Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bringt der Kläger vor, die mit seiner Berufung erfolgte Vorlage des verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses vom 14. Jänner 1988 an das Berufungsgericht und die darauf gegründeten Ausführungen in der Berufungsschrift seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes "sehr wohl gerechtfertigt und auch zulässig".
Dieser nicht weiter begründeten Behauptung ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Genehmigungsbescheide, z.B. der Devisenbehörde (JBl 1953, 521; 6 Ob 87/68, 1 Ob 650/80) oder pflegschaftsbehördliche Genehmigungsbeschlüsse (2 Ob 50/85), die erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden, als Tatumstände wertet, die, weil sie nicht schon in erster Instanz vorgekommen waren, im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die vorgenannte Gesetzesstelle verfügt ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (6 Ob 22/75, 7 Ob 509/78, 6 Ob 820/83 ua). Sie ermöglicht nur ein Vorbringen, das den konkreten Rechtsmittelgrund selbst betrifft (6 Ob 545, 546/86, 8 Ob 598/86 ua). Eine Erweiterung der Beweisgrundlagen für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren dagegen ausgeschlossen (7 Ob 145/73; Fasching IV 166 f); die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen bereits in erster Instanz bewiesen werden (2 Ob 253/64). Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt demnach nicht vor. In der Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, der dem Berufungsgericht vorgelegte verlassenschaftsgerichtliche Genehmigungsbeschluß vom 14. Jänner 1988 stelle ein entscheidendes Argument für die Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung der Gertrude M*** dar. Der Kläger habe in der letzten Tagsatzung dem Erstgericht die Vorlage dieses Beschlusses auch in Aussicht gestellt, es handle sich hiebei um ein Beweismittel zur Darlegung der geltend gemachten Berufungsgründe. Darin, daß der Erstrichter die "zugesagte Vorlage" des Genehmigungsbeschlusses nicht abgewartet habe, liege auch ein Verfahrensmangel. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Rechtsrüge seiner Berufung gesetzmäßig erfolgt. Die durch den Beschluß vom 14. Jänner 1988 erteilte Genehmigung der Zessionserklärung der Gertrude M*** vom 30. März 1987 beziehe sich nämlich auf diesen Zeitpunkt zurück. Da Pflichtteilsberechtigten kein Mitbestimmungsrecht an der Nachlaßverwaltung zukomme, der Deckungsanspruch gegen die erstbeklagte Partei ein Sondervermögen darstelle und die beiden pflichtteilsberechtigten Söhne des verstorbenen Dr. Ernst M*** nachträglich auch die Zustimmung zur Ausscheidung dieses Deckungsanspruches aus dem Nachlaßvermögen gegeben hätten, erschienen die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ebenfalls unrichtig. Der Deckungsanspruch begründe ein Absonderungsrecht, welches gemäß § 6 Abs 2 KO geltend gemacht werden könne; hier sei er wegen der nachträglichen Genehmigung der Abtretungserklärung vom 30. März 1987 aus der Konkursmasse ausgeschieden. Insgesamt ergebe sich demnach, daß der Kläger zufolge der verlassenschaftsgerichtlich genehmigten und somit rechtswirksamen Abtretungserklärung der Gertrude M*** zur Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches direkt gegen den Versicherer legitimiert erscheine.Dieser nicht weiter begründeten Behauptung ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Genehmigungsbescheide, z.B. der Devisenbehörde (JBl 1953, 521; 6 Ob 87/68, 1 Ob 650/80) oder pflegschaftsbehördliche Genehmigungsbeschlüsse (2 Ob 50/85), die erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden, als Tatumstände wertet, die, weil sie nicht schon in erster Instanz vorgekommen waren, im Sinne des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die vorgenannte Gesetzesstelle verfügt ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (6 Ob 22/75, 7 Ob 509/78, 6 Ob 820/83 ua). Sie ermöglicht nur ein Vorbringen, das den konkreten Rechtsmittelgrund selbst betrifft (6 Ob 545, 546/86, 8 Ob 598/86 ua). Eine Erweiterung der Beweisgrundlagen für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren dagegen ausgeschlossen (7 Ob 145/73; Fasching römisch vier 166 f); die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen bereits in erster Instanz bewiesen werden (2 Ob 253/64). Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt demnach nicht vor. In der Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, der dem Berufungsgericht vorgelegte verlassenschaftsgerichtliche Genehmigungsbeschluß vom 14. Jänner 1988 stelle ein entscheidendes Argument für die Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung der Gertrude M*** dar. Der Kläger habe in der letzten Tagsatzung dem Erstgericht die Vorlage dieses Beschlusses auch in Aussicht gestellt, es handle sich hiebei um ein Beweismittel zur Darlegung der geltend gemachten Berufungsgründe. Darin, daß der Erstrichter die "zugesagte Vorlage" des Genehmigungsbeschlusses nicht abgewartet habe, liege auch ein Verfahrensmangel. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Rechtsrüge seiner Berufung gesetzmäßig erfolgt. Die durch den Beschluß vom 14. Jänner 1988 erteilte Genehmigung der Zessionserklärung der Gertrude M*** vom 30. März 1987 beziehe sich nämlich auf diesen Zeitpunkt zurück. Da Pflichtteilsberechtigten kein Mitbestimmungsrecht an der Nachlaßverwaltung zukomme, der Deckungsanspruch gegen die erstbeklagte Partei ein Sondervermögen darstelle und die beiden pflichtteilsberechtigten Söhne des verstorbenen Dr. Ernst M*** nachträglich auch die Zustimmung zur Ausscheidung dieses Deckungsanspruches aus dem Nachlaßvermögen gegeben hätten, erschienen die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ebenfalls unrichtig. Der Deckungsanspruch begründe ein Absonderungsrecht, welches gemäß Paragraph 6, Absatz 2, KO geltend gemacht werden könne; hier sei er wegen der nachträglichen Genehmigung der Abtretungserklärung vom 30. März 1987 aus der Konkursmasse ausgeschieden. Insgesamt ergebe sich demnach, daß der Kläger zufolge der verlassenschaftsgerichtlich genehmigten und somit rechtswirksamen Abtretungserklärung der Gertrude M*** zur Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches direkt gegen den Versicherer legitimiert erscheine.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
Das Vorliegen eines in der angeblichen Nichteinhaltung einer Zusage des Erstrichters zu erblickenden erstgerichtlichen Verfahrensmangels wurde vom Berufungsgericht verneint. Eine neuerliche - hier irrigerweise in der Rechtsrüge statt in der Mängelrüge erfolgte - Geltendmachung eines behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangels vor dem Revisionsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig.
Soweit die Rechtsrüge Rechtsausführungen enthält ist sie deswegen nicht zulässig, weil der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes in der Berufung nicht gesetzmäßig - nämlich nicht auf der gegebenen Feststellungsgrundlage - ausgeführt worden war, in welchem Falle sie in der Revision nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann (7 Ob 307/62; EvBl 1967/64; 1 Ob 506/86, 8 Ob 515/88 uva).
Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.