Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Ein Vorbringen, das irgendwelche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin vor Einbringung der vorliegenden Klage rechtfertigen könnte, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Diesbezüglich sind auch keinerlei Verfahrensergebnisse hervorgekommen. Erst das Berufungsgericht hatte Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit der Klägerin und hat diesbezüglich von Amts wegen eine Überprüfung eingeleitet. Erst aufgrund dieser Überprüfung kam es zu der Überzeugung, daß die Klägerin bereits zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie nach den erstrichterlichen Feststellungen, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, die Wohnung an ihre Enkel überlassen hat, nicht mehr voll handlungsfähig war. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durfte dieser Umstand jedoch von ihm nicht mehr wahrgenommen werden.
Im österreichischen Rechtsmittelverfahren herrscht grundsätzlich das Neuerungsverbot. Unter Neuerungen fällt jeder Entscheidungsstoff, der im Prozeß vor dem Untergericht noch nicht vorgetragen oder erörtert wurde (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1721). Das Neuerungsverbot umfaßt alle neuen Tatsachen und Beweismittel (Fasching aaO Rz 1725). § 498 ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot der §§ 482, 483 ZPO gezogen (Fasching IV, 219). Das Berufungsgericht darf also nur diejenigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes überprüfen, die durch die Berufungsgründe berührt sind. Führt deren Prüfung zur Bekräftigung der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen, dann sind diese dem Berufungsurteil zugrundezulegen (Fasching aaO, 222). Das ergibt aber, daß das Berufungsgericht im Berufungsverfahren nicht von Amts wegen eine neue Sachgrundlage für seine Entscheidung schaffen darf. Es kann lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge anders feststellen, nicht aber von Amts wegen im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht behauptete Tatsachen, die in eine Richtung zielen, in die der Prozeß nicht geführt worden war, feststellen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Vertrag, der Gegenstand des Prozesses ist, infolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit eines der Vertragspartner rechtswirksam zustandegekommen ist oder nicht. Die Beweislast bezüglich der Nichtigkeit eines solchen Vertrages trifft denjenigen, der die Nichtigkeit des Geschäftes wegen Handlungsunfähigkeit behauptet (JBl 1977, 538 Arb 7550, JBl 1962, 500 ua). Dies setzt aber voraus, daß der Beweispflichtige auch jene Tatsachen behauptet, die er unter Beweis stellen muß. Wenn daher eine Partei im Prozeß von der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ausgehen will, so muß sie jene Umstände behaupten, aus denen diese Nichtigkeit abzuleiten ist. Inwieweit bei Fehlen einer solchen ausdrücklichen Behauptung das erstgerichtliche Verfahren allenfalls mangelhaft sein könnte, weil der Richter trotz Hervorkommens entsprechender Umstände diese Frage nicht erörtert und eine Partei zum Aufstellen von Behauptungen daher nicht angeleitet hat, muß hier nicht untersucht werden, weil im erstgerichtlichen Verfahren nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der vom Erstgericht festgestellten Erklärungen hervorgekommen sind. Demnach hat das Berufungsgericht durch das Aufgreifen von Umständen betreffend die Handlungsunfähigkeit der Klägerin sowohl gegen das Neuerungsverbot als auch gegen die ihm vom Gesetz durch die Berufungsausführungen gesetzten Grenzen verstoßen.Im österreichischen Rechtsmittelverfahren herrscht grundsätzlich das Neuerungsverbot. Unter Neuerungen fällt jeder Entscheidungsstoff, der im Prozeß vor dem Untergericht noch nicht vorgetragen oder erörtert wurde (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1721). Das Neuerungsverbot umfaßt alle neuen Tatsachen und Beweismittel (Fasching aaO Rz 1725). Paragraph 498, ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot der Paragraphen 482, 483, ZPO gezogen (Fasching römisch vier, 219). Das Berufungsgericht darf also nur diejenigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes überprüfen, die durch die Berufungsgründe berührt sind. Führt deren Prüfung zur Bekräftigung der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen, dann sind diese dem Berufungsurteil zugrundezulegen (Fasching aaO, 222). Das ergibt aber, daß das Berufungsgericht im Berufungsverfahren nicht von Amts wegen eine neue Sachgrundlage für seine Entscheidung schaffen darf. Es kann lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge anders feststellen, nicht aber von Amts wegen im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht behauptete Tatsachen, die in eine Richtung zielen, in die der Prozeß nicht geführt worden war, feststellen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Vertrag, der Gegenstand des Prozesses ist, infolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit eines der Vertragspartner rechtswirksam zustandegekommen ist oder nicht. Die Beweislast bezüglich der Nichtigkeit eines solchen Vertrages trifft denjenigen, der die Nichtigkeit des Geschäftes wegen Handlungsunfähigkeit behauptet (JBl 1977, 538 Arb 7550, JBl 1962, 500 ua). Dies setzt aber voraus, daß der Beweispflichtige auch jene Tatsachen behauptet, die er unter Beweis stellen muß. Wenn daher eine Partei im Prozeß von der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ausgehen will, so muß sie jene Umstände behaupten, aus denen diese Nichtigkeit abzuleiten ist. Inwieweit bei Fehlen einer solchen ausdrücklichen Behauptung das erstgerichtliche Verfahren allenfalls mangelhaft sein könnte, weil der Richter trotz Hervorkommens entsprechender Umstände diese Frage nicht erörtert und eine Partei zum Aufstellen von Behauptungen daher nicht angeleitet hat, muß hier nicht untersucht werden, weil im erstgerichtlichen Verfahren nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der vom Erstgericht festgestellten Erklärungen hervorgekommen sind. Demnach hat das Berufungsgericht durch das Aufgreifen von Umständen betreffend die Handlungsunfähigkeit der Klägerin sowohl gegen das Neuerungsverbot als auch gegen die ihm vom Gesetz durch die Berufungsausführungen gesetzten Grenzen verstoßen.
Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (SZ 38/217) kann Gegenteiliges nicht abgeleitet werden, weil dort jene Umstände, aus denen letzten Endes auf die Handlungsunfähigkeit geschlossen werden konnte, bereits im Verfahren erster Instanz bekannt waren. Die erwähnte Entscheidung spricht nur für einen solchen Fall die amtswegige Wahrnehmung der Handlungsunfähigkeit aus, bezieht diese Ausführungen aber nicht auf die amtswegige Wahrnehmung durch ein Berufungsgericht im Falle des Fehlens von Anhaltspunkten im Verfahren erster Instanz.
Die aufgeworfene Frage hat im übrigen mit der Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur amtswegigen Überprüfung der Prozeßfähigkeit nichts zu tun. Eine Bindung an die Ergebnisse dieser Überprüfung besteht für das Gericht nur im prozessualen Bereich, nicht jedoch in materiellrechtlicher Richtung. Demnach kann das Ergebnis einer solchen Überprüfung nicht dazu führen, daß das Berufungsgericht vom Amts wegen Umstände aufgreift, die lange vor Einleitung des Prozesses liegen.
Geht man von dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt aus, so erweist sich die erstgerichtliche Entscheidung als richtig.
Nach den Feststellungen hat die Klägerin immer wieder erklärt, sie habe ihre Wohnung ihren Enkeln "geschenkt", "gegeben" bzw. die Kinder könnten die Zimmer haben. Hiebei handelte es sich nicht um eine einmalige spontane Erklärung, sondern um immer wieder zum Ausdruck gebrachte Willensbekundungen der Klägerin nach vorangegangenem Zögern. Die Klägerin hat diese ihre Kundgebungen auch plausibel damit erklärt, daß sie schließlich nunmehr über eine Wohnung bei einer anderen Familie verfüge, sich mit dieser anderen Familie gut verstehe und daß sie, falls sie dort ausziehe, in ein Altersheim gehen werde. Dieses gesamte, über Jahre dauernde Verhalten der Klägerin konnten die Beklagte und deren Kinder nur dahin verstehen, daß die Klägerin den Kindern der Beklagten die Wohnung nicht nur gegen jederzeitigen Widerruf überlassen, sondern diesen auch ein Recht einräumen wolle. Bei der Auslegung von Verträgen ist nämlich grundsätzlich die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes ist dieser so zu verstehen, wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen mußte (MietSlg. 30.125, RZ 1966, 148 ua). Im Zusammenhang mit den immer wieder gemachte Äußerungen, aus denen klar zu schließen war, daß die Klägerin die Wohnung nie mehr brauchen oder beanspruchen werde, konnten jedenfalls die die Überlassung betreffenden Äußerungen nicht dahin verstanden werden, daß die Kinder der Beklagten die Wohnung gegen jederzeitigen Widerruf räumen müßten. Vielmehr war davon auszugehen, daß ihnen nach dem zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin ein vertragliches Benützungsrecht eingeräumt werden sollte. Welcher Natur dieses Recht ist, muß nicht erörtert werden. Selbst wenn es sich hiebei nicht um eine endgültige Überlassung handeln sollte, wäre es zumindest ein Benützungsrecht auf unbestimmte Dauer, das nur durch gehörige Aufkündigung erlöschen könnte. Dies dürfte auch die Klägerin, wie ihre Berufungsausführungen zeigen, nunmehr einsehen. Entgegen den Berufungsausführungen kann aber von einer Aufkündigung nicht ausgegangen werden, weil im Verfahren erster Instanz lediglich eine titellose Benützung, nicht aber eine Beendigung des Benützungsrechtes infolge Aufkündigung behauptet worden ist. Da sohin nach den getroffenen Feststellungen von einem den Kindern der Beklagten eingeräumten Benützungsrecht (ob es sich hiebei um eine endgültige Überlassung oder nur um ein auf unbestimmte Zeit eingeräumtes Benützungsrecht handelt, muß hier nicht untersucht werden) auszugehen ist und eine Kündigung dieses Benützungsrechtes nicht behauptet wurde, erweist sich die erstgerichtliche Entscheidung als zutreffend.Nach den Feststellungen hat die Klägerin immer wieder erklärt, sie habe ihre Wohnung ihren Enkeln "geschenkt", "gegeben" bzw. die Kinder könnten die Zimmer haben. Hiebei handelte es sich nicht um eine einmalige spontane Erklärung, sondern um immer wieder zum Ausdruck gebrachte Willensbekundungen der Klägerin nach vorangegangenem Zögern. Die Klägerin hat diese ihre Kundgebungen auch plausibel damit erklärt, daß sie schließlich nunmehr über eine Wohnung bei einer anderen Familie verfüge, sich mit dieser anderen Familie gut verstehe und daß sie, falls sie dort ausziehe, in ein Altersheim gehen werde. Dieses gesamte, über Jahre dauernde Verhalten der Klägerin konnten die Beklagte und deren Kinder nur dahin verstehen, daß die Klägerin den Kindern der Beklagten die Wohnung nicht nur gegen jederzeitigen Widerruf überlassen, sondern diesen auch ein Recht einräumen wolle. Bei der Auslegung von Verträgen ist nämlich grundsätzlich die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes ist dieser so zu verstehen, wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen mußte (MietSlg. 30.125, RZ 1966, 148 ua). Im Zusammenhang mit den immer wieder gemachte Äußerungen, aus denen klar zu schließen war, daß die Klägerin die Wohnung nie mehr brauchen oder beanspruchen werde, konnten jedenfalls die die Überlassung betreffenden Äußerungen nicht dahin verstanden werden, daß die Kinder der Beklagten die Wohnung gegen jederzeitigen Widerruf räumen müßten. Vielmehr war davon auszugehen, daß ihnen nach dem zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin ein vertragliches Benützungsrecht eingeräumt werden sollte. Welcher Natur dieses Recht ist, muß nicht erörtert werden. Selbst wenn es sich hiebei nicht um eine endgültige Überlassung handeln sollte, wäre es zumindest ein Benützungsrecht auf unbestimmte Dauer, das nur durch gehörige Aufkündigung erlöschen könnte. Dies dürfte auch die Klägerin, wie ihre Berufungsausführungen zeigen, nunmehr einsehen. Entgegen den Berufungsausführungen kann aber von einer Aufkündigung nicht ausgegangen werden, weil im Verfahren erster Instanz lediglich eine titellose Benützung, nicht aber eine Beendigung des Benützungsrechtes infolge Aufkündigung behauptet worden ist. Da sohin nach den getroffenen Feststellungen von einem den Kindern der Beklagten eingeräumten Benützungsrecht (ob es sich hiebei um eine endgültige Überlassung oder nur um ein auf unbestimmte Zeit eingeräumtes Benützungsrecht handelt, muß hier nicht untersucht werden) auszugehen ist und eine Kündigung dieses Benützungsrechtes nicht behauptet wurde, erweist sich die erstgerichtliche Entscheidung als zutreffend.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, doch waren der Beklagten für die Bekanntgabe ihres Vertreters im Berufungsverfahren nur Kosten nach Tarifpost 1 zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, doch waren der Beklagten für die Bekanntgabe ihres Vertreters im Berufungsverfahren nur Kosten nach Tarifpost 1 zuzusprechen.