Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß Art 1 Z 11 AbkSozSi Schweiz ist unter dem Begriff Geldleistung, Rente oder Pension eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zulagen, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach österreichischem Recht zu vestehen. Gemäß Art 21 AbkSozSi Schweiz ist ein Unterschiedsbetrag zu leisten, wenn die Summe der nach Art 18 Abs 4 ermittelten österreichischen Leistung und der schweizerischen Rente die Höhe der ausschließlich unter Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten berechneten Pensionsleistung nicht erreicht. Daß dabei der Begriff "Rente" abweichend von Art 1 Z 11 in dem von der klagenden Partei gewünschten einschränkenden Sinn zu vestehen sei, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Bei Art 18 Abs 5 letzter Halbsatz AbkSozSi Schweiz handelt es sich (arg: "hiebei") um eine Ausnahmsbestimmung, die ausschließlich bei Anwendung der Abs 3 und 4 des Art 18 zur Anwendung zu kommen hat. Diese audrückliche Einschränkung spricht gegen eine Anwendung auf andere im Abkommen geregelte Fälle, bei denen eine entsprechende Sonderbestimmung nicht vorgesehen ist.Gemäß Artikel eins, Ziffer 11, AbkSozSi Schweiz ist unter dem Begriff Geldleistung, Rente oder Pension eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zulagen, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach österreichischem Recht zu vestehen. Gemäß Artikel 21, AbkSozSi Schweiz ist ein Unterschiedsbetrag zu leisten, wenn die Summe der nach Artikel 18, Absatz 4, ermittelten österreichischen Leistung und der schweizerischen Rente die Höhe der ausschließlich unter Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten berechneten Pensionsleistung nicht erreicht. Daß dabei der Begriff "Rente" abweichend von Artikel eins, Ziffer 11, in dem von der klagenden Partei gewünschten einschränkenden Sinn zu vestehen sei, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Bei Artikel 18, Absatz 5, letzter Halbsatz AbkSozSi Schweiz handelt es sich (arg: "hiebei") um eine Ausnahmsbestimmung, die ausschließlich bei Anwendung der Absatz 3 und 4 des Artikel 18, zur Anwendung zu kommen hat. Diese audrückliche Einschränkung spricht gegen eine Anwendung auf andere im Abkommen geregelte Fälle, bei denen eine entsprechende Sonderbestimmung nicht vorgesehen ist.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß entsprechend dem Grundgedanken des Art 18 Abs 5 letzter Halbsatz AbkSozSi Schweiz bei Auslegung der Wortfolge "der schweizerischen Rente" in Art 21 davon auszugehen, daß Rentenleistungen aus der schweizerischen Versicherung, die aufgrund eines in Art 18 Abs 5 letzter Satz umschriebenen Tatbestandes erworben wurden, bei Berechnung des Unterschiedsbetrages außer Betracht zu bleiben hätten. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, daß die auf bestimmten Schweizer freiwilligen Beiträgen beruhenden Leistungen im zwischenstaatlichen Bereich unberührt bleiben sollen, rechtfertige den Analogieschluß, der geboten sei, weil durch die Einfügung des letzten Halbsatzes in Art 18 Abs 5 des Abkommens eine nachträgliche Regelungslücke hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "schweizerische Rente" in Art 21 anzunehmen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß entsprechend dem Grundgedanken des Artikel 18, Absatz 5, letzter Halbsatz AbkSozSi Schweiz bei Auslegung der Wortfolge "der schweizerischen Rente" in Artikel 21, davon auszugehen, daß Rentenleistungen aus der schweizerischen Versicherung, die aufgrund eines in Artikel 18, Absatz 5, letzter Satz umschriebenen Tatbestandes erworben wurden, bei Berechnung des Unterschiedsbetrages außer Betracht zu bleiben hätten. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, daß die auf bestimmten Schweizer freiwilligen Beiträgen beruhenden Leistungen im zwischenstaatlichen Bereich unberührt bleiben sollen, rechtfertige den Analogieschluß, der geboten sei, weil durch die Einfügung des letzten Halbsatzes in Artikel 18, Absatz 5, des Abkommens eine nachträgliche Regelungslücke hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "schweizerische Rente" in Artikel 21, anzunehmen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (SZ 49/45; SZ 50/45; EvBl 1987/9). Bei der Lücke handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (Koziol-Welser I8, 24). Bei der "teleologischen" ("unechten") Lücke fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (bzw das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung (bzw der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall. Denn es trifft zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu (Bydlinski in Rummel I Rz 2 zu § 7 ABGB). Dabei ist allerdings zu beachten, daß ein derart detailliertes, die einzelnen Fallgruppen jeweils gesondert ausfaltendes und streng durchnormierendes Rechtsgebiet wie das Sozialversicherungsrecht - auch im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen - bei Prüfung der Frage, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, besondere Vorsicht geboten erscheinen läßt (idS auch Binder ZAS 1979, 232 ff zum Rückgriff auf die Figur der "Teleologischen Reduktion" im ASVG). Der Umstand, daß das Sozialversicherungsrecht einerseits vom Versicherungsgedanken und andererseits auch vom Versorgungsgedanken getragen ist und die im Einzelfall getroffenen Regelungen regelmäßig im Spannungsfeld dieser Zielsetzungen zu sehen sind, bedingt beträchtliche Schwierigkeiten bei Feststellung der einer Regelung immanenten Teleologie und läßt zumeist eine eindeutige Zuordnung zu einem der vom Gesetz verfolgten Grundprinzipien nicht zu. Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf ein von ihr vertretenes Überwiegen des Versicherungsgedankens; dieses läßt sich jedoch in dieser Form aus dem Gesetz nicht ableiten. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Versorgungsprinzips dargestellt, das als teleologischer Hintergrund für die Bestimmung des Art 21 AbkSozSi Schweiz in gleicher Weise in Frage kommt. Der Nachweis einer teleologischen Lücke, der die gewünschte Analogie rechtfertigten könnte, ist damit nicht erbracht. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die rechtliche Schwierigkeit der Materie rechtfertigt ungeachtet des gänzlichen Unterliegens der Klägerin im Revisionsverfahren den Zuspruch der Hälfte der tarifmäßigen Kosten im Sinn dieser Gesetzesstelle.Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (SZ 49/45; SZ 50/45; EvBl 1987/9). Bei der Lücke handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (Koziol-Welser I8, 24). Bei der "teleologischen" ("unechten") Lücke fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (bzw das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung (bzw der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall. Denn es trifft zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu (Bydlinski in Rummel römisch eins Rz 2 zu Paragraph 7, ABGB). Dabei ist allerdings zu beachten, daß ein derart detailliertes, die einzelnen Fallgruppen jeweils gesondert ausfaltendes und streng durchnormierendes Rechtsgebiet wie das Sozialversicherungsrecht - auch im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen - bei Prüfung der Frage, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, besondere Vorsicht geboten erscheinen läßt (idS auch Binder ZAS 1979, 232 ff zum Rückgriff auf die Figur der "Teleologischen Reduktion" im ASVG). Der Umstand, daß das Sozialversicherungsrecht einerseits vom Versicherungsgedanken und andererseits auch vom Versorgungsgedanken getragen ist und die im Einzelfall getroffenen Regelungen regelmäßig im Spannungsfeld dieser Zielsetzungen zu sehen sind, bedingt beträchtliche Schwierigkeiten bei Feststellung der einer Regelung immanenten Teleologie und läßt zumeist eine eindeutige Zuordnung zu einem der vom Gesetz verfolgten Grundprinzipien nicht zu. Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf ein von ihr vertretenes Überwiegen des Versicherungsgedankens; dieses läßt sich jedoch in dieser Form aus dem Gesetz nicht ableiten. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Versorgungsprinzips dargestellt, das als teleologischer Hintergrund für die Bestimmung des Artikel 21, AbkSozSi Schweiz in gleicher Weise in Frage kommt. Der Nachweis einer teleologischen Lücke, der die gewünschte Analogie rechtfertigten könnte, ist damit nicht erbracht. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die rechtliche Schwierigkeit der Materie rechtfertigt ungeachtet des gänzlichen Unterliegens der Klägerin im Revisionsverfahren den Zuspruch der Hälfte der tarifmäßigen Kosten im Sinn dieser Gesetzesstelle.