Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Wesentlich für den Arbeitsvertrag ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören ferner die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zugute kommt, die persönliche Fürsorge - und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, der die Verfügung über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhält (vgl. Krejci in Rummel ABGB § 1151 Rz 36 ff; Kuderna ASGG § 51 Erl. 14, 281; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 3, 15 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 99 ff; Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 66 ff, 121; Mayer-Maly Marold, Österr. Arbeitsrecht I 28 ff; Jabornegg HVG § 1 40 ff; Sprung-König ZAS 185, 166; Csebrenyak-Geppert-Maßl-Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 177 ff, Arb. 8.030, 10.060, 10.096, JBl. 1987, 332 ua). Die Bestimmungselemente der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten (Arb. 9.845, 9.972; DRdA 1986/23). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Im Gegensatz dazu steht der sogenannte freie Arbeitsvertrag, welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Vor allem die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Arbeitsvertrag vom echten Arbeitsvertrag nach § 1151 ABGB (JBl. 1987, 332 mwH).Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Wesentlich für den Arbeitsvertrag ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören ferner die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zugute kommt, die persönliche Fürsorge - und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, der die Verfügung über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhält vergleiche Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1151, Rz 36 ff; Kuderna ASGG Paragraph 51, Erl. 14, 281; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 3, 15 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 99 ff; Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 66 ff, 121; Mayer-Maly Marold, Österr. Arbeitsrecht römisch eins 28 ff; Jabornegg HVG Paragraph eins, 40 ff; Sprung-König ZAS 185, 166; Csebrenyak-Geppert-Maßl-Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 177 ff, Arb. 8.030, 10.060, 10.096, JBl. 1987, 332 ua). Die Bestimmungselemente der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten (Arb. 9.845, 9.972; DRdA 1986/23). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Im Gegensatz dazu steht der sogenannte freie Arbeitsvertrag, welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Vor allem die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Arbeitsvertrag vom echten Arbeitsvertrag nach Paragraph 1151, ABGB (JBl. 1987, 332 mwH).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien und der von ihnen gewählten Bezeichnung abhängt, sondern primär vom Inhalt ihrer ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen, also von der einvernehmlichen besonderen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen (Tomandl aa0 75 ff; Arb. 9.972; DRdA 1986/23 ua.). Der Revisionswerber räumt zwar ein, daß es auf die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses ankomme, verläßt aber weitgehend den Boden des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts, soweit er lediglich zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweis- und Rechtsrüge Stellung nimmt und die darin enthaltenen Erwägungen isoliert als "Feststellungen" hervorhebt. Damit bekämpft er zum Teil in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und übersieht, daß das Berufungsgericht nicht nur die vorgelegten Urkunden, sondern alle Beweismittel eingehend gewürdigt hat und ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß die Beklagte zwar versucht habe, den Kläger in ihrer Organisation zu "vereinnahmen", daß ihr dies aber wegen des selbständigen Verhaltens des Klägers nie gelungen ist. Prüft man anhand der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen die für einen Arbeitsvertrag wesentliche persönliche Abhängigkeit als kombinatorischen Tatbestand im Sinne eines beweglichen Systems der Bestimmungselemente (Krejci aaO Rz 61) ergibt sich auch nach den vom Revisionswerber für entscheidend gehaltenen Kriterien keineswegs das Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen den Streitteilen.
Den Kläger traf keine persönliche Arbeitspflicht. Es stand ihm frei, für seine Tätigkeit ohne Rücksprache mit der Beklagten Vertreter einzusetzen wie auch er selbst seine Gattin hinsichtlich der Reiseleitung Zell am See vertreten hatte. Der Einsatz von Vertretern lag allein in seiner Entscheidungsbefugnis, und er machte von dieser Möglichkeit nach den Feststellungen auch Gebrauch. Ebenso hatte er freie Hand in der Urlaubsgestaltung, ohne diesbezüglich von einer Zustimmung der Beklagten abhängig gewesen zu sein, der es nur darauf ankam, daß die Abwicklung des Gästebetriebes am Zielort reibungslos verlief. Wer aber übernommene Arbeiten nach Gutdünken generell anderen Personen delegieren darf, ist in der Durchführung der ihm auferlegten Pflichten nicht fremdbestimmt und daher kein Arbeitnehmer (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 16; Krejci aaO Rz 38 mwH; Arb. 5.957, 6.689). Daß diese Vertretungsmöglichkeit nur fallweise erfolgen hätte dürfen und nur für bestimmte Situationen gedacht gewesen sei, wurde entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht festgestellt. Ein entscheidendes Merkmal der Fremdbestimmung ist auch die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß diesbezüglich zwischen den sachlichen Weisungen, die den Arbeitserfolg an sich betreffen und daher auch im Werkvertrags- und im freien Arbeitsverhältnis vorkommen, und den persönlichen Weisungen, welche die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, zu unterscheiden ist (vgl. Arb. 9.876). Arbeitsvertragstypisch sind Weisungen über die Art und Weise der Durchführung der obliegenden Arbeiten (Krejci aa0 Rz 48). Diese Unterscheidung findet sich auch in der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses der Streitteile. Während nach den jeweiligen Zielort-Vereinbarungen der für den einzelnen Reiseleiter zuständige Gebietsbeauftragte der Beklagten gegenüber dem örtlichen Vertragspartner in allen "touristischen Belangen" zur Kontrolle und Weisung befugt war, unterstand der Kläger als Zielortreiseleiter niemandem. Er konnte vielmehr festgestelltermaßen tun und lassen was er wollte. Der Gebietsbeauftragte der Beklagten gab dem Kläger weder Weisungen betreffend den Arbeitsort, die Arbeitseinteilung oder die Arbeitszeit, noch kontrollierte er dessen Reiseleitertätigkeit. Damit ist aber entgegen der Ansicht des RevisionswerbersDen Kläger traf keine persönliche Arbeitspflicht. Es stand ihm frei, für seine Tätigkeit ohne Rücksprache mit der Beklagten Vertreter einzusetzen wie auch er selbst seine Gattin hinsichtlich der Reiseleitung Zell am See vertreten hatte. Der Einsatz von Vertretern lag allein in seiner Entscheidungsbefugnis, und er machte von dieser Möglichkeit nach den Feststellungen auch Gebrauch. Ebenso hatte er freie Hand in der Urlaubsgestaltung, ohne diesbezüglich von einer Zustimmung der Beklagten abhängig gewesen zu sein, der es nur darauf ankam, daß die Abwicklung des Gästebetriebes am Zielort reibungslos verlief. Wer aber übernommene Arbeiten nach Gutdünken generell anderen Personen delegieren darf, ist in der Durchführung der ihm auferlegten Pflichten nicht fremdbestimmt und daher kein Arbeitnehmer (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 16; Krejci aaO Rz 38 mwH; Arb. 5.957, 6.689). Daß diese Vertretungsmöglichkeit nur fallweise erfolgen hätte dürfen und nur für bestimmte Situationen gedacht gewesen sei, wurde entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht festgestellt. Ein entscheidendes Merkmal der Fremdbestimmung ist auch die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß diesbezüglich zwischen den sachlichen Weisungen, die den Arbeitserfolg an sich betreffen und daher auch im Werkvertrags- und im freien Arbeitsverhältnis vorkommen, und den persönlichen Weisungen, welche die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, zu unterscheiden ist vergleiche Arb. 9.876). Arbeitsvertragstypisch sind Weisungen über die Art und Weise der Durchführung der obliegenden Arbeiten (Krejci aa0 Rz 48). Diese Unterscheidung findet sich auch in der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses der Streitteile. Während nach den jeweiligen Zielort-Vereinbarungen der für den einzelnen Reiseleiter zuständige Gebietsbeauftragte der Beklagten gegenüber dem örtlichen Vertragspartner in allen "touristischen Belangen" zur Kontrolle und Weisung befugt war, unterstand der Kläger als Zielortreiseleiter niemandem. Er konnte vielmehr festgestelltermaßen tun und lassen was er wollte. Der Gebietsbeauftragte der Beklagten gab dem Kläger weder Weisungen betreffend den Arbeitsort, die Arbeitseinteilung oder die Arbeitszeit, noch kontrollierte er dessen Reiseleitertätigkeit. Damit ist aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers
daß der Kläger nicht in seiner gesamten Tätigkeit weisungsgebunden war, sondern nur in jenen Belangen, die wie die Reservierung der Zimmer im Rahmen eines vorgegebenen Bettenkontingents, die Abholung der Gäste oder die Einrichtung einer Auskunftsstelle den Erfolg der von der Beklagten angebotenen Reise in Erfüllung des Pauschalarrangements sicherstellen sollten (vgl. Sprung-König aa0 169). Die Art und Weise der Durchführung dieser Tätigkeiten, aber auch die Auswahl der Hotel- und Gastronomiebetriebe und die Gestaltung des Freizeitprogramms erfolgte nach der eigenen zum Teil auch eigenwirtschaftlichen Initiative des Klägers. Dabei verschlägt es nichts, daß ein Teil des Freizeitprogramms, wozu der Kläger noch zusätzliche Veranstaltungen organisieren konnte, bereits in den Katalog der Beklagten aufgenommen war, weil auch dieser Teil des Programms vom Kläger selbst erstellt worden war. Den Einwänden des Revisionswerbers, der Kläger sei als Teil des Produktionsapparates in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen, es habe weder bei der Bettenreservierung oder bei der Erstellung des Katalogangebotes noch bei der Durchführung des Gästebetreuungsprogramms Freiräume für ihn gegeben, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, daß weder auf Grund der Aussagen noch auf Grund der Urkunden der Beweis erbracht worden sei, die Beklagte habe mittels Weisungen auf das arbeitsbezogene Verhalten, auf das "wo, wann und wie" der Tätigkeit des Klägers eingegriffen; vielmehr habe eine für einen Arbeitnehmer untypische Selbstbestimmung und Dispositionsfreiheit geherrscht. daß der Kläger nicht in seiner gesamten Tätigkeit weisungsgebunden war, sondern nur in jenen Belangen, die wie die Reservierung der Zimmer im Rahmen eines vorgegebenen Bettenkontingents, die Abholung der Gäste oder die Einrichtung einer Auskunftsstelle den Erfolg der von der Beklagten angebotenen Reise in Erfüllung des Pauschalarrangements sicherstellen sollten vergleiche Sprung-König aa0 169). Die Art und Weise der Durchführung dieser Tätigkeiten, aber auch die Auswahl der Hotel- und Gastronomiebetriebe und die Gestaltung des Freizeitprogramms erfolgte nach der eigenen zum Teil auch eigenwirtschaftlichen Initiative des Klägers. Dabei verschlägt es nichts, daß ein Teil des Freizeitprogramms, wozu der Kläger noch zusätzliche Veranstaltungen organisieren konnte, bereits in den Katalog der Beklagten aufgenommen war, weil auch dieser Teil des Programms vom Kläger selbst erstellt worden war. Den Einwänden des Revisionswerbers, der Kläger sei als Teil des Produktionsapparates in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen, es habe weder bei der Bettenreservierung oder bei der Erstellung des Katalogangebotes noch bei der Durchführung des Gästebetreuungsprogramms Freiräume für ihn gegeben, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, daß weder auf Grund der Aussagen noch auf Grund der Urkunden der Beweis erbracht worden sei, die Beklagte habe mittels Weisungen auf das arbeitsbezogene Verhalten, auf das "wo, wann und wie" der Tätigkeit des Klägers eingegriffen; vielmehr habe eine für einen Arbeitnehmer untypische Selbstbestimmung und Dispositionsfreiheit geherrscht.
Auch der Versuch der Beklagten, "strategische Überlegungen" einzubringen, ist nach den maßgeblichen Feststellungen am Widerstand des Klägers gescheitert. Soweit der Kläger anhand von einzelnen schriftlichen Mitteilungen der Beklagten, Formularen, Bestätigungen und dgl. darzutun versucht, daß ihm die Beklagte ständig Weisungen erteilt hätte, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine Unterwerfung des Klägers unter betriebliche Ordnungsvorschriften wurde nicht festgestellt. Die dem Kläger 1983 übermittelte Broschüre über Richtlinien für das Verhalten eines Reiseleiters im Notfall könnte zwar eine solche Vorschrift sein, doch gab es dazu keinerlei Hinweis, wie der Kläger den Inhalt des Heftes aufzufassen habe und ob er ihn auch als bindende Vorschrift auffaßte.
Richtig ist, daß die Beklagte dem Kläger Werbematerial, Briefpapier, Formulare, Prospekte, Anzeigetafeln, und eine Stampiglie zur Verfügung stellte. Daraus könnte, soweit nicht nur Verwaltungsmechanismen zur rationellen Erfassung der Buchungen und Berechnungsgrundlage vereinheitlicht werden sollten, eine Arbeit mit Mitteln des Arbeitgebers abgeleitet werden. Den diesbezüglichen Einwänden des Revisionswerbers, auch dadurch sei der Kläger ein Teil der Organisation der Beklagten geworden, ist entgegenzuhalten, daß eine Übernahme von Werbematerial oder die Verwendung besonderer Formulare auch zwischen selbständigen Unternehmen erfolgen kann und daß sich der Kläger sein Büro am Zielort ohne jegliche Einflußnahme der Beklagten selbst einrichtete und zum Teil auf Kosten Dritter und zum Teil auf eigene Kosten betrieb. Es gab nach den Feststellungen keine Niederlassung der Beklagten am Zielort, sondern nur eine jeweils bei anderen Unternehmen installierte Auskunftsstelle, deren Position der Beklagten fallweise gar nicht mitgeteilt wurde. Von einer Eingliederung des Klägers in den Organismus des Unternehmens der Beklagten als untergeordnetes unvollständiges und gehorchendes Organ (vgl. Krejci aa0 Rz 58) konnte sohin nicht die Rede sein. Auch bezüglich der Kontrollunterworfenheit des Beklagten ist entgegen den Ausführungen in der Revision auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Reiseleitertätigkeit des Beklagten nicht kontrolliert wurde. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger für die Beklagte die Erbringung der Fremdleistungen an Ort und Stelle kontrollierte, wie das Berufungsgericht nicht in den Feststellungen, sondern in der Erledigung der Rechtsrüge der Berufung ausführte, weil sich eine solche Kontrolle auf das Verhältnis des Kunden zur Beklagten bezog und andererseits jeder Vertragspartner bezüglich seiner Leistungspflicht einer Kontrolle unterworfen ist. Für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages können nur solche Kontrollen sprechen, die in ihrem Umfang und in ihrer Intensität sich vom Kontrollrecht anderer Vertragstypen unterscheiden (Krejci aa0 Rz 55). Daß es zu derart weitgehenden Kontrollen des Klägers gekommen wäre, ist nicht festgestellt. Auch in der Frage einer Berichtspflicht geht die Revision nicht von den Feststellungen aus, die darin gipfeln, daß die in den Zielortverträgen vereinbarten Berichte über Aufforderung nur unregelmäßig erstattet wurden und letztlich keine Pflicht zur Berichterstattung durch die örtlichen Reiseleiter bestanden hat. Der Revision ist beizupflichten, daß disziplinäre Verantwortlichkeit als ein Aspekt der Fremdbestimmung gewertet wird (Krejci aa0 Rz 56) und daß als Disziplinarstrafen auch Kündigungen vorgesehen sein können. Der auf eine Erörterung einer Zeugenaussage in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gestützte Einwand läßt aber außer acht, daß in den Zielortvereinbarungen für den Fall der Nichterfüllung von Vertragspflichten keine "Disziplinarmaßnahme" vorgesehen war. Um aber eine Kündigung, die an sich ein Gestaltungsrecht ist, als Disziplinarmaßnahme mit dem Gehalt eines Unwerturteils werten zu können, müßte sich die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus einem Kollektivvertrag ergeben (ZAS 1974/24). Der Selbständige ist disziplinär nicht verantwortlich (Arb. 9.491).Richtig ist, daß die Beklagte dem Kläger Werbematerial, Briefpapier, Formulare, Prospekte, Anzeigetafeln, und eine Stampiglie zur Verfügung stellte. Daraus könnte, soweit nicht nur Verwaltungsmechanismen zur rationellen Erfassung der Buchungen und Berechnungsgrundlage vereinheitlicht werden sollten, eine Arbeit mit Mitteln des Arbeitgebers abgeleitet werden. Den diesbezüglichen Einwänden des Revisionswerbers, auch dadurch sei der Kläger ein Teil der Organisation der Beklagten geworden, ist entgegenzuhalten, daß eine Übernahme von Werbematerial oder die Verwendung besonderer Formulare auch zwischen selbständigen Unternehmen erfolgen kann und daß sich der Kläger sein Büro am Zielort ohne jegliche Einflußnahme der Beklagten selbst einrichtete und zum Teil auf Kosten Dritter und zum Teil auf eigene Kosten betrieb. Es gab nach den Feststellungen keine Niederlassung der Beklagten am Zielort, sondern nur eine jeweils bei anderen Unternehmen installierte Auskunftsstelle, deren Position der Beklagten fallweise gar nicht mitgeteilt wurde. Von einer Eingliederung des Klägers in den Organismus des Unternehmens der Beklagten als untergeordnetes unvollständiges und gehorchendes Organ vergleiche Krejci aa0 Rz 58) konnte sohin nicht die Rede sein. Auch bezüglich der Kontrollunterworfenheit des Beklagten ist entgegen den Ausführungen in der Revision auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Reiseleitertätigkeit des Beklagten nicht kontrolliert wurde. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger für die Beklagte die Erbringung der Fremdleistungen an Ort und Stelle kontrollierte, wie das Berufungsgericht nicht in den Feststellungen, sondern in der Erledigung der Rechtsrüge der Berufung ausführte, weil sich eine solche Kontrolle auf das Verhältnis des Kunden zur Beklagten bezog und andererseits jeder Vertragspartner bezüglich seiner Leistungspflicht einer Kontrolle unterworfen ist. Für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages können nur solche Kontrollen sprechen, die in ihrem Umfang und in ihrer Intensität sich vom Kontrollrecht anderer Vertragstypen unterscheiden (Krejci aa0 Rz 55). Daß es zu derart weitgehenden Kontrollen des Klägers gekommen wäre, ist nicht festgestellt. Auch in der Frage einer Berichtspflicht geht die Revision nicht von den Feststellungen aus, die darin gipfeln, daß die in den Zielortverträgen vereinbarten Berichte über Aufforderung nur unregelmäßig erstattet wurden und letztlich keine Pflicht zur Berichterstattung durch die örtlichen Reiseleiter bestanden hat. Der Revision ist beizupflichten, daß disziplinäre Verantwortlichkeit als ein Aspekt der Fremdbestimmung gewertet wird (Krejci aa0 Rz 56) und daß als Disziplinarstrafen auch Kündigungen vorgesehen sein können. Der auf eine Erörterung einer Zeugenaussage in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gestützte Einwand läßt aber außer acht, daß in den Zielortvereinbarungen für den Fall der Nichterfüllung von Vertragspflichten keine "Disziplinarmaßnahme" vorgesehen war. Um aber eine Kündigung, die an sich ein Gestaltungsrecht ist, als Disziplinarmaßnahme mit dem Gehalt eines Unwerturteils werten zu können, müßte sich die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus einem Kollektivvertrag ergeben (ZAS 1974/24). Der Selbständige ist disziplinär nicht verantwortlich (Arb. 9.491).
Nicht zielführend ist weiters der Einwand des Revisionswerbers, den vom Berufungsgericht genannten Leistungen des Betteneinkaufes und der organisatorischen Durchführung der Reservierung sowie dem Transfer der Gäste hafte kein Werkcharakter an. Nach den ausdrücklichen Feststellungen ist es der Beklagten hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers um die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gegangen. Für die Beklagte war nur wesentlich, daß die touristischen Belange im Zusammenhang mit der Abwicklung des Gästebetriebes am Zielort und der Gästebetreuung reibungslos verliefen. Diesen Erfolg hatte der Kläger herzustellen.
Die in der Revision erwähnte Beistellung von Kost und Quartier durch die Beklagte reduziert sich nach den Feststellungen darauf, daß dem Kläger von 1958 bis 1960 aus einem Unterhaltskonto, das durch Beiträge der Hotelund Gastronomiebetriebe gespeist wurde, ein Auslagenersatz zukam, der in der Folge ohne Abgeltung weggefallen ist und durch weitere 23 Jahre nicht gezahlt wurde. Der Auslagenersatz ist daher kein tragfähiges Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes in seiner rechtlichen Beurteilung über eine vom Kläger behauptete Treuepflicht ist nicht die in der Revision gewünschte Feststellung zu entnehmen. Der Kläger war vielmehr keineswegs verhalten, nur für die Beklagte tätig zu werden. Er hatte nicht nur bei der Gestaltung des Freizeitprogramms freie Hand, sondern es stand ihm auch frei, Programme für andere Reiseunternehmen zu organisieren, Gäste anderer Reisebüros in den Vertragshäusern der Beklagten unterzubringen und auf dem Reisesektor eigenwirtschaftlich tätig zu werden. Darüber hinaus betrieb er einen Fahrrad- und Schiverleih. Aus dem Umfang der Inanspruchnahme des Klägers, der einen Hauptberuf ausübte, durch die Beklagte ist ebenfalls kein auf eine Arbeitnehmereigenschaft hinweisendes Merkmal abzuleiten (vgl. Krejci aa0 Rz 59). Betrachtet man schließlich, welches Entgelt der Kläger von der Beklagten erhielt, so steht im Vordergrund, daß der Kläger nicht nach geleisteter Arbeitszeit, sondern mit einem Pauschalhonorar pro eingetroffenem Gast bezahlt wurde. Zusätzlich erhielt er von den Leistungsträgern noch Provisionen für die Zusatzprogramme. Er zahlte keine Lohnsteuer und entrichtete keine Beiträge zur Sozialversicherung. Seine Betriebskosten trug er, soweit solche aufliefen, selbst.Die in der Revision erwähnte Beistellung von Kost und Quartier durch die Beklagte reduziert sich nach den Feststellungen darauf, daß dem Kläger von 1958 bis 1960 aus einem Unterhaltskonto, das durch Beiträge der Hotelund Gastronomiebetriebe gespeist wurde, ein Auslagenersatz zukam, der in der Folge ohne Abgeltung weggefallen ist und durch weitere 23 Jahre nicht gezahlt wurde. Der Auslagenersatz ist daher kein tragfähiges Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes in seiner rechtlichen Beurteilung über eine vom Kläger behauptete Treuepflicht ist nicht die in der Revision gewünschte Feststellung zu entnehmen. Der Kläger war vielmehr keineswegs verhalten, nur für die Beklagte tätig zu werden. Er hatte nicht nur bei der Gestaltung des Freizeitprogramms freie Hand, sondern es stand ihm auch frei, Programme für andere Reiseunternehmen zu organisieren, Gäste anderer Reisebüros in den Vertragshäusern der Beklagten unterzubringen und auf dem Reisesektor eigenwirtschaftlich tätig zu werden. Darüber hinaus betrieb er einen Fahrrad- und Schiverleih. Aus dem Umfang der Inanspruchnahme des Klägers, der einen Hauptberuf ausübte, durch die Beklagte ist ebenfalls kein auf eine Arbeitnehmereigenschaft hinweisendes Merkmal abzuleiten vergleiche Krejci aa0 Rz 59). Betrachtet man schließlich, welches Entgelt der Kläger von der Beklagten erhielt, so steht im Vordergrund, daß der Kläger nicht nach geleisteter Arbeitszeit, sondern mit einem Pauschalhonorar pro eingetroffenem Gast bezahlt wurde. Zusätzlich erhielt er von den Leistungsträgern noch Provisionen für die Zusatzprogramme. Er zahlte keine Lohnsteuer und entrichtete keine Beiträge zur Sozialversicherung. Seine Betriebskosten trug er, soweit solche aufliefen, selbst.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß sowohl nach dem Vertragswillen der Parteien (Arb. 9.489) als auch nach der damit in Einklang stehenden Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen und in der festgestellten Tätigkeit des Klägers für die Beklagte die Elemente eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages jene Merkmale, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen, in ihrer Zahl und Intensität bei weitem überwiegen. Daraus folgt, daß auf den Kläger allenfalls diejenigen arbeitsrechtlichen Normen, die nicht von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, anzuwenden wären, nicht aber Kollektivverträge, sondergesetzliche Abfertigungsbestimmungen und die Vorschriften des Angestelltengesetzes über Kündigungstermine und Kündigungsfristen (Sprung-König aa0 171; Arb. 5.957, 6.087, 10.055 ua). Die Vorinstanzen haben daher die Ansprüche des Klägers zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.