Begründung:
Der Beklagte ist freier Journalist und Inhaber eines Verlages; er publiziert nur in Medien, die in seinem Verlag herausgegeben werden. Er verfaßte das Buch "Der Fall Lucona" mit dem Untertitel "Ost-Spionage, Korruption und Mord im Dunstkreis der Regierungsspitze", welches in Österreich im Dezember 1987 erschienen ist. Das Buch wurde von der Hans P*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG verlegt, von der Carl U*** Druckerei Gesellschaft mbH Korneuburg hergestellt und von der Dr. Franz H*** Verlagsgesellschaft und Kommissionsbuchhandlung an die Buchhändler ausgeliefert. Diese drei Unternehmen wurden vom Kläger als Sicherungsgegner iS des § 24 Abs 2 UWG in Anspruch genommen (Näheres siehe 4 Ob 43/88).Der Beklagte ist freier Journalist und Inhaber eines Verlages; er publiziert nur in Medien, die in seinem Verlag herausgegeben werden. Er verfaßte das Buch "Der Fall Lucona" mit dem Untertitel "Ost-Spionage, Korruption und Mord im Dunstkreis der Regierungsspitze", welches in Österreich im Dezember 1987 erschienen ist. Das Buch wurde von der Hans P*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG verlegt, von der Carl U*** Druckerei Gesellschaft mbH Korneuburg hergestellt und von der Dr. Franz H*** Verlagsgesellschaft und Kommissionsbuchhandlung an die Buchhändler ausgeliefert. Diese drei Unternehmen wurden vom Kläger als Sicherungsgegner iS des Paragraph 24, Absatz 2, UWG in Anspruch genommen (Näheres siehe 4 Ob 43/88).
Das Buch "Der Fall Lucona" trägt den weiteren Untertitel: "Ein Sittenbild der Zweiten Republik". Im Vorwort (S 9) schrieb der Beklagte:
"Obwohl das Thema alle hiefür erforderlichen Ingredienzien enthält, ist dieses Buch weder ein Kriminalroman noch ein Polit-Thriller, sondern vielmehr eine schlichte Dokumentation, die nur ihrer Form nach journalistisch aufbereitet wurde. Keine der handelnden Personen, kein Dialog und Geschehnis sind erfunden. Berichtet wird nur, was beweisbar und - durch Dokumente abgesichert - unwiderlegbar nachvollziehbar ist.
Das Buch enthält ausschließlich Sachverhaltsdarstellungen unter
Zugrundelegung jener Fakten, die der Autor ...... recherchiert hat.
.-...........
Das Ergebnis ist vor allem für Österreich beklemmend: Es
existieren und regieren in diesem Land mafiose Machtkartelle .... Es
gibt organisierte Korruption, politische Erpressung, es geht um Großbetrug und Mord."
Das Werk berichtet über Udo P*** alias Serge K*** und bringt ihn mit Spionage, Versicherungsbetrug, Mord und Versuchen, verbrecherisches Handeln zu verschleiern, in Zusammenhang. In Abschnitt VI. des Buches, der mit der Überschrift "Es war kaltblütiger Mord!" beginnt, berichtet der Beklagte zunächst über den Privatdetektiv Dietmar K. G*** (S 477 ff) und kommt in den folgenden Kapiteln "Das Imperium schlägt zurück" (S 495 ff) und "Das Machtkartell jagt die Ermittler" (S 505 ff) auf den Kläger zu sprechen.Das Werk berichtet über Udo P*** alias Serge K*** und bringt ihn mit Spionage, Versicherungsbetrug, Mord und Versuchen, verbrecherisches Handeln zu verschleiern, in Zusammenhang. In Abschnitt römisch sechs. des Buches, der mit der Überschrift "Es war kaltblütiger Mord!" beginnt, berichtet der Beklagte zunächst über den Privatdetektiv Dietmar K. G*** (S 477 ff) und kommt in den folgenden Kapiteln "Das Imperium schlägt zurück" (S 495 ff) und "Das Machtkartell jagt die Ermittler" (S 505 ff) auf den Kläger zu sprechen.
Dieser ist selbständiger Journalist und für verschiedene Buchverlage und mehrere österreichische Zeitungen, Zeitschriften und andere Printmedien tätig. Er verfaßt unter anderem wöchentlich in der "Ganzen Woche" eine Serie unter "Das Porträt" und hat auch mehrere größere Aufträge von Verlagen in Aussicht, so z.B. ein Werk über Rechtsanwalt Dr. Michael S***.
Das Buch "Der Fall Lucona" enthält folgende vom Kläger
beanstandete Passagen:
Auf Seite 495:
a) (die bereits erwähnte Überschrift) "Das Imperium schlägt zurück"
b) "Und selbstverständlich war auch, daß das Syndikat um die Zapata-Mannschaft weder geduldig der Entlarvung harren noch tatenlos dabei zusehen würde, wie man es um seine Beute von fünfhundert Millionen Schilling bringt."
c) "Gespenstisch und beängstigend war allerdings, wie mühelos und rasch es den Lucona-Tätern im Sommer 1983 unter Einsatz ihrer Machtmittel und mit Hilfe von politischen Beziehungen gelang, nicht nur die öffentliche Meinung, sondern auch einen kompletten staatlichen Behördenapparat zu ihren Gunsten zu manipulieren."
d) Der dritte Schritt hatte in einem von den Medien unterstützten frontalen Angriff sowohl gegen den Anzeiger Dietmar G*** als auch gegen die Polizeibehörden zu bestehen, wobei es in der ersten Phase deren Glaubwürdigkeit und Kompetenz zu erschüttern galt, um anschließend den Spieß umzukehren und nun die Ermittler mit Disziplinarverfahren und Verleumdungsanzeigen zu verfolgen."
e) "Viertens und zuletzt sollte es dann nicht mehr schwierig sein, die endgültige Einstellung der 'offenkundig nur von Wirrköpfen und Gaunern angezettelten Ermittlungen' herbeizuführen."
Auf den Seiten 497 und 498:
f) "Über seinen ORF-Bekannten Hans-Jörg S*** hatte sich Dietmar G*** dem früheren Chefredakteur des Kurier, Gerd L***, empfehlen lassen, worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet."
g) "Darüber hinaus hatte der mit den Wiener Gepflogenheiten keineswegs vertraute Detektiv natürlich keine Ahnung, daß H*** unbestrittenes journalistisches Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich Spielsucht nennt.
Egal ob es 'einarmige Banditen', ein Roulett-Tisch, Black Jack, Bakkarat, der Wiener Unterwelts-Stoß oder Pferderennen sind, der Journalist vermag sich nicht dem Reiz des Glücksspiels zu entziehen, was ihn naturgemäß in regelmäßigen Abständen in ausweglose finanzielle Zwangslagen mit Millionenschulden bringt.
Die Folge: Wolfgang H*** Anfälligkeit für journalistische Methoden, die oft nur noch mit Mühe mit dem Ehrenkodex seines Berufsstandes in Übereinstimmung zu bringen sind. H***, so seine Gegner, sei schlicht, was der Volksmund einen 'Nehmer' nennt."
h) (Fußnote 6 zu S 497): "Ende 1983 mußte sich Wolfgang H***, weil er mehrfach im Verdacht stand, sich für redaktionelle Beiträge privat bezahlen zu lassen, vom Kurier trennen. Über Empfehlung Udo P*** ging er danach zur Zeitschrift 'Wiener', später zur Illustrierten 'Basta' und schreibt heute für 'Die Ganze Woche' von Kurt Falk."
i) "Daß dieser Journalist dem Mann, der gegen Udo P*** ermittelte, schließlich ein Messer in den Rücken rammen würde, war vorauszusehen, wiewohl hiefür, wie Wolfgang H*** betont, 'das finanzielle Motiv nicht ausschlaggebend war'. Er war vielmehr von Anfang an auch 'emotional' gegen die mächtige Versicherung eingestellt. Versicherungsbetrug empfand er lediglich als 'Kavaliersdelikt'."
j) "Als sich H*** schließlich samt Freundin in
G*** Haus in Rüti einladen und ein Wochenende lang
bewirten ließ, um dem Ermittler möglichst viele Einzelheiten über die Lucona-Täter zu entlocken, tat er dies denn auch schon längst in Absprache mit Udo P***, dem er nach seiner Rückkehr alle das Zapata-Syndikat belastenden Schriftstücke übergab."
k) "Der Startschuß zur Verwirklichung der dargelegten Abwehrstrategie fiel am 8. August 1983. Am Vormittag begab sich H*** in die Kanzlei der Bundesländer-Anwälte Werner M*** und Eduard K***, um ihnen zu versichern, daß 'Udo P*** der größte Gauner dieses Landes (sei)', den Nachmittag verbrachte dann derselbe Journalist bei Udo P*** und dessen Anwalt D***, um diesen von den Plänen der Versicherungsanwälte zu berichten .... Der Reporter erkannte rasch den Ernst der Lage, in der sich der Demel-Chef nun befand und teilte diesem sofort alles mit."
Seite 500 und 501:
1) "Das Zapata-Syndikat konnte damit vorerst zufrieden sein. Dem ersten Punkt in seiner Strategie war ein durchschlagender Erfolg beschieden, die polizeilichen Ermittlungen waren vorderhand gestoppt."
m) "Im Ergebnis selbst erinnerte indes auch die weitere Vorgangsweise des Zapata-Syndikats an die Usancen, wie sie bei der Mafia gang und gäbe sind."
Seite 505 (Überschrift) und 510:
"Das Machtkartell jagt die Ermittler"
"Der Höhepunkt in der Berichterstattung über den Fall P*** wurde schließlich am 28. August 1983 mit der vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundenen Kurier-Meldung erreicht, Dietmar G*** habe sich bereits selbst angezeigt und ein Geständnis abgelegt."
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Veröffentlichungen in Printmedien, es zu unterlassen, Behauptungen über standeswidriges und unlauteres Verhalten des Klägers zu verbreiten oder irreführende oder wahrheitswidrige Behauptungen über diesen aufzustellen, insbesondere mit den oben unter a) bis o) wiedergegebenen oder ähnlichen Inhalten, vor allem im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den "Fall Lucona" oder den Zivilprozeß 14 Cg 81/77 des Handelsgerichtes Wien oder das Strafverfahren 28 b Vr 8024/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Udo P*** (alias Serge K***), insbesondere im Buche "Der Fall Lucona". Ferner begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches in mehreren Zeitungen und - für den Fall der Ab- oder Zurückweisung dieses Antrages - den Widerruf der unter a) bis o) angeführten Behauptungen. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort im Buch "Der Fall Lucona" die Veröffentlichung der unter a) bis o) genannten Textstellen zu unterlassen.Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Veröffentlichungen in Printmedien, es zu unterlassen, Behauptungen über standeswidriges und unlauteres Verhalten des Klägers zu verbreiten oder irreführende oder wahrheitswidrige Behauptungen über diesen aufzustellen, insbesondere mit den oben unter a) bis o) wiedergegebenen oder ähnlichen Inhalten, vor allem im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den "Fall Lucona" oder den Zivilprozeß 14 Cg 81/77 des Handelsgerichtes Wien oder das Strafverfahren 28 b römisch fünf r 8024/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Udo P*** (alias Serge K***), insbesondere im Buche "Der Fall Lucona". Ferner begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches in mehreren Zeitungen und - für den Fall der Ab- oder Zurückweisung dieses Antrages - den Widerruf der unter a) bis o) angeführten Behauptungen. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort im Buch "Der Fall Lucona" die Veröffentlichung der unter a) bis o) genannten Textstellen zu unterlassen.
Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die beanstandeten Äußerungen über den Kläger seien wahrheitswidrig, irreführend, kreditschädigend, herabsetzend und ehrenrührig. Das der Beklagte dabei in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, sei zu vermuten (AS 53). Der Kläger müsse auf Grund der Äußerungen des Beklagten berufliche Nachteile, insbesondere die Auflösung seines Werkvertrages mit der Zeitung "Die Ganze Woche", befürchten. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen die §§ 1, 2, 3 und 7 UWG sowie § 1330 ABGB.Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die beanstandeten Äußerungen über den Kläger seien wahrheitswidrig, irreführend, kreditschädigend, herabsetzend und ehrenrührig. Das der Beklagte dabei in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, sei zu vermuten (AS 53). Der Kläger müsse auf Grund der Äußerungen des Beklagten berufliche Nachteile, insbesondere die Auflösung seines Werkvertrages mit der Zeitung "Die Ganze Woche", befürchten. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen die Paragraphen eins, 2, 3 und 7 UWG sowie Paragraph 1330, ABGB.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Er sei nicht Mitbewerber des Klägers und habe auch nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Einzelne der beanstandeten Passagen des Buches hätten mit dem Kläger überhaupt nicht zu tun. Was er über den Kläger berichtet habe, entspreche den Tatsachen. Die beantragte einstweilige Verfügung sei ein schwerwiegender Eingriff, so daß ihr Vollzug vom Erlag einer Sicherheit in der Höhe von S 20 Millionen abhängig zu machen sei.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung ohne Auferlegung einer Sicherheit bezüglich der oben in lit c, d, f, g, h, i, j, k und o wiedergegebenen Textstellen und wies das Mehrbegehren (Unterlassung der Veröffentlichung der Texstellen lit a, b, e, l, m und n) ab.Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung ohne Auferlegung einer Sicherheit bezüglich der oben in Litera c, d, f, g, h, i, j, k und o wiedergegebenen Textstellen und wies das Mehrbegehren (Unterlassung der Veröffentlichung der Texstellen Litera a, b, e, l, m und n) ab.
Es nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Kläger hat an Unterwelt-Spielen, wie Stoß, nie teilgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, daß er der Spielsucht erliegt, ebensowenig, daß er für journalistische Tätigkeiten in bestimmter Richtung Zuwendungen verlangt oder erhalten hätte. Der Kläger war nicht "Zapata-Ghostwriter". Aus seiner langjährigen Tätigkeit als Journalist kennt er, wie andere Journalisten auch, Udo P***, steht jedoch zu ihm in keiner Nahebeziehung. Der Kläger konfrontierte Udo P*** mit den ihm bekanntgewordenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Untergang der "Lucona" und mit den ihm unter anderem auch von Dietmar G*** über diesen Fall übergebenen Unterlagen; die Ergebnisse seiner Recherchen veröffentlichte er in einer Artikelserie im "Kurier".
Das Erstgericht war der Ansicht, daß zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Dem Beklagten habe klar sein müssen, daß seine Äußerungen dem Kläger Nachteile vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht zufügen könnten. Wenn auch die Wettbewerbsabsicht nicht die Hauptabsicht des Beklagten gewesen sei, so begründe sie schon als Teilaspekt Tatbestandsmäßigkeit nach den §§ 1 und 7 UWG. Die verbotenen Texstellen seien unsachlich, teils gehässig und teils geeignet, den Kläger lächerlich zu machen. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien dem Wahrheitsbeweis entzogen; sie bildeten einen schwerwiegenden Angriff auf seine Erwerbstätigkeit.Das Erstgericht war der Ansicht, daß zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Dem Beklagten habe klar sein müssen, daß seine Äußerungen dem Kläger Nachteile vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht zufügen könnten. Wenn auch die Wettbewerbsabsicht nicht die Hauptabsicht des Beklagten gewesen sei, so begründe sie schon als Teilaspekt Tatbestandsmäßigkeit nach den Paragraphen eins und 7 UWG. Die verbotenen Texstellen seien unsachlich, teils gehässig und teils geeignet, den Kläger lächerlich zu machen. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien dem Wahrheitsbeweis entzogen; sie bildeten einen schwerwiegenden Angriff auf seine Erwerbstätigkeit.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es verwies den Kläger mit seinem Rekurs auf diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,- und der von der Abänderung betroffene Wert S 15.000,-
übersteige.
Die zweite Instanz war der Ansicht, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Die tatsächliche Vermutung spreche nur dann für das Vorliegen einer solchen Absicht, wenn miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machten, die geeignet seien, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Anders liege dies in Tätigkeitsbereichen, in denen die Wettbewerbsabsicht häufig fehle oder von anderen Zwecken überlagert werde: Eine aus politischen, weltanschaulichen, publizistischen, sozialen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder familiären Gründen gesetzte Handlung könne nicht ohne weiteres nach Wettbewerbsrecht beurteilt werden. Der Beklagte habe mit seinem Buch "Der Fall Lucona" ein Sittenbild der Zweiten Republik zeichnen und "mafiose Machtkartelle, organisierte Korruption, politische Erpressung, Großbetrug und Mord" offenlegen wollen; es könne daher nicht vermutet werden, daß er die in diesem Buch über den Kläger enthaltenen Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht habe. Da vom Kläger eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten weder behauptet noch bescheinigt worden und sie auch nicht zu vermuten sei, könne der Anspruch nicht auf die §§ 1 bis 7 UWG gestützt werden.Die zweite Instanz war der Ansicht, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Die tatsächliche Vermutung spreche nur dann für das Vorliegen einer solchen Absicht, wenn miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machten, die geeignet seien, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Anders liege dies in Tätigkeitsbereichen, in denen die Wettbewerbsabsicht häufig fehle oder von anderen Zwecken überlagert werde: Eine aus politischen, weltanschaulichen, publizistischen, sozialen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder familiären Gründen gesetzte Handlung könne nicht ohne weiteres nach Wettbewerbsrecht beurteilt werden. Der Beklagte habe mit seinem Buch "Der Fall Lucona" ein Sittenbild der Zweiten Republik zeichnen und "mafiose Machtkartelle, organisierte Korruption, politische Erpressung, Großbetrug und Mord" offenlegen wollen; es könne daher nicht vermutet werden, daß er die in diesem Buch über den Kläger enthaltenen Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht habe. Da vom Kläger eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten weder behauptet noch bescheinigt worden und sie auch nicht zu vermuten sei, könne der Anspruch nicht auf die Paragraphen eins bis 7 UWG gestützt werden.
Als Grundlage des Anspruches des Klägers komme auch § 1330 Abs 2 ABGB in Betracht. Bei Erlassung einer auf diese Bestimmung gestützten einstweiligen Verfügung müßten aber die Voraussetzungen des § 381 EO gegeben sein; die Verfügung müßte zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Zwar sei nicht zu bezweifeln, daß die vom Kläger beanstandeten Äußerungen im Buch des Beklagten dazu führen könnten, daß er in Aussicht stehende Aufträge nicht bekomme und sein Werkvertrag mit der Zeitschrift "Die Ganze Woche" vorzeitig aufgelöst werde; dem Kläger drohe dadurch aber nur ein vermögensrechtlicher Nachteil, der durch Geld ausgeglichen werden könne, so daß ein unwiederbringlicher Schaden iS des § 381 Z 2 EO nicht zu befürchten sei.Als Grundlage des Anspruches des Klägers komme auch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB in Betracht. Bei Erlassung einer auf diese Bestimmung gestützten einstweiligen Verfügung müßten aber die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO gegeben sein; die Verfügung müßte zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Zwar sei nicht zu bezweifeln, daß die vom Kläger beanstandeten Äußerungen im Buch des Beklagten dazu führen könnten, daß er in Aussicht stehende Aufträge nicht bekomme und sein Werkvertrag mit der Zeitschrift "Die Ganze Woche" vorzeitig aufgelöst werde; dem Kläger drohe dadurch aber nur ein vermögensrechtlicher Nachteil, der durch Geld ausgeglichen werden könne, so daß ein unwiederbringlicher Schaden iS des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht zu befürchten sei.
Der Kläger erhebt gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge zu geben.