Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, in dem sie ihren Rekursantrag wiederholt, ist nicht berechtigt.
Die Streitteile hatten ein verschiedenes Personalstatut. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag aber vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des § 19 IPRG oder die des § 20 IPRG heranzuziehen ist (differenzierend zur Aufteilung der Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 19 IPRG; vgl. EFSlg 46.563, 39.035) ist gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden. Was Gegenstand der Aufteilung ist, bestimmen die §§ 81 f EheG. Der Aufteilung unterliegt, sofern nicht Ausnahmen nach § 82 EheG gelten, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, das ist alles, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (EFSlg 51.706, 48.888), alle Vermögenswerte, die sie gemeinsam geschaffen und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (EFSlg 51.707, 48.915, 48.916). Nach § 81 Abs 1 EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen; gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies bereits nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Schon die Verwendung der Wortfolge "in Anschlag zu bringen" und "Bedacht zu nehmen" zeigt, daß der Gesetzgeber nur an während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten gedacht hat, die im Zusammenhang mit der Aufteilung von Aktiven stehen, ein Ergebnis, das auch durch den Bericht des Justizausschusses, 916 BlgNr 14. GP 12, 15, bestätigt wird; auch dort wird eine Berücksichtigung der Schulden nur im Zusammenhang mit dem vorhandenen Aktivvermögen erwähnt. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, daß eine Anrufung des Außerstreitrichters bloß wegen der Regelung ehelicher Schulden möglich ist, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse vorhanden waren, diese aber bereits real aufgeteilt wurden und nur eine Regelung über die Tragung der Schulden im Innenverhältnis nicht zustande kam (EFSlg 51.814, 36.471; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu §§ 81, 82 EheG). Im vorliegenden Fall stand nach Versteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, deren Erlös nicht einmal zur Befriedigung aller auf dieser Liegenschaft sichergestellten Gläubiger geführt hatte, jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Erstgericht fest, daß eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse überhaupt nicht vorhanden waren. Wie dem Ausschußbericht aaO 11 zu entnehmen ist, war es gesetzgeberisches Ziel, eine Regelung zu treffen, die dem tatsächlichen Vorgehen von Ehegatten, die einander partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenübergestanden sind, im Fall der Scheidung ihrer Ehe entsprach. Unter Bedachtnahme auf diese Übung sollte eine Regelung nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen. Wenn auch der Gesetzgeber den Fall, daß aufzuteilendes Vermögen nicht, wohl aber sonst damit im Zusammenhang stehende Schulden vorhanden sind, im Gesetz nicht erwähnte, so liegt doch der Schluß nahe, daß er diesen Fall, hätte er ihn bedacht, ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit einer Regelung zugeführt hätte. Es liegt eine Gesetzeslücke vor. Eine solche wird immer dann angenommen, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie ergänzungsbedürftig ist, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (EvBl 1987/9; SZ 58/206; SZ 55/51 uva, Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage JBl. 1981, 2; Koziol-Welser8 I 24; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 473 f). Diese aufgezeigte Lücke ist nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers dahin zu schließen, daß auch dann, wenn real aufzuteilendes Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse nicht vorhanden sind, die Schuldentragung nicht nach den Regeln des sonstigen bürgerlichen Rechtes (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherung ua), sondern ebenfalls im Aufteilungsverfahren (§§ 229 ff AußStrG) nach dessen Grundsätzen zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall sind Regelungsgegenstand Schulden, die die Ehegatten für die Erbauung des gemeinsamen Hauses und zur Tragung der Kosten der ehelichen Lebensführung eingegangen waren. Auch solche Schulden sind im Aufteilungsverfahren zu regeln. Die Entscheidung hat sich darauf zu beschränken, unter Bedachtnahme darauf, daß der Antragsgegner als Schuldner der S*** St. Johann im Pongau bereits ausgeschieden ist, so daß diese Restschuld nur mehr die Antragsgegnerin trifft, einen Ausgleich für die vom Antragssteller bereits allein vorgenommenen Schuldtilgungen, die von ihm nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein vorgenommen worden waren, zu treffen (EFSlg 51.726). Die Rekurswerberin macht geltend, das Rekursgericht habe in zwei Punkten Grundsätze der Billigkeit bei Festsetzung des von ihr an den Antragsgegner zu leistenden Betrages verletzt: Dem Wesen der Ehe entspreche es, daß der Schuldentilgung die beiderseitige Leistungsfähigkeit (die Lebensgestalung der Streitteile vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) zugrundegelegt werde; weiters sei nicht berücksichtigt worden, daß sie bei Eheschließung Alleineigentümerin des Grundstückes gewesen sei, auf dem mit beider Mittel das Haus errichtet worden sei.Die Streitteile hatten ein verschiedenes Personalstatut. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag aber vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des Paragraph 19, IPRG oder die des Paragraph 20, IPRG heranzuziehen ist (differenzierend zur Aufteilung der Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 19, IPRG; vergleiche EFSlg 46.563, 39.035) ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden. Was Gegenstand der Aufteilung ist, bestimmen die Paragraphen 81, f EheG. Der Aufteilung unterliegt, sofern nicht Ausnahmen nach Paragraph 82, EheG gelten, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, das ist alles, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (EFSlg 51.706, 48.888), alle Vermögenswerte, die sie gemeinsam geschaffen und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (EFSlg 51.707, 48.915, 48.916). Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen; gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist bei der Aufteilung auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies bereits nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Schon die Verwendung der Wortfolge "in Anschlag zu bringen" und "Bedacht zu nehmen" zeigt, daß der Gesetzgeber nur an während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten gedacht hat, die im Zusammenhang mit der Aufteilung von Aktiven stehen, ein Ergebnis, das auch durch den Bericht des Justizausschusses, 916 BlgNr 14. Gesetzgebungsperiode 12, 15, bestätigt wird; auch dort wird eine Berücksichtigung der Schulden nur im Zusammenhang mit dem vorhandenen Aktivvermögen erwähnt. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, daß eine Anrufung des Außerstreitrichters bloß wegen der Regelung ehelicher Schulden möglich ist, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse vorhanden waren, diese aber bereits real aufgeteilt wurden und nur eine Regelung über die Tragung der Schulden im Innenverhältnis nicht zustande kam (EFSlg 51.814, 36.471; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraphen 81, 82, EheG). Im vorliegenden Fall stand nach Versteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, deren Erlös nicht einmal zur Befriedigung aller auf dieser Liegenschaft sichergestellten Gläubiger geführt hatte, jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Erstgericht fest, daß eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse überhaupt nicht vorhanden waren. Wie dem Ausschußbericht aaO 11 zu entnehmen ist, war es gesetzgeberisches Ziel, eine Regelung zu treffen, die dem tatsächlichen Vorgehen von Ehegatten, die einander partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenübergestanden sind, im Fall der Scheidung ihrer Ehe entsprach. Unter Bedachtnahme auf diese Übung sollte eine Regelung nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen. Wenn auch der Gesetzgeber den Fall, daß aufzuteilendes Vermögen nicht, wohl aber sonst damit im Zusammenhang stehende Schulden vorhanden sind, im Gesetz nicht erwähnte, so liegt doch der Schluß nahe, daß er diesen Fall, hätte er ihn bedacht, ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit einer Regelung zugeführt hätte. Es liegt eine Gesetzeslücke vor. Eine solche wird immer dann angenommen, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie ergänzungsbedürftig ist, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (EvBl 1987/9; SZ 58/206; SZ 55/51 uva, Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage JBl. 1981, 2; Koziol-Welser8 römisch eins 24; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 473 f). Diese aufgezeigte Lücke ist nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers dahin zu schließen, daß auch dann, wenn real aufzuteilendes Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse nicht vorhanden sind, die Schuldentragung nicht nach den Regeln des sonstigen bürgerlichen Rechtes (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherung ua), sondern ebenfalls im Aufteilungsverfahren (Paragraphen 229, ff AußStrG) nach dessen Grundsätzen zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall sind Regelungsgegenstand Schulden, die die Ehegatten für die Erbauung des gemeinsamen Hauses und zur Tragung der Kosten der ehelichen Lebensführung eingegangen waren. Auch solche Schulden sind im Aufteilungsverfahren zu regeln. Die Entscheidung hat sich darauf zu beschränken, unter Bedachtnahme darauf, daß der Antragsgegner als Schuldner der S*** St. Johann im Pongau bereits ausgeschieden ist, so daß diese Restschuld nur mehr die Antragsgegnerin trifft, einen Ausgleich für die vom Antragssteller bereits allein vorgenommenen Schuldtilgungen, die von ihm nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein vorgenommen worden waren, zu treffen (EFSlg 51.726). Die Rekurswerberin macht geltend, das Rekursgericht habe in zwei Punkten Grundsätze der Billigkeit bei Festsetzung des von ihr an den Antragsgegner zu leistenden Betrages verletzt: Dem Wesen der Ehe entspreche es, daß der Schuldentilgung die beiderseitige Leistungsfähigkeit (die Lebensgestalung der Streitteile vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) zugrundegelegt werde; weiters sei nicht berücksichtigt worden, daß sie bei Eheschließung Alleineigentümerin des Grundstückes gewesen sei, auf dem mit beider Mittel das Haus errichtet worden sei.
Die Aufteilung ist nach § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit derart vorzunehmen, daß besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist. Wäre Aktivvermögen noch vorhanden, könnte bei den geringen festgestellten Einkommensunterschieden angenommen werden, daß eine gleichteilige Aufteilung vorgenommen worden wäre. Schulden, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung oder dem Bemühen um Ansammlung ehelicher Ersparnisse standen, unterliegen jedenfalls unter dessen Voraussetzungen den gleichen Grundsätzen der internen Aufteilung wie die in die Aufteilungsmasse fallenden Aktiven (6 Ob 576/87). Das Rekursgericht hat aber auch die Einbringung einer Grundstückshälfte durch die Antragsgegnerin gebührend berücksichtigt. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug rund S 160.000,--. Davon waren zum Zeitpunkt der Eheschließung noch S 30.000,-- offen. Der Antragsteller hat aber seinerseits Barmittel von S 120.000,--, die für die Erbauung des Hauses verwendet wurden, eingebracht. Die in die Ehe eingebrachten Beiträge der Streitteile halten sich demnach annähernd die Waage.Die Aufteilung ist nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG nach Billigkeit derart vorzunehmen, daß besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist. Wäre Aktivvermögen noch vorhanden, könnte bei den geringen festgestellten Einkommensunterschieden angenommen werden, daß eine gleichteilige Aufteilung vorgenommen worden wäre. Schulden, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung oder dem Bemühen um Ansammlung ehelicher Ersparnisse standen, unterliegen jedenfalls unter dessen Voraussetzungen den gleichen Grundsätzen der internen Aufteilung wie die in die Aufteilungsmasse fallenden Aktiven (6 Ob 576/87). Das Rekursgericht hat aber auch die Einbringung einer Grundstückshälfte durch die Antragsgegnerin gebührend berücksichtigt. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug rund S 160.000,--. Davon waren zum Zeitpunkt der Eheschließung noch S 30.000,-- offen. Der Antragsteller hat aber seinerseits Barmittel von S 120.000,--, die für die Erbauung des Hauses verwendet wurden, eingebracht. Die in die Ehe eingebrachten Beiträge der Streitteile halten sich demnach annähernd die Waage.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 234 AußStrG, 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 234, AußStrG, 40, 50 ZPO.