Die Revisionen sind gerechtfertigt.
Den Beklagten kann zwar nicht beigepflichtet werden, wenn sie meinen, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, das Darlehen fällig zu stellen. Gemäß Punkt 7. c des Kreditvertrages ist die Klägerin unter anderem berechtigt, die gesamte Kreditforderung samt Nebengebühren fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die nach ihrer Ansicht die Einbringlichkeit der Kreditforderung gefährden könnten. Auch gemäß Punkt 36 Abs 1 ABKr darf die Kreditunternehmung die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde jederzeit beendigen, insbesondere wenn eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens des Kunden oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Eine solche Gefährdung liegt hier vor, da ein der Erstbeklagten von der HN IN J gewährter Kredit wegen Nichteinhaltung der Kreditbedingungen fällig gestellt, in der Folge eingeklagt und dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 768.858,--Den Beklagten kann zwar nicht beigepflichtet werden, wenn sie meinen, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, das Darlehen fällig zu stellen. Gemäß Punkt 7. c des Kreditvertrages ist die Klägerin unter anderem berechtigt, die gesamte Kreditforderung samt Nebengebühren fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die nach ihrer Ansicht die Einbringlichkeit der Kreditforderung gefährden könnten. Auch gemäß Punkt 36 Absatz eins, ABKr darf die Kreditunternehmung die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde jederzeit beendigen, insbesondere wenn eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens des Kunden oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Eine solche Gefährdung liegt hier vor, da ein der Erstbeklagten von der HN IN J gewährter Kredit wegen Nichteinhaltung der Kreditbedingungen fällig gestellt, in der Folge eingeklagt und dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 768.858,--
rechtskräftig stattgegeben wurde. Damit steht fest, daß sich die Vermögensverhältnisse zumindest der Erstbeklagten wesentlich verschlechtert haben und diese nicht bereit war, ihre fällige Schuld zu bezahlen. Unter diesen Umständen ist aber insgesamt auf Seite der Kreditschuldner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten, welche die Klägerin berechtigt hat, die gesamte Forderung fällig zu stellen.
Den Beklagten kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meinen, der Vorbehalt, die vereinbarten Konditionen abzuändern, sei zur Gänze sittenwidrig. Da der vorliegende Vertrag vor dem 1. Oktober 1979 abgeschlossen wurde, ist auf ihn das Konsumentenschutzgesetz noch nicht anwendbar.
Allerdings war schon vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formblättern am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (JBl 1982, 652; SZ 55/27 u.a.). Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der Interessen desjenigen, der sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen von ihm verfaßter Formblätter beruft, dem Gewicht der Belastung gegenüberzustellen, die eine darin enthaltene Klausel für den Vertragspartner mit sich bringt (vgl. JBl 1983, 534). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist der Vorbehalt, die Konditionen jederzeit abzuändern, hinsichtlich der vereinbarten Zinsen nicht sittenwidrig. Denn gerade bei längerfristigen Krediten, welche von Kreditunternehmen gewährt werden, hängt die Höhe des Zinssatzes auch und im besonderen Maße von der Höhe der jeweiligen Bankrate (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 30) und von Beschränkungen des Kreditvolumens durch die Österreichische Nationalbank (z.B. durch Erhöhung der Mindestreserven) ab, alles Maßnahmen, welche sich dem Einfluß des Kreditinstitutes entziehen und nicht vorhersehbar sind. Diese Vertragsbestimmung kann nach dem Geschäftszweck und den übungen des redlichen Verkehrs nur so verstanden werden, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, den zu verrechnenden Zinssatz den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätzen anzupassen (vgl. dazu SZ 55/44, wo sich allerdings bereits in der Kreditvereinbarung die Kreditgeberin vorbehalten hatte, bei Änderung der Geldmarktverhältnisse die Kreditzinsen mit einem geänderten Zinssatz festzusetzen). Der diesbezügliche Vorbehalt im Kreditvertrag war daher, was die Zinsen anlangt, grundsätzlich nicht sittenwidrig. Daß aber der letzten Endes begehrte Zinssatz die auf dem Geldmarkt üblichen Zinssätze überstiegen hätte, wurde von den Beklagten nicht behauptet. Die Klägerin war daher berechtigt, den Zinssatz zu erhöhen.Allerdings war schon vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formblättern am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (JBl 1982, 652; SZ 55/27 u.a.). Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der Interessen desjenigen, der sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen von ihm verfaßter Formblätter beruft, dem Gewicht der Belastung gegenüberzustellen, die eine darin enthaltene Klausel für den Vertragspartner mit sich bringt vergleiche JBl 1983, 534). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist der Vorbehalt, die Konditionen jederzeit abzuändern, hinsichtlich der vereinbarten Zinsen nicht sittenwidrig. Denn gerade bei längerfristigen Krediten, welche von Kreditunternehmen gewährt werden, hängt die Höhe des Zinssatzes auch und im besonderen Maße von der Höhe der jeweiligen Bankrate (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch zwei 30) und von Beschränkungen des Kreditvolumens durch die Österreichische Nationalbank (z.B. durch Erhöhung der Mindestreserven) ab, alles Maßnahmen, welche sich dem Einfluß des Kreditinstitutes entziehen und nicht vorhersehbar sind. Diese Vertragsbestimmung kann nach dem Geschäftszweck und den übungen des redlichen Verkehrs nur so verstanden werden, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, den zu verrechnenden Zinssatz den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätzen anzupassen vergleiche dazu SZ 55/44, wo sich allerdings bereits in der Kreditvereinbarung die Kreditgeberin vorbehalten hatte, bei Änderung der Geldmarktverhältnisse die Kreditzinsen mit einem geänderten Zinssatz festzusetzen). Der diesbezügliche Vorbehalt im Kreditvertrag war daher, was die Zinsen anlangt, grundsätzlich nicht sittenwidrig. Daß aber der letzten Endes begehrte Zinssatz die auf dem Geldmarkt üblichen Zinssätze überstiegen hätte, wurde von den Beklagten nicht behauptet. Die Klägerin war daher berechtigt, den Zinssatz zu erhöhen.
Allerdings verweist der Drittbeklagte in seiner Revision mit Recht darauf, daß das Schreiben vom 30. Mai 1981 (richtig 30. März 1981), in welchem diesem Erhöhung mitgeteilt wurde, nicht von der Klägerin sondern von der HN IN J stammt. Die Klägerin hat dazu vorgebracht (ON 31 S 80, ON 33 S 87), sie sei eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der 'HN IN K', habe ihre Filialen in den österreichischen Bundesländern mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 aufgelassen und mit Zustimmung sämtlicher Kreditnehmer und Kunden die Abwicklung der laufenden Kredite auf die H I K übertragen, wobei sie selbst nach wie vor Kreditgeberin geblieben sei. Feststellungen zu diesem Vorbringen wurden bisher nicht getroffen. Das Erstgericht hat nur festgestellt, daß Dr. L, der ehemalige Leiter der Klägerin, dem Drittbeklagten eine Kontonummer der HN M J als Zahlstelle bekanntgegeben habe, und daß sowohl das Schreiben vom 30. Mai 1981 als auch weitere Schreiben an die Beklagten von der HN IN J stammen. Diesbezüglich sind daher noch ergänzende Feststellungen erforderlich, damit beurteilt werden kann, ob eine wirksame Erhöhung des Zinssatzes gegenüber den Beklagten vorgenommen wurde.Allerdings verweist der Drittbeklagte in seiner Revision mit Recht darauf, daß das Schreiben vom 30. Mai 1981 (richtig 30. März 1981), in welchem diesem Erhöhung mitgeteilt wurde, nicht von der Klägerin sondern von der HN IN J stammt. Die Klägerin hat dazu vorgebracht (ON 31 S 80, ON 33 S 87), sie sei eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der 'HN IN K', habe ihre Filialen in den österreichischen Bundesländern mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 aufgelassen und mit Zustimmung sämtlicher Kreditnehmer und Kunden die Abwicklung der laufenden Kredite auf die H römisch eins K übertragen, wobei sie selbst nach wie vor Kreditgeberin geblieben sei. Feststellungen zu diesem Vorbringen wurden bisher nicht getroffen. Das Erstgericht hat nur festgestellt, daß Dr. L, der ehemalige Leiter der Klägerin, dem Drittbeklagten eine Kontonummer der HN M J als Zahlstelle bekanntgegeben habe, und daß sowohl das Schreiben vom 30. Mai 1981 als auch weitere Schreiben an die Beklagten von der HN IN J stammen. Diesbezüglich sind daher noch ergänzende Feststellungen erforderlich, damit beurteilt werden kann, ob eine wirksame Erhöhung des Zinssatzes gegenüber den Beklagten vorgenommen wurde.
Was aber die Kredit- und Bearbeitungsprovision anlangt, kann der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, diese Provisionen zu verlangen. Die Striche im jeweiligen Vordruck des von der Klägerin verfaßten Gegenbriefes können nur so verstanden werden, daß die Klägerin auf die Anrechnung einer Kredit- und Bearbeitungsprovision 'bis auf weiteres' verzichtet. Damit verzichtete sie aber auch auf einen ihr allenfalls nach dem Gesetz und nach Punkt 9 Abs 2Was aber die Kredit- und Bearbeitungsprovision anlangt, kann der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, diese Provisionen zu verlangen. Die Striche im jeweiligen Vordruck des von der Klägerin verfaßten Gegenbriefes können nur so verstanden werden, daß die Klägerin auf die Anrechnung einer Kredit- und Bearbeitungsprovision 'bis auf weiteres' verzichtet. Damit verzichtete sie aber auch auf einen ihr allenfalls nach dem Gesetz und nach Punkt 9 Absatz 2
ABKr zustehenden diesbezüglichen Provisionsanspruch. Der Vorbehalt, die Konditionen jederzeit abzuändern, schlägt schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht behauptet hat, daß sie die Beklagten von einer Änderung jemals verständigt hätte. Darüberhinaus wäre dieser Vorbehalt bezüglich der Provisionen im vorliegenden Fall nicht zulässig. Denn die Tätigkeit der Bank hatte hier mit der Krediteinräumung im wesentlichen ihren Abschluß gefunden, handelte es sich doch um einen nur einmal ausnützbaren Kredit, wobei die gesamte Kreditsumme auf einmal am 10. Oktober 1979 ausbezahlt wurde. Die Bank konnte daher alle Umstände, welche auf die Höhe der Provision von Einfluß sind, bei der Kreditgewährung einkalkulieren (vgl. Schinnerer-Avancini aaO).ABKr zustehenden diesbezüglichen Provisionsanspruch. Der Vorbehalt, die Konditionen jederzeit abzuändern, schlägt schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht behauptet hat, daß sie die Beklagten von einer Änderung jemals verständigt hätte. Darüberhinaus wäre dieser Vorbehalt bezüglich der Provisionen im vorliegenden Fall nicht zulässig. Denn die Tätigkeit der Bank hatte hier mit der Krediteinräumung im wesentlichen ihren Abschluß gefunden, handelte es sich doch um einen nur einmal ausnützbaren Kredit, wobei die gesamte Kreditsumme auf einmal am 10. Oktober 1979 ausbezahlt wurde. Die Bank konnte daher alle Umstände, welche auf die Höhe der Provision von Einfluß sind, bei der Kreditgewährung einkalkulieren vergleiche Schinnerer-Avancini aaO).
Wenn sie dessenungeachtet bei Abschluß des Kreditvertrages auf Provision verzichtete, kann sie nicht im nachhinein solche Provisionen verlangen, selbst wenn ein diesbezüglicher Vorbehalt in den Vertrag aufgenommen ist. Die Klägerin war daher nicht berechtigt, von den Beklagten eine Kredit- und Bearbeitungsprovision zu verlangen.
In Stattgebung der Revisionen der Beklagten waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache war zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.