnen diesen Betrag, ohne eine Leistung erbracht zu haben, eingestrichen hätten. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß er die schweren Anschuldigungen gegen die Klägerinnen nur in den Raum gestellt hat, um eine Kontrolle der Stadtregierung zu erzwingen. Bei dieser Sachlage mußte aber dem Beklagten die Unrichtigkeit der von ihm öffentlich ohne jede Tatsachengrundlage aufgestellten Behauptung bewußt sein. Als Abgeordneter einer Oppositionspartei ist er zwar gewiß zur Kontrolle der Regierung, nicht aber zu aus der Luft gegriffenen Anwürfen gegen Dritte, wie die klagenden Gesellschaften, berechtigt.Bei Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB muß der Kläger nicht nur beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind, sondern auch dartun, daß die Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Mitteilung zumindest auf Fahrlässigkeit beruht, dem Beklagten also bei durchschnittlicher, jedermann zumutbarer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennbar gewesen wäre. Behaupte der Beklagte, daß ihn trotz der vom Kläger dargetanen Umstände bei der Verbreitung der - erwiesenermaßen unrichtigen - Tatsachenbehauptungen keine Fahrlässigkeit treffe, dann muß er von sich aus behaupten und beweisen, daß er trotzdem Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte (SZ 46/114; SZ 50/86 mwN). Soweit sich der Beklagte in der Revision auf ihm zugegangene Informationen beruft, muß dies - ganz abgesehen davon, daß auch diese Behauptung der Konkretisierung entbehrt - als Neuerung unbeachtet bleiben (Paragraph 504, ZPO). In erster Instanz hat der Beklagte nicht vorgebracht, welche Anhaltspunkte er für die Wahrheit der von ihm gegen die Klägerinnen erhobenen Vorwürfe hatte. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, welcher Zusammenhang zwischen der angeblichen Uninformiertheit des Stadtrates Univ.Prof. Dr. S*** und die Behauptung bestanden habe, 5,5 Millionen S seien "über eine Schweizer Firma versickert". Mit keinem Wort hat der Beklagte behauptet, daß er irgendwelche Hinweise auf ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen gehabt hätte. Daraus allein, daß der zuständige Stadtrat - wie der Beklagte in der Pressekonferenz bekanntgegeben hat - nicht angeben konnte, was mit 5,5 Millionen S geschehen sei, konnte der Beklagte nicht mit gutem Grund folgern, daß gerade die Klägerinnen diesen Betrag, ohne eine Leistung erbracht zu haben, eingestrichen hätten. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß er die schweren Anschuldigungen gegen die Klägerinnen nur in den Raum gestellt hat, um eine Kontrolle der Stadtregierung zu erzwingen. Bei dieser Sachlage mußte aber dem Beklagten die Unrichtigkeit der von ihm öffentlich ohne jede Tatsachengrundlage aufgestellten Behauptung bewußt sein. Als Abgeordneter einer Oppositionspartei ist er zwar gewiß zur Kontrolle der Regierung, nicht aber zu aus der Luft gegriffenen Anwürfen gegen Dritte, wie die klagenden Gesellschaften, berechtigt.
Da der Beklagte in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet hat, bei dessen Richtigkeit sich seine Schuldlosigkeit ergäbe, liegen auch keine Feststellungsmängel vor.
Das angefochtene Urteil war demgemäß zu bestätigen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Das angefochtene Urteil war demgemäß zu bestätigen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.