Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Die klagende Partei beruft sich zur Dartuung ihrer Befugnis, die gesamten noch aushaftenden Leasing-Entgelte bei qualifiziertem Zahlungsverzug des Leasingnehmers unter Aufrechterhaltung des - bei Schluß der Verhandlung auch tatsächlich noch nicht
aufgelösten - Vertrages ohne Abzinsung der entsprechend der fünfjährigen Vertragsdauer berechneten Leasingraten sofort fällig zu stellen, auf Punkt 9 des mittels Formblattes ausgefertigten Vertrages. überdies verweigerte sie dem Beklagten die Herausgabe des zur Neuanmeldung des Fahrzeuges nach Aufhebung der behördlichen Zulassung erforderlichen Typenscheines mit dem Hinweis auf die - mit 'vorzeitige Vertragsauflösung' und 'Rückstellung des Leasing-Objektes' überschriebenen - Punkte 14 und 17 des Leasingvertrages, die sie auch bei Aufrechterhaltung des Vertrages neben der Fälligstellung des gesamten Leasing-Entgeltes noch zur Einziehung des Leasing-Objektes im Falle des Zahlungsverzuges berechtigen. Es muß dahingestellt bleiben, ob das Recht zur Fälligstellung der restlichen Raten und zur Einziehung des Leasinggegenstandes angesichts der Einordnung dieser Befugnisse in die mit 'Vertragsauflösung' überschriebene und von dieser auch sonst handelnden Bestimmung als überraschende Klausel im Sinne des § 864 a ABGB zu beurteilen wäre, weil der Beklagte eine darauf abzielende Einwendung unterlassen hat. Er hat aber Sittenwidrigkeit des Vertrages behauptet und erkennbar eingewendet, er werde durch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts trotz Gebrauchsentziehung gröblich benachteiligt. Dieser Einwendung kommt Berechtigung zu. Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen SZ 56/62 = JBl 1983, 534 (Bydlinski) und JBl 1985, 233 ausgesprochen hat, sind Abweichungen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern (und allgemeinen Geschäftsbedingungen) dann als gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen, wenn sich für eine solche Abweichung keine sachliche Rechtfertigung findet. Eine Vertragsbestimmung benachteiligt den Vertragspartner dann gröblich, wenn seine ihm vom nachgiebigen Recht zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsstellung des anderen Teiles steht. Dabei ist eine umfassende, die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigende Interessenabwägung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen hat, vorzunehmen. Aufgrund der Ergebnisse einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob die Abweichung von den am Durchschnittsfall orientierten Normen des dispositiven Rechtes sachlich berechtigt ist.aufgelösten - Vertrages ohne Abzinsung der entsprechend der fünfjährigen Vertragsdauer berechneten Leasingraten sofort fällig zu stellen, auf Punkt 9 des mittels Formblattes ausgefertigten Vertrages. überdies verweigerte sie dem Beklagten die Herausgabe des zur Neuanmeldung des Fahrzeuges nach Aufhebung der behördlichen Zulassung erforderlichen Typenscheines mit dem Hinweis auf die - mit 'vorzeitige Vertragsauflösung' und 'Rückstellung des Leasing-Objektes' überschriebenen - Punkte 14 und 17 des Leasingvertrages, die sie auch bei Aufrechterhaltung des Vertrages neben der Fälligstellung des gesamten Leasing-Entgeltes noch zur Einziehung des Leasing-Objektes im Falle des Zahlungsverzuges berechtigen. Es muß dahingestellt bleiben, ob das Recht zur Fälligstellung der restlichen Raten und zur Einziehung des Leasinggegenstandes angesichts der Einordnung dieser Befugnisse in die mit 'Vertragsauflösung' überschriebene und von dieser auch sonst handelnden Bestimmung als überraschende Klausel im Sinne des Paragraph 864, a ABGB zu beurteilen wäre, weil der Beklagte eine darauf abzielende Einwendung unterlassen hat. Er hat aber Sittenwidrigkeit des Vertrages behauptet und erkennbar eingewendet, er werde durch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts trotz Gebrauchsentziehung gröblich benachteiligt. Dieser Einwendung kommt Berechtigung zu. Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen SZ 56/62 = JBl 1983, 534 (Bydlinski) und JBl 1985, 233 ausgesprochen hat, sind Abweichungen vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern (und allgemeinen Geschäftsbedingungen) dann als gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu beurteilen, wenn sich für eine solche Abweichung keine sachliche Rechtfertigung findet. Eine Vertragsbestimmung benachteiligt den Vertragspartner dann gröblich, wenn seine ihm vom nachgiebigen Recht zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsstellung des anderen Teiles steht. Dabei ist eine umfassende, die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigende Interessenabwägung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen hat, vorzunehmen. Aufgrund der Ergebnisse einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob die Abweichung von den am Durchschnittsfall orientierten Normen des dispositiven Rechtes sachlich berechtigt ist.
Die auch von der Rechtsprechung und im Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland (BGH, JR 1978, 369 = WM 1978, 406; Westphalen, Der Leasingvertrag 2 Rz 518; Wolf in Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz Anm. L 48-60 zu § 9; aA jedoch Haase in JR 1978, 371) im Regelfall für unbedenklich gehaltene Vereinbarung, daß der Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers berechtigt sein soll, den Leasinggegenstand zurückzunehmen und dennoch die Weiterzahlung des Entgelts zu verlangen, mag für sich allein ohne zusätzliche besondere Umstände noch nicht als unangemessen und damit gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig zu beurteilen sein. Bei dieser zur Sicherung des Eigentums des Leasinggebers an dem durch den Gebrauch in seinem Wert laufend geminderten Leasinggegenstand (vgl. Bydlinski in Klang 2 IV/2, 503; Mayrhofer in Krejci, HBzKSchG 488 f.) eingeräumten Befugnis bleibt dem Leasingnehmer das Recht gewahrt, nach Begleichung des Rückstands erneut die überlassung der Sache zu begehren. Das Rücknahmerecht könnte noch als angemessenes öquivalent der Vorleistungspflicht des Leasinggebers, seiner weiter bestehenden Pflicht, den Leasinggegenstand für den Leasingnehmer bereitzuhalten, und seines Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers verstanden werden (vgl. Westphalen aaO Rz 518); dessen durch die Gebrauchsentziehung bewirkter Nachteil wäre durch den Vorteil ausgeglichen, daß der Vertrag trotz des Verzuges weiterbesteht und sich der Leasingnehmer die Nutzung durch Behebung des Zahlungsrückstandes wiederbeschaffen kann (BGH, JR 1978, 369; vgl. auch Schuhmacher in ZVR 1979, 295 FN 49).Die auch von der Rechtsprechung und im Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland (BGH, JR 1978, 369 = WM 1978, 406; Westphalen, Der Leasingvertrag 2 Rz 518; Wolf in Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz Anmerkung L 48-60 zu Paragraph 9,; aA jedoch Haase in JR 1978, 371) im Regelfall für unbedenklich gehaltene Vereinbarung, daß der Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers berechtigt sein soll, den Leasinggegenstand zurückzunehmen und dennoch die Weiterzahlung des Entgelts zu verlangen, mag für sich allein ohne zusätzliche besondere Umstände noch nicht als unangemessen und damit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig zu beurteilen sein. Bei dieser zur Sicherung des Eigentums des Leasinggebers an dem durch den Gebrauch in seinem Wert laufend geminderten Leasinggegenstand vergleiche Bydlinski in Klang 2 IV/2, 503; Mayrhofer in Krejci, HBzKSchG 488 f.) eingeräumten Befugnis bleibt dem Leasingnehmer das Recht gewahrt, nach Begleichung des Rückstands erneut die überlassung der Sache zu begehren. Das Rücknahmerecht könnte noch als angemessenes öquivalent der Vorleistungspflicht des Leasinggebers, seiner weiter bestehenden Pflicht, den Leasinggegenstand für den Leasingnehmer bereitzuhalten, und seines Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers verstanden werden vergleiche Westphalen aaO Rz 518); dessen durch die Gebrauchsentziehung bewirkter Nachteil wäre durch den Vorteil ausgeglichen, daß der Vertrag trotz des Verzuges weiterbesteht und sich der Leasingnehmer die Nutzung durch Behebung des Zahlungsrückstandes wiederbeschaffen kann (BGH, JR 1978, 369; vergleiche auch Schuhmacher in ZVR 1979, 295 FN 49).
Anders als die Rücknahmeklausel wird von der herrschenden Meinung in der Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 82, 121, 127; BGHZ 71, 196, 205; Westphalen aaO Rz 511; Quittnat in DB 1979, 1530 ff; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12 II § 63; Wolf aaO L 45; Brandner und Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Komm. 4 Anh. 9-11 Anm. 466; Kötz in MünchKomm. § 9 G Anm. 34) die in Vertragsformblättern oder allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Klausel, der Leasinggeber sei bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers mit oder ohne Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses und selbst bei entsprechender Abzinsung zur sofortigen Fälligstellung aller noch ausstehenden Raten berechtigt, auch Kaufleuten gegenüber als Verstoß gegen § 9 Abs 2 Nr. 1 G und damit als unwirksam angesehen; selbst eine nach § 4 Abs 2 dAbzG zulässige Verfallklausel könne nämlich - so die herrschende Auffassung (vgl. Westermann in MünchKomm. AbzG § 4 Anm. 3) - in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden. Die klagende Partei kann sich aber auf die in den Abschnitt II (und nicht III) des Konsumentenschutzgesetzes aufgenommene Bestimmung des § 13 berufen, welcher Punkt 9 des Leasingvertrages, soweit darin die Fälligstellung geregelt ist, nachgebildet wurde. Diese Regelung des Terminsverlustes gilt schon ihrer Einordnung nach für alle Verbraucherverträge und ist demnach nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff. KSchG) beschränkt, sondern auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7, 8 zu § 13 KSchG) und damit auch auf das Finanzierungsleasing anwendbar (Jud in Krejci, HBzKSchG 530). Dementsprechend vertritt Jud (aa0) sowohl für Unternehmer- als auch für Verbrauchergeschäfte die Ansicht, daß eine solche Verfallklausel im Rahmen des Finanzierungsleasings wirksam vereinbart werden könne; auch Krejci (aaO Rdz 1) hegt gegen die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter keine Bedenken. Für letztere Ansicht kann ins Treffen geführt werden, daß der Terminsverlust unter jenen Vertragsbestimmungen, die nur dann wirksam sind, wenn der Unternehmer beweist, daß sie einzeln ausgehandelt worden sind (§ 6 Abs 2 KSchG), nicht angeführt ist. Es mag deshalb auch der zwischen den Streitteilen mittels Vertragsformblattes vereinbarte Terminsverlust für sich allein so wirksam vereinbart werden können.Anders als die Rücknahmeklausel wird von der herrschenden Meinung in der Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 82, 121, 127; BGHZ 71, 196, 205; Westphalen aaO Rz 511; Quittnat in DB 1979, 1530 ff; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12 römisch zwei Paragraph 63,; Wolf aaO L 45; Brandner und Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Komm. 4 Anh. 9-11 Anmerkung 466; Kötz in MünchKomm. Paragraph 9, G Anmerkung 34) die in Vertragsformblättern oder allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Klausel, der Leasinggeber sei bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers mit oder ohne Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses und selbst bei entsprechender Abzinsung zur sofortigen Fälligstellung aller noch ausstehenden Raten berechtigt, auch Kaufleuten gegenüber als Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, Nr. 1 G und damit als unwirksam angesehen; selbst eine nach Paragraph 4, Absatz 2, dAbzG zulässige Verfallklausel könne nämlich - so die herrschende Auffassung vergleiche Westermann in MünchKomm. AbzG Paragraph 4, Anmerkung 3) - in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden. Die klagende Partei kann sich aber auf die in den Abschnitt römisch zwei (und nicht römisch drei) des Konsumentenschutzgesetzes aufgenommene Bestimmung des Paragraph 13, berufen, welcher Punkt 9 des Leasingvertrages, soweit darin die Fälligstellung geregelt ist, nachgebildet wurde. Diese Regelung des Terminsverlustes gilt schon ihrer Einordnung nach für alle Verbraucherverträge und ist demnach nicht auf Abzahlungsgeschäfte (Paragraphen 16, ff. KSchG) beschränkt, sondern auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7, 8 zu Paragraph 13, KSchG) und damit auch auf das Finanzierungsleasing anwendbar (Jud in Krejci, HBzKSchG 530). Dementsprechend vertritt Jud (aa0) sowohl für Unternehmer- als auch für Verbrauchergeschäfte die Ansicht, daß eine solche Verfallklausel im Rahmen des Finanzierungsleasings wirksam vereinbart werden könne; auch Krejci (aaO Rdz 1) hegt gegen die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter keine Bedenken. Für letztere Ansicht kann ins Treffen geführt werden, daß der Terminsverlust unter jenen Vertragsbestimmungen, die nur dann wirksam sind, wenn der Unternehmer beweist, daß sie einzeln ausgehandelt worden sind (Paragraph 6, Absatz 2, KSchG), nicht angeführt ist. Es mag deshalb auch der zwischen den Streitteilen mittels Vertragsformblattes vereinbarte Terminsverlust für sich allein so wirksam vereinbart werden können.
Anders ist hingegen der vorliegende Vertrag zu beurteilen, der den Leasinggeber bei nach Punkt 9 qualifiziertem Verzug des Leasingnehmers unter Aufrechterhaltung des Vertrages kumulativ zur sofortigen Fälligstellung der noch aushaftenden Leasingentgelte u n d zur Entziehung der Nutzung des Leasinggegenstandes berechtigt, ohne ihn auch nur zu verpflichten, wenigstens nach Nachzahlung der laufenden Raten dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand wieder zum Gebrauch ausfolgen zu müssen. Auf diese Fallgestaltung treffen jene Argumente, die der Bundesgerichtshof und das überwiegende deutsche Schrifttum schon gegen die Wirksamkeit von Verfallklauseln in Leasingverträgen gebrauchen, in verstärktem Ausmaß zu. Hier wird das öquivalenzprinzip nicht bloß dadurch empfindlich gestört, daß eine auf längere Nutzungsdauer berechnete Ratenzahlungspflicht in eine Einmalleistungspflicht mit sofortiger Fälligkeit verwandelt wird, ohne daß der Leasinggeber zu einer Abzinsung verpflichtet wäre, sondern dem Leasingnehmer darüber hinaus auch die Nutzung des Leasinggegenstandes - um derentwillen er den Vertrag abgeschlossen hat - in aller Regel auf Dauer entzogen und damit die vertraglich zugesicherte Nutzungsdauer verkürzt. Der Leasingnehmer, der sich bereits in Zahlungsverzug befindet, wird durch die sofortige Fälligstellung im allgemeinen erst recht außerstande gesetzt, seiner nun noch erhöhten Zahlungspflicht nachzukommen, hat er doch häufig den Leasingvertrag gerade gewählt, weil er außerstande war, den Kaufpreis bar zu bezahlen. Seine Rechtsposition wird - besonders in den Fällen, in welchen die Leasingraten erst durch die Nutzung des Leasinggegenstandes zustande gebracht werden sollen (vgl. SZ 43/101) - durch den praktischen Ausschluß der Wiedererlangbarkeit des Leasinggutes in unvertretbarer Weise verschlechtert, während der Leasinggeber aus dem vorzeitigen Rückfluß des von ihm investierten Kapitals zusätzliche, ursprünglich nicht kalkulierte Zinsgewinne ziehen oder bei Unmöglichkeit der Entrichtung aller Raten mit einem erhöhten Rücknahmewert des Leasinggegenstandes rechnen kann. Für diese empfindliche Störung des vertraglich festgelegten öquivalenzverhältnisses kann kein wirtschaftlich notwendiges Sicherungsinteresse ins Treffen geführt werden (vgl. insbesondere BGHZ 82, 121, 127; Westphalen aaO Rz 511). Sind aber die Vertragsbestimmungen, daß der Leasinggeber alle Leasingraten unter Aufrechterhaltung des Vertrages fälligstellen und gleichzeitig dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstandes entziehen kann, den Leasingnehmer gröblich benachteiligend und demnach gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, war die klagende Partei nicht berechtigt, unter Berufung auf den Terminsverlust das Klagebegehren zu erheben.Anders ist hingegen der vorliegende Vertrag zu beurteilen, der den Leasinggeber bei nach Punkt 9 qualifiziertem Verzug des Leasingnehmers unter Aufrechterhaltung des Vertrages kumulativ zur sofortigen Fälligstellung der noch aushaftenden Leasingentgelte u n d zur Entziehung der Nutzung des Leasinggegenstandes berechtigt, ohne ihn auch nur zu verpflichten, wenigstens nach Nachzahlung der laufenden Raten dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand wieder zum Gebrauch ausfolgen zu müssen. Auf diese Fallgestaltung treffen jene Argumente, die der Bundesgerichtshof und das überwiegende deutsche Schrifttum schon gegen die Wirksamkeit von Verfallklauseln in Leasingverträgen gebrauchen, in verstärktem Ausmaß zu. Hier wird das öquivalenzprinzip nicht bloß dadurch empfindlich gestört, daß eine auf längere Nutzungsdauer berechnete Ratenzahlungspflicht in eine Einmalleistungspflicht mit sofortiger Fälligkeit verwandelt wird, ohne daß der Leasinggeber zu einer Abzinsung verpflichtet wäre, sondern dem Leasingnehmer darüber hinaus auch die Nutzung des Leasinggegenstandes - um derentwillen er den Vertrag abgeschlossen hat - in aller Regel auf Dauer entzogen und damit die vertraglich zugesicherte Nutzungsdauer verkürzt. Der Leasingnehmer, der sich bereits in Zahlungsverzug befindet, wird durch die sofortige Fälligstellung im allgemeinen erst recht außerstande gesetzt, seiner nun noch erhöhten Zahlungspflicht nachzukommen, hat er doch häufig den Leasingvertrag gerade gewählt, weil er außerstande war, den Kaufpreis bar zu bezahlen. Seine Rechtsposition wird - besonders in den Fällen, in welchen die Leasingraten erst durch die Nutzung des Leasinggegenstandes zustande gebracht werden sollen vergleiche SZ 43/101) - durch den praktischen Ausschluß der Wiedererlangbarkeit des Leasinggutes in unvertretbarer Weise verschlechtert, während der Leasinggeber aus dem vorzeitigen Rückfluß des von ihm investierten Kapitals zusätzliche, ursprünglich nicht kalkulierte Zinsgewinne ziehen oder bei Unmöglichkeit der Entrichtung aller Raten mit einem erhöhten Rücknahmewert des Leasinggegenstandes rechnen kann. Für diese empfindliche Störung des vertraglich festgelegten öquivalenzverhältnisses kann kein wirtschaftlich notwendiges Sicherungsinteresse ins Treffen geführt werden vergleiche insbesondere BGHZ 82, 121, 127; Westphalen aaO Rz 511). Sind aber die Vertragsbestimmungen, daß der Leasinggeber alle Leasingraten unter Aufrechterhaltung des Vertrages fälligstellen und gleichzeitig dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstandes entziehen kann, den Leasingnehmer gröblich benachteiligend und demnach gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, war die klagende Partei nicht berechtigt, unter Berufung auf den Terminsverlust das Klagebegehren zu erheben.
Ob und in welchem Umfang der Beklagte nach Ausschaltung der in den Punkten 9 und 14 des Vertrages verankerten Klauseln zur Zahlung des Rückstandes an laufend fällig gewordenen Leasingraten bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (29. November 1984) verpflichtet wäre, muß nicht geprüft werden, weil die klagende Partei zur Aufhebung der Nutzungsentziehung - wenn überhaupt - nur gegen Entrichtung des fälliggestellten Gesamtentgeltes bereit ist. Verweigert aber die klagende Partei die im synallagmatischen Verhältnis zur Zahlungspflicht des Beklagten stehende Erfüllung ihrer nicht nichtigen vertraglichen Verpflichtungen, ist das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen (vgl. EvBl 1980/202; SZ 42/85; SZ 38/17; vgl. auch Wahle in JBl 1965, 289 ff). Die Bestimmung des § 1052 ABGB gilt auch für Dauerschuldverhältnisse (Bydlinski in FS Steinwenter 140 und in Klang aaO 201; Wahle aa0 292 FN 42).Ob und in welchem Umfang der Beklagte nach Ausschaltung der in den Punkten 9 und 14 des Vertrages verankerten Klauseln zur Zahlung des Rückstandes an laufend fällig gewordenen Leasingraten bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (29. November 1984) verpflichtet wäre, muß nicht geprüft werden, weil die klagende Partei zur Aufhebung der Nutzungsentziehung - wenn überhaupt - nur gegen Entrichtung des fälliggestellten Gesamtentgeltes bereit ist. Verweigert aber die klagende Partei die im synallagmatischen Verhältnis zur Zahlungspflicht des Beklagten stehende Erfüllung ihrer nicht nichtigen vertraglichen Verpflichtungen, ist das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen vergleiche EvBl 1980/202; SZ 42/85; SZ 38/17; vergleiche auch Wahle in JBl 1965, 289 ff). Die Bestimmung des Paragraph 1052, ABGB gilt auch für Dauerschuldverhältnisse (Bydlinski in FS Steinwenter 140 und in Klang aaO 201; Wahle aa0 292 FN 42).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Klagebegehren bereits in der Tagsatzung vom 23. Mai 1984 auf S 347.386,-- s.A. eingeschränkt wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Klagebegehren bereits in der Tagsatzung vom 23. Mai 1984 auf S 347.386,-- s.A. eingeschränkt wurde.