Die von den Klägern erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt. Sie stützen ihr Feststellungsbegehren auf Irreführung durch die beklagte Partei, auf die Unwirksamkeit ihrer von der beklagten Partei bis jetzt nur aussergerichtlich in Anspruch genommenen Bürgenhaftung und schließlich auf die Einwendung der Schuldtilgung durch Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen infolge Verletzung von vertraglichen Aufklärungs- und Schutzpflichten durch die beklagte Partei in gleicher Höhe wie deren Forderung aus der Bürgschaft der Kläger.
Der Irrtumsanfechtung steht die von der beklagten Partei auch noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltene Verjährungseinwendung entgegen. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss binnen drei Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an erfolgen (§ 1487 ABGB). Wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw. wann der Irrtum aufgeklärt wurde, ist für den Beginn der Verjährung des Anfechtungsrechtes ohne Einfluss (Schubert in Rummel, ABGB § 1487 Rz 7 mwN). Da die angefochtene Bürgschaftsverpflichtung schon im März 1981 zustandegekommen war, die Kläger jedoch ihre Klage erst am 19. Februar 1987 einbrachten, ist das auf Irrtum gestützte Anfechtungsrecht jedenfalls verjährt. List haben die Kläger weder ausdrücklich noch implicite geltend gemacht.Der Irrtumsanfechtung steht die von der beklagten Partei auch noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltene Verjährungseinwendung entgegen. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss binnen drei Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an erfolgen (Paragraph 1487, ABGB). Wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw. wann der Irrtum aufgeklärt wurde, ist für den Beginn der Verjährung des Anfechtungsrechtes ohne Einfluss (Schubert in Rummel, ABGB Paragraph 1487, Rz 7 mwN). Da die angefochtene Bürgschaftsverpflichtung schon im März 1981 zustandegekommen war, die Kläger jedoch ihre Klage erst am 19. Februar 1987 einbrachten, ist das auf Irrtum gestützte Anfechtungsrecht jedenfalls verjährt. List haben die Kläger weder ausdrücklich noch implicite geltend gemacht.
Die Kläger stützen ihr dem Feststellungsinteresse nach nicht bestrittenes Begehren jedoch auch darauf, dass eine ihre Bürgschaft auslösende aufschiebende Bedingung bis jetzt nicht eingetreten sei. Sie führen ins Treffen, die beklagte Partei habe sich dem Kreditnehmer Herbert B***** gegenüber die Verpfändung einer "entsprechenden" - also ausreichende Deckung bietenden - Lebensversicherung ausbedungen und die Auszahlung des zugesagten Kredites von der Bestellung sämtlicher Sicherheiten abhängig gemacht; sie sei demnach auch durch die Verpfändung der Rechte aus der erst abzuschließenden Lebensversicherung bedingt gewesen. Da die Bürgschaftserklärung der Kläger sowohl nach der Kreditzusage als auch nach den Verpflichtungserklärungen der Kläger als Bürgen ausschließlich die Kreditvereinbarung zwischen der beklagten Partei und Herbert B***** zum Gegenstand habe, sei die Haftung der Kläger mangels Verpfändung der Rechte aus der von Herbert B***** zugesagten Lebensversicherung noch nicht wirksam geworden.
Die Kläger haben in der Tat die Kreditvereinbarung (Beilage A = 3), in der diese Bedingung maschinschriftlich eingefügt ist, als "Kreditbürgen" in Bestätigung, "vorstehende" Vereinbarung vollinhaltlich und verbindlich zu Kenntnis genommen zu haben, unterfertigt und gleichzeitig in den – gesondert ausgefertigten - Bürgschaftserklärungen (Beilagen 6 und 7) die Haftung als Bürgen und Zahler zur Besicherung aller Forderungen der beklagten Partei, die dieser aus dem mit der Urkunde vom 9. März/23. März 1981 eingeräumten Kredit erwachsen, übernommen. Bezieht man nur den Text dieser Urkunden in die Sachbeurteilung ein, erschiene der Schluss gerechtfertigt, dass sich die Kläger für die Kreditschuld Herbert B***** nur so, wie sie der Kreditvereinbarung zu entnehmen ist, verbürgen und damit die Bürgschaft lediglich für eine Schuld übernehmen wollten, die erst durch Auszahlung der Kreditsumme nach Verpfändung der Rechte aus einer erst abzuschließenden entsprechenden Lebensversicherung des Hauptschuldners wirksam werden sollte. Dabei ließe man jedoch unberücksichtigt, dass die beklagte Partei schon vorher zur Besicherung der Erfüllung eines Zwangsausgleiches des Herbert B***** eine Bankgarantie für den Betrag von 450.000 S abgegeben und den Klägern zu ihrer eigenen Sicherstellung einen "Haftungskredit" in gleicher Höhe "eingeräumt" hatte, mit dem ihr diese für die Erstattung der Garantievaluta einstanden. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Kläger aus dem Haftungskredit - am 30. März 1981, also erst nach der Unterzeichnung des Krediteinräumungsvertrages und der Bürgschaftserklärungen durch sie - nicht entlassen worden wären, hätten sie die genannten Vertragsurkunden nicht unterzeichnet (ON 10, S 13). Hatte die beklagte Partei die Kreditvaluta bei der Unterzeichnung dieser Verträge durch die Kläger im März 1981 auf Grund der sie (noch) bindenden Garantieerklärung bereits ausgezahlt oder waren sich die Beteiligten wenigstens im klaren, dass die beklagte Partei aus der Bankgarantie in Anspruch genommen werden würde, so könnte es nicht zweifelhaft sein, dass sie der im Krediteinräumungsvertrag - noch dazu im Vordruck festgelegten und somit offenkundig nicht besonders ausgehandelten - Klausel, mit der die Valuta vor Bestellung aller vereinbarten Sicherheiten nicht beansprucht werden konnte, nicht die Bedeutung einer die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtungen aufschiebenden Bedingung beigemessen haben, weil die beklagte Partei die Auszahlung der Kreditvaluta bis zur Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung durch Herbert B***** gar nicht zurückhalten durfte; die für diesen Fall unpassende Klausel war dann, auch für die Kläger erkennbar, nur versehentlich nicht aus dem Vordruck gestrichen worden.
Nach den widersprüchlichen Feststellungen des Erstgerichtes kann aber nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Kreditvaluta im maßgeblichen Zeitpunkt - auf Grund der Garantieerklärung der beklagten Partei - von ihr bereits ausgezahlt war bzw. die Kläger bei Unterzeichnung der Verträge ohnehin wussten, dass die beklagte Partei zur Auszahlung von dritter Seite (etwa dem Masseverwalter im Konkurs des Herbert B*****) ohne Rücksicht auf die Vertragsklausel verhalten werden konnte, oder aber ob die Kläger doch vorher noch die Verpfändung der Rechte aus einer entsprechenden Lebensversicherung durch Herbert B***** erwarten konnten. Das Erstgericht hat zwar festgestellt (ON 10, S 12), dass die Gläubiger Herbert B*****, nachdem ein Zahlungsausgleich zustandegekommen war, aus diesem Kredit befriedigt worden seien, hat aber auch die Feststellung getroffen (ON 10, S 13), dass die Kläger ohnehin aus der Bankgarantie in Anspruch genommen "hätten werden können", was auch den Schluss zulässt, dass die Kreditvaluta noch nicht ausgezahlt war. Auch die Urkunden lassen keine verlässlichen Schlussfolgerungen zu: Im Krediteinräumungsvertrag (Beilage A = 3) ist die Klausel, dass die Kreditvaluta ausschließlich zur Erfüllung des bestätigten Zwangsausgleiches .... verwendet werden darf, mit Maschinschrift eingefügt (was bedeuten könnte, dass die Valuta Herbert B***** zur Verfügung gestellt werde, damit er (künftig) seine Gläubiger dem Zwangsausgleich entsprechend befriedigt). Nach einer an die Kläger gerichteten Erklärung der beklagten Partei vom 24. März 1981 (Beilage E), also einen Tag nach dem Zustandekommen des Krediteinräumungsvertrages und der Bürgschaftserklärungen war die Bankgarantie hingegen bereits in Anspruch genommen, was dafür sprechen kann, dass die beklagte Partei die Kreditvaluta doch schon auf Grund der Bankgarantie ohne Rücksicht auf die bedungene Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung ausfolgen musste.
Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, weil seine Ergebnisse keine verlässliche Beurteilung der von den Revisionswerbern aufgeworfenen Fragen des Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung zulassen. Sollte im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, dass die beklagte Partei die Kreditvaluta bereits vor Unterzeichnung des Vertrages durch die Kläger ausgezahlt hatte oder dass es den Beteiligten zumindest auf Grund der bereits eingegangenen Verpflichtung der beklagten Partei in diesem Zeitpunkt klar war, dass sie die Summe unabhängig von der Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung durch Herbert B***** über Inanspruchnahme durch Dritte (Masseverwalter oder Konkursgläubiger) auszahlen musste, könnten sich die Kläger auf die im Krediteinräumungsvertragsformular enthaltene und in ihren Bürgschaftserklärungen rezipierte aufschiebende Bedingung, die dann als nicht vereinbart zu gelten hat, nicht berufen. Andernfalls wären die Bürgschaftserklärungen mangels Eintritts der im Krediteinräumungsvertrag vereinbarten Bedingung, dass die Bürgschaften der Kläger erst wirksam werden sollten, wenn Herbert B***** die ausbedungenen Sicherheiten bestellt hat, bisher nicht wirksam geworden; die Bedingung könnte auch nicht mehr eintreten, weil die beklagte Partei die Kreditsumme ausbezahlt hat, ohne sich die Rechte aus einer entsprechenden Lebensversicherung verpfänden zu lassen.
Richtig ist allerdings, dass in dem von den Klägern unterfertigten Vordruck der Bürgschaftserklärungen unter Punkt 7 festgelegt ist, dass die Haftung des Bürgen unverändert in Kraft bleibt, wenn die beklagte Partei Sicherheiten irgendeiner Art, die ihr für ihre Forderungen anderweitig bestellt sind oder bestellt werden, freigibt. Auf dieses Recht hat sich die beklagte Partei - wie die Kläger in der Revision zutreffend geltend machen - im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Dennoch hat das Berufungsgericht, einer an sich unbeachtlichen Neuerung in der Berufungsbeantwortung folgend, ohne Verhandlungsergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) festgestellt, dass die beklagte Partei der erwähnten Vertragsbestimmung nach zur Aufgabe von Sicherheiten zum Nachteil der Bürgen einseitig berechtigt sei. Es trifft zwar zu, dass die Kläger dieses Recht der beklagten Partei nach dem Inhalt des Vertragstextes eingeräumt haben, das Berufungsgericht hat jedoch dieses überschießende Beweisergebnis, auf das sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht gestützt hatte, nicht mit den Parteien im Rahmen einer gemäß § 496 Abs 3 ZPO gebotenen Verhandlungsergänzung erörtert. Die Unterlassung der Erörterung dieser Beweisergebnisse stellt einen Verfahrensmangel dar (§§ 503 Abs 1 Z 2, 496 Abs 1 Z 2 ZPO; vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 899). Hätte das Berufungsgericht die Verhandlung ergänzt, wären die Kläger in die Lage versetzt worden, die Nichtigkeit der im Punkt 7 der Bürgschaftserklärungen festgelegten Vertragsbestimmung geltend zu machen. Einer solchen Geltendmachung bedarf die Beachtung der Nichtigkeit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB allerdings, ist es doch selbst für eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB herrschende Auffassung, dass es einer Anfechtung oder zumindest einer Geltendmachung in Form einer Bestreitung bedarf (SZ 46/69; EvBl 1973/277 ua); auch für die Wahrnehmung von Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes, die nicht Vertragsbestandteil werden (§ 864a ABGB), wird bloß relative Nichtigkeit angenommen (Wbl 1987, 241; aM Jbl 1987, 247). Umso mehr muss dies für eine Nebenbestimmung, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beseitigen ist (§ 879 Abs 3 ABGB), gelten (in diesem Sinne auch Krejci in Rummel aaO Rz 254 zu § 879 und ausführlicher im KSchG-Handbuch 175; vgl auch Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu § 879).Richtig ist allerdings, dass in dem von den Klägern unterfertigten Vordruck der Bürgschaftserklärungen unter Punkt 7 festgelegt ist, dass die Haftung des Bürgen unverändert in Kraft bleibt, wenn die beklagte Partei Sicherheiten irgendeiner Art, die ihr für ihre Forderungen anderweitig bestellt sind oder bestellt werden, freigibt. Auf dieses Recht hat sich die beklagte Partei - wie die Kläger in der Revision zutreffend geltend machen - im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Dennoch hat das Berufungsgericht, einer an sich unbeachtlichen Neuerung in der Berufungsbeantwortung folgend, ohne Verhandlungsergänzung (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO) festgestellt, dass die beklagte Partei der erwähnten Vertragsbestimmung nach zur Aufgabe von Sicherheiten zum Nachteil der Bürgen einseitig berechtigt sei. Es trifft zwar zu, dass die Kläger dieses Recht der beklagten Partei nach dem Inhalt des Vertragstextes eingeräumt haben, das Berufungsgericht hat jedoch dieses überschießende Beweisergebnis, auf das sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht gestützt hatte, nicht mit den Parteien im Rahmen einer gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO gebotenen Verhandlungsergänzung erörtert. Die Unterlassung der Erörterung dieser Beweisergebnisse stellt einen Verfahrensmangel dar (Paragraphen 503, Absatz eins, Ziffer 2, 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 899). Hätte das Berufungsgericht die Verhandlung ergänzt, wären die Kläger in die Lage versetzt worden, die Nichtigkeit der im Punkt 7 der Bürgschaftserklärungen festgelegten Vertragsbestimmung geltend zu machen. Einer solchen Geltendmachung bedarf die Beachtung der Nichtigkeit einer Nebenbestimmung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB allerdings, ist es doch selbst für eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB herrschende Auffassung, dass es einer Anfechtung oder zumindest einer Geltendmachung in Form einer Bestreitung bedarf (SZ 46/69; EvBl 1973/277 ua); auch für die Wahrnehmung von Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes, die nicht Vertragsbestandteil werden (Paragraph 864 a, ABGB), wird bloß relative Nichtigkeit angenommen (Wbl 1987, 241; aM Jbl 1987, 247). Umso mehr muss dies für eine Nebenbestimmung, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beseitigen ist (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB), gelten (in diesem Sinne auch Krejci in Rummel aaO Rz 254 zu Paragraph 879 und ausführlicher im KSchG-Handbuch 175; vergleiche , auch Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 879,).
Das Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz ist auch aus diesem Grunde mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht wird die Verhandlung auch durch Erörterung des Inhalts dieser Klausel zu ergänzen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass gemäß § 879 Abs 3 ABGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Bestimmungen, die keine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen. Die wichtigste Fallgruppe der Benachteiligung im Sinne dieser Gesetzesstelle bilden die Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern durch Abweichungen vom dispositiven Recht; eine solche Benachteiligung ist gröblich, wenn die Abweichung vom dispositiven Recht im Einzelfall unangemessen (Krejci in Rummel aaO § 879 Rz 240 und 242) und die Rechtspositionen der Vertragspartner in einem auffallenden Missverhältnis stehen (SZ 56/62; Krejci in KSchG-Handbuch 167).Das Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz ist auch aus diesem Grunde mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht wird die Verhandlung auch durch Erörterung des Inhalts dieser Klausel zu ergänzen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Bestimmungen, die keine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen. Die wichtigste Fallgruppe der Benachteiligung im Sinne dieser Gesetzesstelle bilden die Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern durch Abweichungen vom dispositiven Recht; eine solche Benachteiligung ist gröblich, wenn die Abweichung vom dispositiven Recht im Einzelfall unangemessen (Krejci in Rummel aaO Paragraph 879, Rz 240 und 242) und die Rechtspositionen der Vertragspartner in einem auffallenden Missverhältnis stehen (SZ 56/62; Krejci in KSchG-Handbuch 167).
Die beklagte Partei hat sich zufolge Punkt 7 des Vertragsformblattes für die Bürgschaftserklärungen, dessen sie sich bei der Abfassung der Verpflichtungserklärungen der Kläger bedient hat, das Recht vorbehalten, Sicherheiten, die gemäß § 1358 ABGB gerade auch dem Bürgen zugute kommen sollen, nach ihrem Gutdünken freizugeben, ohne dass sich dadurch etwas an der Haftung der Bürgen ändern sollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kläger möglicherweise erst durch die in Aussicht gestellte Lebensversicherung des Herbert B***** überhaupt dazu bewogen werden konnten, die Bürgschaft zu übernehmen. Durch die Klausel wird (auch) der dem Bürgen durch § 1360 ABGB gewährte Schutz vor einseitiger Schmälerung der Haftungsgrundlage des Hauptschuldners durch den Gläubiger abbedungen; dadurch und durch die in das Belieben des Gläubigers gestellte und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ausübung des Rechtes wird die Rechtsposition des Bürgen wohl unangemessen verschlechtert. Während sich der Gläubiger bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner immer noch an den Bürgen halten kann, wird die mit der Einlösung der Forderung durch den Bürgen verbundene Legalzession durch die vorher erfolgte Aufgabe der zusätzlichen Sicherheiten weitestgehend entwertet. Die Klausel dürfte demnach, wenn auch nach Geltendmachung und nach Erörterung aller Umstände demnach schon nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig sein.Die beklagte Partei hat sich zufolge Punkt 7 des Vertragsformblattes für die Bürgschaftserklärungen, dessen sie sich bei der Abfassung der Verpflichtungserklärungen der Kläger bedient hat, das Recht vorbehalten, Sicherheiten, die gemäß Paragraph 1358, ABGB gerade auch dem Bürgen zugute kommen sollen, nach ihrem Gutdünken freizugeben, ohne dass sich dadurch etwas an der Haftung der Bürgen ändern sollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kläger möglicherweise erst durch die in Aussicht gestellte Lebensversicherung des Herbert B***** überhaupt dazu bewogen werden konnten, die Bürgschaft zu übernehmen. Durch die Klausel wird (auch) der dem Bürgen durch Paragraph 1360, ABGB gewährte Schutz vor einseitiger Schmälerung der Haftungsgrundlage des Hauptschuldners durch den Gläubiger abbedungen; dadurch und durch die in das Belieben des Gläubigers gestellte und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ausübung des Rechtes wird die Rechtsposition des Bürgen wohl unangemessen verschlechtert. Während sich der Gläubiger bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner immer noch an den Bürgen halten kann, wird die mit der Einlösung der Forderung durch den Bürgen verbundene Legalzession durch die vorher erfolgte Aufgabe der zusätzlichen Sicherheiten weitestgehend entwertet. Die Klausel dürfte demnach, wenn auch nach Geltendmachung und nach Erörterung aller Umstände demnach schon nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sein.
Aber auch wenn sich die Kläger darauf, dass die Kreditsumme trotz Unterbleibens der Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung ausgezahlt wurde, nicht berufen könnten, wäre die Rechtssache noch nicht spruchreif. Die zur Schuldtilgung aufgerechneten Schadenersatzansprüche aus Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten hat das Berufungsgericht nur mit dem Hinweis auf die mangelnde Rechtswidrigkeit abgetan, weil die beklagte Partei zufolge Punkt 7 der Bürgschaftserklärungen zur Aufgabe von Sicherheiten jederzeit berechtigt gewesen sei.
Das Erstgericht hat nicht festgestellt, weshalb die beklagte Partei trotz der ausbedungenen Sicherheit auf der Verpfändung der Rechte aus der erst abzuschließenden entsprechenden Lebensversicherung durch Herbert B***** nicht bestanden hat. Der Sachbearbeiter der beklagten Partei hat als Zeuge bekundet, die Verpfändung sei außer Evidenz geraten und in der Folge nicht mehr weiter verfolgt worden (ON 8 S 21). Sollte dies auch tatsächlich der Grund dafür gewesen sein, dass die beklagte Partei nicht weiter auf Bestellung dieser Sicherheit gedrungen ist, fiele ihr die Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zum Nachteil der Kläger als Bürgen zur Last. Dass die Besicherung des Abzahlungskredites durch die Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung nicht nur der beklagten Partei, sondern - wegen der Legalzession des § 1358 ABGB - im Falle der Einlösung auch dem Bürgen zustatten kam, hätte die beklagte Partei nicht außer Acht lassen dürfen. Ebenso hätte nur sie als Vertragspartnerin des Herbert B***** jederzeit feststellen können, ob er der Verpflichtung zu dieser Besicherung auch nachkam. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (Wbl 1987, 156), der Kreditnehmer als Bankkunde dürfe im Sinne der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen darauf vertrauen, dass das Kreditinstitut von sich aus alles unternehmen werde, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, und erforderlichenfalls ausdrücklich auf einen drohenden Verlust dieses Schutzes hinweisen werde; dem Kreditinstitut müsse es nach seinen eigenen Geschäftsbedingungen auch bewusst sein, dass sein Bankkunde ihm mit Recht dieses Vertrauen im Geschäftsverkehr entgegenbringe. Nichts anderes kann für den Bürgen gelten, der sich zur Besicherung eines Kredites zur Verfügung stellt. Hätte die beklagte Partei die Kläger davon unterrichtet, dass die bedungene Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung durch Herbert B***** bisher unterblieben sei, wären diese in die Lage versetzt worden, Herbert B***** zur Verpfändung der bestehenden Lebensversicherung über die Summe von 250.000 S zu veranlassen oder - zu ihrem eigenen Schutz - selbst eine entsprechende Lebensversicherung auf den Hauptschuldner zu nehmen. Im Falle der Verpfändung und Vinkulierung der Lebensversicherung hätte der Versicherer die beklagte Partei auch davon informieren müssen, dass Herbert B***** mit der Prämienzahlung in Verzug geraten sei; bei Aufklärung der Kläger über den Prämienverzug durch die beklagte Partei hätten jene - zumal als Begünstige - von sich aus die Prämien weiterzahlen können, um so den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Um alle diese Möglichkeiten wurden sie jedoch durch Verletzung der auch ihnen gegenüber bestehenden Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten seitens der beklagten Partei gebracht, sollte diese - was nach der Aktenlage anzunehmen ist - die Kläger hierüber nicht informiert haben. Schon wenn die genannte Lebensversicherung über 250.000 S, deren Polizze Herbert B***** den Klägern bei Unterzeichnung ihrer Bürgschaftserklärungen vorgewiesen hatte, aufrecht erhalten worden wäre, wäre der den Klägern aus der Inanspruchnahme als Bürgen drohende Vermögensschaden infolge der Legalzession (§ 1358 ABGB) um diesen Betrag verringert.Das Erstgericht hat nicht festgestellt, weshalb die beklagte Partei trotz der ausbedungenen Sicherheit auf der Verpfändung der Rechte aus der erst abzuschließenden entsprechenden Lebensversicherung durch Herbert B***** nicht bestanden hat. Der Sachbearbeiter der beklagten Partei hat als Zeuge bekundet, die Verpfändung sei außer Evidenz geraten und in der Folge nicht mehr weiter verfolgt worden (ON 8 S 21). Sollte dies auch tatsächlich der Grund dafür gewesen sein, dass die beklagte Partei nicht weiter auf Bestellung dieser Sicherheit gedrungen ist, fiele ihr die Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zum Nachteil der Kläger als Bürgen zur Last. Dass die Besicherung des Abzahlungskredites durch die Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung nicht nur der beklagten Partei, sondern - wegen der Legalzession des Paragraph 1358, ABGB - im Falle der Einlösung auch dem Bürgen zustatten kam, hätte die beklagte Partei nicht außer Acht lassen dürfen. Ebenso hätte nur sie als Vertragspartnerin des Herbert B***** jederzeit feststellen können, ob er der Verpflichtung zu dieser Besicherung auch nachkam. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (Wbl 1987, 156), der Kreditnehmer als Bankkunde dürfe im Sinne der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen darauf vertrauen, dass das Kreditinstitut von sich aus alles unternehmen werde, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, und erforderlichenfalls ausdrücklich auf einen drohenden Verlust dieses Schutzes hinweisen werde; dem Kreditinstitut müsse es nach seinen eigenen Geschäftsbedingungen auch bewusst sein, dass sein Bankkunde ihm mit Recht dieses Vertrauen im Geschäftsverkehr entgegenbringe. Nichts anderes kann für den Bürgen gelten, der sich zur Besicherung eines Kredites zur Verfügung stellt. Hätte die beklagte Partei die Kläger davon unterrichtet, dass die bedungene Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung durch Herbert B***** bisher unterblieben sei, wären diese in die Lage versetzt worden, Herbert B***** zur Verpfändung der bestehenden Lebensversicherung über die Summe von 250.000 S zu veranlassen oder - zu ihrem eigenen Schutz - selbst eine entsprechende Lebensversicherung auf den Hauptschuldner zu nehmen. Im Falle der Verpfändung und Vinkulierung der Lebensversicherung hätte der Versicherer die beklagte Partei auch davon informieren müssen, dass Herbert B***** mit der Prämienzahlung in Verzug geraten sei; bei Aufklärung der Kläger über den Prämienverzug durch die beklagte Partei hätten jene - zumal als Begünstige - von sich aus die Prämien weiterzahlen können, um so den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Um alle diese Möglichkeiten wurden sie jedoch durch Verletzung der auch ihnen gegenüber bestehenden Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten seitens der beklagten Partei gebracht, sollte diese - was nach der Aktenlage anzunehmen ist - die Kläger hierüber nicht informiert haben. Schon wenn die genannte Lebensversicherung über 250.000 S, deren Polizze Herbert B***** den Klägern bei Unterzeichnung ihrer Bürgschaftserklärungen vorgewiesen hatte, aufrecht erhalten worden wäre, wäre der den Klägern aus der Inanspruchnahme als Bürgen drohende Vermögensschaden infolge der Legalzession (Paragraph 1358, ABGB) um diesen Betrag verringert.
Die beklagte Partei hat zwar auch die Verjährung der Schadenersatzansprüche eingewendet, doch finden sich nach der Aktenlage bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ansprüche gemäß § 1489 ABGB tatsächlich verjährt sind. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit ihrem Stundungsansuchen ihre - allenfalls nicht wirksame - Zahlungsverpflichtung (konstitutiv) anerkennen wollten. Dass auch die beklagte Partei dieses Ansuchen nicht als solches Anerkenntnis auffasste, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 17. August 1986, mit dem sie erst eine solche Verpflichtungserklärung zu erwirken trachtete; dieses Schreiben zu unterzeichnen haben sich die Kläger jedoch geweigert. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Die beklagte Partei hat zwar auch die Verjährung der Schadenersatzansprüche eingewendet, doch finden sich nach der Aktenlage bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ansprüche gemäß Paragraph 1489, ABGB tatsächlich verjährt sind. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit ihrem Stundungsansuchen ihre - allenfalls nicht wirksame - Zahlungsverpflichtung (konstitutiv) anerkennen wollten. Dass auch die beklagte Partei dieses Ansuchen nicht als solches Anerkenntnis auffasste, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 17. August 1986, mit dem sie erst eine solche Verpflichtungserklärung zu erwirken trachtete; dieses Schreiben zu unterzeichnen haben sich die Kläger jedoch geweigert. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.