Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt.
Voraussetzung der analogen Anwendung des § 9 Abs 1 UrlG auf einen dort nicht aufgezählten Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses (Lehrverhältnisses) ist eine Gesetzeslücke. Eine Lücke im Rechtssinn ist gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung entspricht (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 23 mwN). Bei der Lücke handelt es sich daher um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des privaten Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (Koziol-Welser aaO mwN FN 49). Bei der "logischen" oder "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich gegebene gesetzliche Bestimmungen als nicht anwendbar (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 7). Eine solche Lücke liegt hier nicht vor, weil nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 UrlG in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (und das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet) eine Urlaubsabfindung gebührt, und § 9 UrlG nach Meinung der Gesetzesverfasser (276 BlgNr 14.GP 4) alle jene Endigungsgründe taxativ aufzählt, bei deren Vorliegen Anspruch auf Urlaubsentschädigung gegeben ist.Voraussetzung der analogen Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, UrlG auf einen dort nicht aufgezählten Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses (Lehrverhältnisses) ist eine Gesetzeslücke. Eine Lücke im Rechtssinn ist gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung entspricht (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 23 mwN). Bei der Lücke handelt es sich daher um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des privaten Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (Koziol-Welser aaO mwN FN 49). Bei der "logischen" oder "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich gegebene gesetzliche Bestimmungen als nicht anwendbar (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 7,). Eine solche Lücke liegt hier nicht vor, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, UrlG in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (und das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet) eine Urlaubsabfindung gebührt, und Paragraph 9, UrlG nach Meinung der Gesetzesverfasser (276 BlgNr 14.Gesetzgebungsperiode 4) alle jene Endigungsgründe taxativ aufzählt, bei deren Vorliegen Anspruch auf Urlaubsentschädigung gegeben ist.
Dies schließt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert (Bydlinski aaO; vgl. JBl. 1953,129), nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer (nach Meinung der Gesetzesverfasser !) taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (Wolff in Klang 2 I/1, 97 f, Arb 9738 mwN). Nur wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge von der Gesetzgebungsinstanz bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an der Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski aaO; vgl auch Dens, Jur. Methodenlehre und Rechtsbegriff 246 f). Die bloße Meinung des Gesetzesanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser aaO). Eine solche "teleologische" ("unechte") Gesetzeslücke liegt hier vor:Dies schließt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert (Bydlinski aaO; vergleiche JBl. 1953,129), nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer (nach Meinung der Gesetzesverfasser !) taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (Wolff in Klang 2 I/1, 97 f, Arb 9738 mwN). Nur wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge von der Gesetzgebungsinstanz bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an der Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski aaO; vergleiche auch Dens, Jur. Methodenlehre und Rechtsbegriff 246 f). Die bloße Meinung des Gesetzesanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol-Welser aaO). Eine solche "teleologische" ("unechte") Gesetzeslücke liegt hier vor:
Gemäß § 9 Abs 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers;
begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers;
Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
4. Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Arbeitnehmers, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
Gemäß § 9 Abs 2 UrlG gebührt eine Entschädigung im Sinne des Abs 1 den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Arbeitnehmers endet.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UrlG gebührt eine Entschädigung im Sinne des Absatz eins, den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Aus dieser Aufzählung der Endigungsgründe läßt sich der Grundsatz ableiten, daß der Arbeitnehmer für den gesamten unverbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres (also nicht nur aliquot wie nach § 10 Abs 1 UrlG) entschädigt werden soll, wenn die (vorzeitige) Beendigung des ArbeitsverhältnissesAus dieser Aufzählung der Endigungsgründe läßt sich der Grundsatz ableiten, daß der Arbeitnehmer für den gesamten unverbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres (also nicht nur aliquot wie nach Paragraph 10, Absatz eins, UrlG) entschädigt werden soll, wenn die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) entweder auf Gründen beruht, die der Arbeitnehmer nicht als Verschulden zu vertreten hat;
b) oder durch Umstände herbeigeführt wurde, die zur Gänze in der Sphäre des Dienstgebers liegen
oder
c) wenigstens auf einem gemeinsamen Willensentschluß beider Vertragsteile oder einer Arbeitnehmerkündigung beruht, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist. In den typischen Fällen der Beendigung eines Dienstverhältnisses (Entlassung, vorzeitiger Austritt, Kündigung, Zeitablauf, einvernehmliche Lösung, Tod) soll die Urlaubsentschädigung dem Arbeitnehmer nur dann nicht gebühren, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird (arg e contrario § 9 Abs 1 Z 1 UrlG), ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (wodurch gemäß § 10 Abs 2 auch der Verlust der Urlaubsabfindung eintritt), wenn ihm bei mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist der Urlaubsverbrauch möglich und zumutbar war (arg e contrario § 9 Abs 1 Z 4 UrlG) oder wenn der Zeitablauf, die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses oder die Kündigung seitens des Arbeitnehmers bereits im ersten Urlaubshalbjahr erfolgt (arg e contrario § 9 Abs 1 Z 5 UrlG). Geht man von dieser Teleologie der §§ 9, 10 UrlG aus, so kann es nicht als gewollte Beschränkung des Gesetzes angesehen werden, daß nur die ex-lege-Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod (§ 9 Abs 2) Urlaubsentschädigungsansprüche (der Erben) auslöst, der Arbeitnehmer selbst aber in allen anderen Fällen der ex-lege-Beendigung ohne Rücksicht auf die Gründe, durch die diese ausgelöst wird, nur Anspruch auf die aliquote Urlaubsabfindung hat. Der im vorliegenden Fall zur ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses führende Grund, daß der Lehrberechtigte (für den Ausbildungsstandort Linz, Arb. 10.182) nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird (§ 14 Abs 2 lit d BAG), ist dadurch gekennzeichnet, daß er ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers liegt, durch dessen freie Entschließung (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) herbeigeführt wurde, der Lehrling daran nicht mitgewirkt hat und ihn keinerlei Verschulden trifft. Außerdem war bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen, als dieser Endigungsgrund eintrat. Es kann dem Gesetzgeber des Urlaubsgesetzes nicht unterstellt werden, daß er einen solchen Endigungsgrund der vom Arbeitnehmer (Lehrling) verschuldeten Entlassung oder der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Arbeitnehmers in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres gleichstellen wollte. Es wäre, um denselben Vergleich umgekehrt anzustellen, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch, wenn die Ansprüche eines Arbeitnehmers aus unverschuldeter Entlassung und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, Einvernehmen der Vertragspartner und Arbeitnehmerkündigung in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres umfangreicher wären, als beim vorliegenden Endigungsgrund, der alle motivierenden Merkmale jener Fälle aufweist. Es ist daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Vergütung fälligen, aber unverbrauchten Urlaubs nur die typischen Endigungsgründe von Arbeitsverhältnissen (vgl. etwa die Aufzählung bei Martinek-Schwarz, AngG 6 343) vor Augen gehabt und außer dem ex-lege-Endigungsgrund des Todes des Arbeitnehmers weitere sondergesetzliche ex-lege-Endigungsgründe von Arbeits- und Lehrverhältnissen nicht berücksichtigt hat. Damit liegt aber - trotz der Materialien, die nur im Zweifel maßgebend sind - eine verdeckte Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist, um erhebliche Wertungswidersprüche durch Ungleichbehandlung gleichwertiger Sachverhalte zu vermeiden (für die Anwendung der Analogie in anderen Fällen auch Klein-Martinek, Urlaubsrecht 116). Die Rechtsfolgenanordnung des § 9 Abs 1 und 2 UrlG ist somit auch auf den Fall der ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 2 lit d BAG in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres zu erstrecken, weil es mit den Wertungen des Urlaubsgesetzes nicht zu vereinbaren wäre, die Urlaubsentschädigung den Erben des Lehrlings bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Tod oder dem Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres selbst kündigt, zu gewähren, sie aber dem Lehrling zu versagen, der infolge der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Dienstgeber kraft Gesetzes in diesem Zeitraum um seinen Lehrplatz gebracht wird. Die Judikatur des erkennenden Senates zur Frage, ob bei "Mutterschaftsaustritt" Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung c) wenigstens auf einem gemeinsamen Willensentschluß beider Vertragsteile oder einer Arbeitnehmerkündigung beruht, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist. In den typischen Fällen der Beendigung eines Dienstverhältnisses (Entlassung, vorzeitiger Austritt, Kündigung, Zeitablauf, einvernehmliche Lösung, Tod) soll die Urlaubsentschädigung dem Arbeitnehmer nur dann nicht gebühren, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird (arg e contrario Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, UrlG), ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (wodurch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, auch der Verlust der Urlaubsabfindung eintritt), wenn ihm bei mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist der Urlaubsverbrauch möglich und zumutbar war (arg e contrario Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG) oder wenn der Zeitablauf, die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses oder die Kündigung seitens des Arbeitnehmers bereits im ersten Urlaubshalbjahr erfolgt (arg e contrario Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG). Geht man von dieser Teleologie der Paragraphen 9, 10, UrlG aus, so kann es nicht als gewollte Beschränkung des Gesetzes angesehen werden, daß nur die ex-lege-Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod (Paragraph 9, Absatz 2,) Urlaubsentschädigungsansprüche (der Erben) auslöst, der Arbeitnehmer selbst aber in allen anderen Fällen der ex-lege-Beendigung ohne Rücksicht auf die Gründe, durch die diese ausgelöst wird, nur Anspruch auf die aliquote Urlaubsabfindung hat. Der im vorliegenden Fall zur ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses führende Grund, daß der Lehrberechtigte (für den Ausbildungsstandort Linz, Arb. 10.182) nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird (Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG), ist dadurch gekennzeichnet, daß er ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers liegt, durch dessen freie Entschließung (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) herbeigeführt wurde, der Lehrling daran nicht mitgewirkt hat und ihn keinerlei Verschulden trifft. Außerdem war bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen, als dieser Endigungsgrund eintrat. Es kann dem Gesetzgeber des Urlaubsgesetzes nicht unterstellt werden, daß er einen solchen Endigungsgrund der vom Arbeitnehmer (Lehrling) verschuldeten Entlassung oder der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Arbeitnehmers in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres gleichstellen wollte. Es wäre, um denselben Vergleich umgekehrt anzustellen, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch, wenn die Ansprüche eines Arbeitnehmers aus unverschuldeter Entlassung und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, Einvernehmen der Vertragspartner und Arbeitnehmerkündigung in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres umfangreicher wären, als beim vorliegenden Endigungsgrund, der alle motivierenden Merkmale jener Fälle aufweist. Es ist daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Vergütung fälligen, aber unverbrauchten Urlaubs nur die typischen Endigungsgründe von Arbeitsverhältnissen vergleiche etwa die Aufzählung bei Martinek-Schwarz, AngG 6 343) vor Augen gehabt und außer dem ex-lege-Endigungsgrund des Todes des Arbeitnehmers weitere sondergesetzliche ex-lege-Endigungsgründe von Arbeits- und Lehrverhältnissen nicht berücksichtigt hat. Damit liegt aber - trotz der Materialien, die nur im Zweifel maßgebend sind - eine verdeckte Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist, um erhebliche Wertungswidersprüche durch Ungleichbehandlung gleichwertiger Sachverhalte zu vermeiden (für die Anwendung der Analogie in anderen Fällen auch Klein-Martinek, Urlaubsrecht 116). Die Rechtsfolgenanordnung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 UrlG ist somit auch auf den Fall der ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres zu erstrecken, weil es mit den Wertungen des Urlaubsgesetzes nicht zu vereinbaren wäre, die Urlaubsentschädigung den Erben des Lehrlings bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Tod oder dem Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres selbst kündigt, zu gewähren, sie aber dem Lehrling zu versagen, der infolge der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Dienstgeber kraft Gesetzes in diesem Zeitraum um seinen Lehrplatz gebracht wird. Die Judikatur des erkennenden Senates zur Frage, ob bei "Mutterschaftsaustritt" Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung
[Andexlinger] = RdW 1985, 348 = Arb. 10.411; vgl. dazu vor allem[Andexlinger] = RdW 1985, 348 = Arb. 10.411; vergleiche dazu vor allem
Schrank, "Mutterschaftsaustritt", Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung ? RdW 1985, 14) und zur Frage, ob dem Lehrling bei Konkurs über das Vermögen des Lehrherrn bei Zugrundelegung des § 14 Abs 2 lit d BAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. 1978/232 Ansprüche analog § 1162 b ABGB zustehenSchrank, "Mutterschaftsaustritt", Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung ? RdW 1985, 14) und zur Frage, ob dem Lehrling bei Konkurs über das Vermögen des Lehrherrn bei Zugrundelegung des Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. 1978/232 Ansprüche analog Paragraph 1162, b ABGB zustehen (4 Ob 79 - 106/79 = JBl. 1980, 555; 4 Ob 56 - 59/79;
4 Ob 60/79) steht der vorliegend vertretenen Ansicht nicht entgegen:
In der Entscheidung 4 Ob 10/85 ging es ausschließlich um die Frage, ob das besondere Austrittsrecht der Mutter nach § 23 a Abs 3 AngG als vorzeitiger Austritt im Sinne der traditionellen Terminologie (§ 1162 ABGB, § 26 AngG, § 82 a GewO) anzusehen sei, was verneint wurde. Der erkennende Senat konnte die Frage, ob der "Mutterschaftsaustritt" einer "Selbstkündigung" ohne Kündigungsfrist gleichkomme, offen lassen, da eine analoge Anwendung des § 9 Abs 1 Z 5 UrlG schon deshalb nicht in Betracht kam, weil im Zeitpunkte des Austrittes der Mutter noch nicht mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen war. Abgelehnt wurde nur, § 9 Abs 1 Z 2 UrlG auf den Mutterschaftsaustritt als besondere Kategorie eines "begründeten" Austritts analog anzuwenden; andere analoge Anwendungen des § 9 UrlG wurden nicht generell ausgeschlossen. In den Entscheidungen 4 Ob 79 - 106/79, 4 Ob 56 - 59/79 und 4 Ob 60/79 war die Frage zu prüfen, ob § 1162 b ABGB bei (angenommener) ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 2 lit d BAG aF im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie anwendbar sei, was verneint wurde, weil der auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhende gerechtfertigte vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers und eine durch Konkurseröffnung ex lege bewirkte Beendigung des Lehrverhältnisses in den maßgeblichen Voraussetzungen nicht übereinstimmen. Fragen der Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung waren in den genannten Entscheidungen nicht zu lösen. Zu 4 Ob 79 - 106/79 wurde nur Kündigungsentschädigung, zu 4 Ob 60/79 Urlaubsabfindung begehrt. Die zu 4 Ob 56 - 59/79 begehrte Urlaubsentschädigung wurde schon mangels Entstehung des Urlaubsanspruches abgewiesen, weil das neue Urlaubsjahr bei keinem der vier Kläger zu laufen begonnen hatte. Für das vorliegende Problem ist daher auch aus diesen Entscheidungen nichts zu gewinnen. Der Klägerin gebührt demnach die Differenz zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung in Höhe von S 2.434. Die übrigen von der Klägerin erst im Berufungsverfahren erhobenen Ansprüche wurden von der zweiten Instanz aus zutreffenden Gründen abgewiesen.In der Entscheidung 4 Ob 10/85 ging es ausschließlich um die Frage, ob das besondere Austrittsrecht der Mutter nach Paragraph 23, a Absatz 3, AngG als vorzeitiger Austritt im Sinne der traditionellen Terminologie (Paragraph 1162, ABGB, Paragraph 26, AngG, Paragraph 82, a GewO) anzusehen sei, was verneint wurde. Der erkennende Senat konnte die Frage, ob der "Mutterschaftsaustritt" einer "Selbstkündigung" ohne Kündigungsfrist gleichkomme, offen lassen, da eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG schon deshalb nicht in Betracht kam, weil im Zeitpunkte des Austrittes der Mutter noch nicht mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen war. Abgelehnt wurde nur, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG auf den Mutterschaftsaustritt als besondere Kategorie eines "begründeten" Austritts analog anzuwenden; andere analoge Anwendungen des Paragraph 9, UrlG wurden nicht generell ausgeschlossen. In den Entscheidungen 4 Ob 79 - 106/79, 4 Ob 56 - 59/79 und 4 Ob 60/79 war die Frage zu prüfen, ob Paragraph 1162, b ABGB bei (angenommener) ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG aF im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie anwendbar sei, was verneint wurde, weil der auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhende gerechtfertigte vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers und eine durch Konkurseröffnung ex lege bewirkte Beendigung des Lehrverhältnisses in den maßgeblichen Voraussetzungen nicht übereinstimmen. Fragen der Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung waren in den genannten Entscheidungen nicht zu lösen. Zu 4 Ob 79 - 106/79 wurde nur Kündigungsentschädigung, zu 4 Ob 60/79 Urlaubsabfindung begehrt. Die zu 4 Ob 56 - 59/79 begehrte Urlaubsentschädigung wurde schon mangels Entstehung des Urlaubsanspruches abgewiesen, weil das neue Urlaubsjahr bei keinem der vier Kläger zu laufen begonnen hatte. Für das vorliegende Problem ist daher auch aus diesen Entscheidungen nichts zu gewinnen. Der Klägerin gebührt demnach die Differenz zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung in Höhe von S 2.434. Die übrigen von der Klägerin erst im Berufungsverfahren erhobenen Ansprüche wurden von der zweiten Instanz aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO.