Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass den in der Revisionsbeantwortung der Beklagten enthaltenen Ausführungen, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, wonach das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten alsbaldigen Feststellung und die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen seien und das prozessgegenständliche Bestandverhältnis als Mietverhältnis zu qualifizieren sei, nicht beigepflichtet werden kann.
Angesichts des nach wie vor aufrechterhaltenen Rechtsstandpunkts der Beklagten, dass das gegenständliche Bestandverhältnis nicht den Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG unterliege, kann der Klägerin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass dies sehr wohl der Fall sei, auch nicht aus den von der Beklagten ins Treffen geführten Gründen abgesprochen werden. Da die Klägerin schon jetzt erhebliche Investitionen auf dem in Bestand genommenen Grundstück tätigen will, die bei einer freien Kündbarkeit des Bestandverhältnisses nach dem 31. 12. 1989 wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen wären, steht der bis zum 31. 12. 1989 erklärte Kündigungsverzicht der Bestandgeber der Annahme des alsbaldigen Feststellungsinteresses der Klägerin nicht entgegen. Dieses Feststellungsinteresse wird auch weder durch das in Punkt 4 des Vertrags verankerte Wahlrecht der Klägerin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses entweder den ursprünglichen Zustand (durch Wegnahme ihrer Investitionen) wiederherzustellen oder die (von ihr errichteten) Anlagen auf dem Grundstück zu belassen, noch durch die von der Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin, sie werde die Investitionen auch dann vornehmen, wenn die Beklagte zur Verlängerung des Bestandverhältnisses über den 31. 12. 1989 hinaus nicht bereit sei, beseitigt.Angesichts des nach wie vor aufrechterhaltenen Rechtsstandpunkts der Beklagten, dass das gegenständliche Bestandverhältnis nicht den Kündigungsschutzbestimmungen der Paragraphen 30 bis 33 MRG unterliege, kann der Klägerin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass dies sehr wohl der Fall sei, auch nicht aus den von der Beklagten ins Treffen geführten Gründen abgesprochen werden. Da die Klägerin schon jetzt erhebliche Investitionen auf dem in Bestand genommenen Grundstück tätigen will, die bei einer freien Kündbarkeit des Bestandverhältnisses nach dem 31. 12. 1989 wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen wären, steht der bis zum 31. 12. 1989 erklärte Kündigungsverzicht der Bestandgeber der Annahme des alsbaldigen Feststellungsinteresses der Klägerin nicht entgegen. Dieses Feststellungsinteresse wird auch weder durch das in Punkt 4 des Vertrags verankerte Wahlrecht der Klägerin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses entweder den ursprünglichen Zustand (durch Wegnahme ihrer Investitionen) wiederherzustellen oder die (von ihr errichteten) Anlagen auf dem Grundstück zu belassen, noch durch die von der Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin, sie werde die Investitionen auch dann vornehmen, wenn die Beklagte zur Verlängerung des Bestandverhältnisses über den 31. 12. 1989 hinaus nicht bereit sei, beseitigt.
Dass die Beklagte das am 16./20. 10. 1964 von ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten begründete Bestandverhältnis während der Dauer ihres Fruchtgenussrechts als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft und als Fruchtgenussberechtigte der anderen Liegenschaftshälfte (insoweit ist sie in den vom anderen Hälfteeigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten) allein fortsetzt und deshalb allein zur gegenständlichen Klage auf Feststellung, dass das (in seinem Bestand nicht bestrittene) Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen der §§ 30 bis 33 MRG unterliege, passivlegitimiert ist, hat sie selbst noch in ihren Einwendungen gegen die ursprünglich gegen die Beklagte und ihre beiden Töchter gerichtete Klage (denen die Klägerin durch Zurückziehung der Klage gegenüber den Töchtern Rechnung trug) zutreffend erkannt (vgl außer den bereits von der Beklagten in ihren Einwendungen zitierten Entscheidungen – SZ 23/118; MietSlg 3.667, 15.122, 19.119, 22.165, 30.058, 32.036, 33.043 ff; die in der MGA31 des ABGB unter Nr 9 zu § 1120 abgedruckten Entscheidungen – insbesondere noch MietSlg 32.672). Das über die Feststellungsklage gegen den Fruchtnießer ergehende Urteil muss der Liegenschaftseigentümer nach Beendigung des Fruchtgenussrechts gegen sich gelten lassen (vgl MietSlg 32.672).Dass die Beklagte das am 16./20. 10. 1964 von ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten begründete Bestandverhältnis während der Dauer ihres Fruchtgenussrechts als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft und als Fruchtgenussberechtigte der anderen Liegenschaftshälfte (insoweit ist sie in den vom anderen Hälfteeigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten) allein fortsetzt und deshalb allein zur gegenständlichen Klage auf Feststellung, dass das (in seinem Bestand nicht bestrittene) Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 30 bis 33 MRG unterliege, passivlegitimiert ist, hat sie selbst noch in ihren Einwendungen gegen die ursprünglich gegen die Beklagte und ihre beiden Töchter gerichtete Klage (denen die Klägerin durch Zurückziehung der Klage gegenüber den Töchtern Rechnung trug) zutreffend erkannt vergleiche außer den bereits von der Beklagten in ihren Einwendungen zitierten Entscheidungen – SZ 23/118; MietSlg 3.667, 15.122, 19.119, 22.165, 30.058, 32.036, 33.043 ff; die in der MGA31 des ABGB unter Nr 9 zu Paragraph 1120, abgedruckten Entscheidungen – insbesondere noch MietSlg 32.672). Das über die Feststellungsklage gegen den Fruchtnießer ergehende Urteil muss der Liegenschaftseigentümer nach Beendigung des Fruchtgenussrechts gegen sich gelten lassen vergleiche MietSlg 32.672).
Die Ansicht der Beklagten, das gegenständliche Bestandverhältnis sei nach dem Vertrags- und Parteiwillen als Pacht- und nicht als Mietverhältnis zu qualifizieren, weil man ein Rechtsgeschäft nicht anders qualifizieren könne, als es die Parteien selbst gewollt hätten, ist abzulehnen. Für die rechtliche Einreihung eines Vertrags ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung maßgebend; es kommt in dieser Beziehung vielmehr auf den Inhalt der eingeräumten Befugnisse und den Hauptzweck des Geschäfts an (Klang in Klang2 V 26 f; Bydlinski in JBl 1984, 241 f mwN; vgl ferner die in der MGA31 des ABGB unter Nr 1 bis 3 zu § 1091 abgedruckten Entscheidungen). Die Vorinstanzen gelangten in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Bestandvertrag als Mietvertrag zu beurteilen ist; die Errichtung und der Betrieb einer Tankstelle samt Servicestation auf dem in Bestand genommenen Grundstück, mag dieses auch bis zum Abschluss des Bestandvertrags landwirtschaftlich genützt worden sein, entspricht nicht der einen Pachtvertrag über ein Grundstück kennzeichnenden Bearbeitung bzw Aufwendung von Fleiß und Mühe im Sinne des § 1091 ABGB (Bydlinski aaO sowie in „Das Recht der Superädifikate“ 46 f; Koziol-Welser6 I 282 f; Klang aaO 26 f, insbesondere Fußnote 10; SZ 13/223 [bei Bydlinski aaO unrichtig als SZ 13/233 zitiert]; MietSlg 10.171 und andere). Dass die Beklagte – sollte das gegenständliche Mietverhältnis dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterliegen – (wie sie behauptet, zunächst übereinstimmend mit der Klägerin) irrig der Meinung gewesen wäre, einen (kündigungsschutzfreien) Pacht- und nicht einen (kündigungsgeschützten) Mietvertrag zu schließen, würde diesen Vertrag noch nicht wegen Irrtums anfechtbar machen (JBl 1960, 604 = EvBl 1960/222 = MietSlg 7.821 unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2 IV/1, 139 f; vgl auch MietSlg 19.057/16 und MietSlg XX/36 S 459; kritisch zu diesen Entscheidungen Rummel in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 871; Koziol-Welser6 I 101 halten die – als heute herrschend bezeichnete – Ansicht, der Rechtsfolgeirrtum sei unbeachtlich, für überprüfungsbedürftig; vgl auch EvBl 1983/64; der Oberste Gerichtshof hält jedenfalls für den Bereich der zwingenden Mieterschutzgesetzgebung, deren Umgehung es im Interesse der Erreichung ihres Schutzzwecks zu verhindern gilt, an der bisherigen Rechtsansicht fest).Die Ansicht der Beklagten, das gegenständliche Bestandverhältnis sei nach dem Vertrags- und Parteiwillen als Pacht- und nicht als Mietverhältnis zu qualifizieren, weil man ein Rechtsgeschäft nicht anders qualifizieren könne, als es die Parteien selbst gewollt hätten, ist abzulehnen. Für die rechtliche Einreihung eines Vertrags ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung maßgebend; es kommt in dieser Beziehung vielmehr auf den Inhalt der eingeräumten Befugnisse und den Hauptzweck des Geschäfts an (Klang in Klang2 römisch fünf 26 f; Bydlinski in JBl 1984, 241 f mwN; vergleiche ferner die in der MGA31 des ABGB unter Nr 1 bis 3 zu Paragraph 1091, abgedruckten Entscheidungen). Die Vorinstanzen gelangten in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Bestandvertrag als Mietvertrag zu beurteilen ist; die Errichtung und der Betrieb einer Tankstelle samt Servicestation auf dem in Bestand genommenen Grundstück, mag dieses auch bis zum Abschluss des Bestandvertrags landwirtschaftlich genützt worden sein, entspricht nicht der einen Pachtvertrag über ein Grundstück kennzeichnenden Bearbeitung bzw Aufwendung von Fleiß und Mühe im Sinne des Paragraph 1091, ABGB (Bydlinski aaO sowie in „Das Recht der Superädifikate“ 46 f; Koziol-Welser6 römisch eins 282 f; Klang aaO 26 f, insbesondere Fußnote 10; SZ 13/223 [bei Bydlinski aaO unrichtig als SZ 13/233 zitiert]; MietSlg 10.171 und andere). Dass die Beklagte – sollte das gegenständliche Mietverhältnis dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterliegen – (wie sie behauptet, zunächst übereinstimmend mit der Klägerin) irrig der Meinung gewesen wäre, einen (kündigungsschutzfreien) Pacht- und nicht einen (kündigungsgeschützten) Mietvertrag zu schließen, würde diesen Vertrag noch nicht wegen Irrtums anfechtbar machen (JBl 1960, 604 = EvBl 1960/222 = MietSlg 7.821 unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2 IV/1, 139 f; vergleiche auch MietSlg 19.057/16 und MietSlg XX/36 S 459; kritisch zu diesen Entscheidungen Rummel in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 871,; Koziol-Welser6 römisch eins 101 halten die – als heute herrschend bezeichnete – Ansicht, der Rechtsfolgeirrtum sei unbeachtlich, für überprüfungsbedürftig; vergleiche auch EvBl 1983/64; der Oberste Gerichtshof hält jedenfalls für den Bereich der zwingenden Mieterschutzgesetzgebung, deren Umgehung es im Interesse der Erreichung ihres Schutzzwecks zu verhindern gilt, an der bisherigen Rechtsansicht fest).
Zu der somit streitentscheidenden Frage, ob das gegenständliche Mietverhältnis den Kündigungs-
beschränkungen der §§ 30 bis 33 MRG unterliegt, ist Folgendes zu erwägen:Zu der somit streitentscheidenden Frage, ob das gegenständliche Mietverhältnis den Kündigungs-, beschränkungen der Paragraphen 30 bis 33 MRG unterliegt, ist Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 1 Abs 1 MRG gilt dieses Bundesgesetz und damit der Kündigungsschutz seiner §§ 30 bis 33 für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte; die Lagerplätze, die unbebaute Grundstücke zu sein pflegen, sind in der beispielsweisen Aufzählung, die den „Geschäftsräumlichkeiten aller Art“ in runden Klammern folgt, im Unterschied zum § 1 Abs 1 MG nicht mehr enthalten. Der grundsätzliche Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist daher auf die Raummiete beschränkt (siehe die bereits vom Berufungsgericht zitierten Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz 30 f, abgedruckt bei Würth-Zingher, MRG2, 9 f, sowie Würth-Zingher aaO 3 Anm 2 zu § 1 MRG; Derbolav, MRG 10 Anm 2 zu § 1; Schuppich, Neuordnung des Mietrechts 12; Palten, MRG 187; EvBl 1983/130 ua). Für Mietverhältnisse, für die bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes der Kündigungsschutz des Mietengesetzes gegolten hat, die aber dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes nicht mehr unterliegen, etwa für Mietverhältnisse über selbständig gemietete Lagerplätze oder ähnliche, Geschäftszwecken dienende (unbebaute) Grundstücke, gelten gemäß § 49 Abs 1 Satz 2 MRG bis zum 31. 12. 1986 die Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MG (siehe die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz 45, abgedruckt bei Würth-Zingher, MRG2, 223, sowie Würth-Zingher aaO 220 f Anm 3 zu § 49 MRG; Rieder, MRG 11; Palten aaO).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG gilt dieses Bundesgesetz und damit der Kündigungsschutz seiner Paragraphen 30 bis 33 für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte; die Lagerplätze, die unbebaute Grundstücke zu sein pflegen, sind in der beispielsweisen Aufzählung, die den „Geschäftsräumlichkeiten aller Art“ in runden Klammern folgt, im Unterschied zum Paragraph eins, Absatz eins, MG nicht mehr enthalten. Der grundsätzliche Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist daher auf die Raummiete beschränkt (siehe die bereits vom Berufungsgericht zitierten Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz 30 f, abgedruckt bei Würth-Zingher, MRG2, 9 f, sowie Würth-Zingher aaO 3 Anmerkung 2, zu Paragraph eins, MRG; Derbolav, MRG 10 Anmerkung 2, zu Paragraph eins,; Schuppich, Neuordnung des Mietrechts 12; Palten, MRG 187; EvBl 1983/130 ua). Für Mietverhältnisse, für die bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes der Kündigungsschutz des Mietengesetzes gegolten hat, die aber dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes nicht mehr unterliegen, etwa für Mietverhältnisse über selbständig gemietete Lagerplätze oder ähnliche, Geschäftszwecken dienende (unbebaute) Grundstücke, gelten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 MRG bis zum 31. 12. 1986 die Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MG (siehe die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz 45, abgedruckt bei Würth-Zingher, MRG2, 223, sowie Würth-Zingher aaO 220 f Anmerkung 3, zu Paragraph 49, MRG; Rieder, MRG 11; Palten aaO).
Da der Klägerin mit dem Bestandvertrag vom 16./20. 10. 1964 ein unbebautes Grundstück vermietet wurde, scheidet die unmittelbare Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis aus. Es ist jedoch die Frage zu untersuchen, ob angesichts dessen, dass die Klägerin das unbebaute Grundstück zu dem von den Vermietern genehmigten Zweck mietete, darauf eine Tankstelle und eine Servicestation zu errichten und zu betreiben, eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen Platz zu greifen hat. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die bezeichnete Frage in Übereinstimmung mit den auf Bydlinski, JBl 1984, 241 ff gestützten Revisionsausführungen der Klägerin zu bejahen; die dagegen von den Vorinstanzen sowie von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.Da der Klägerin mit dem Bestandvertrag vom 16./20. 10. 1964 ein unbebautes Grundstück vermietet wurde, scheidet die unmittelbare Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen der Paragraphen 30 bis 33 MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis aus. Es ist jedoch die Frage zu untersuchen, ob angesichts dessen, dass die Klägerin das unbebaute Grundstück zu dem von den Vermietern genehmigten Zweck mietete, darauf eine Tankstelle und eine Servicestation zu errichten und zu betreiben, eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen Platz zu greifen hat. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die bezeichnete Frage in Übereinstimmung mit den auf Bydlinski, JBl 1984, 241 ff gestützten Revisionsausführungen der Klägerin zu bejahen; die dagegen von den Vorinstanzen sowie von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
Primäre Voraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluss ist eine „logische“ („echte“) oder „teleologische“ („unechte“) Gesetzeslücke, eine plandwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts. Bei der unechten Gesetzeslücke fordert die ratio legis (bzw das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung (bzw der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall. Es trifft dann zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrunde liegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu. Hat der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluss. Der Umkehrschluss, der einer analogen Ausdehnung einer gesetzlichen Rechtsfolgeanordnung entgegensteht, ist allein dann begründet, wenn Zweck bzw Wertung des Gesetzes nur auf den ausdrücklich vom Gesetz erfassten Tatbestandsbereich zutreffen; ist kein Grund für eine verschiedene Behandlung ersichtlich, so ist Analogie und nicht Umkehrschluss geboten (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 2 und 3 zu § 7; Koziol-Welser6 I 20 ff, je mwN).Primäre Voraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluss ist eine „logische“ („echte“) oder „teleologische“ („unechte“) Gesetzeslücke, eine plandwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts. Bei der unechten Gesetzeslücke fordert die ratio legis (bzw das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung (bzw der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall. Es trifft dann zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrunde liegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu. Hat der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluss. Der Umkehrschluss, der einer analogen Ausdehnung einer gesetzlichen Rechtsfolgeanordnung entgegensteht, ist allein dann begründet, wenn Zweck bzw Wertung des Gesetzes nur auf den ausdrücklich vom Gesetz erfassten Tatbestandsbereich zutreffen; ist kein Grund für eine verschiedene Behandlung ersichtlich, so ist Analogie und nicht Umkehrschluss geboten (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 2 und 3 zu Paragraph 7,; Koziol-Welser6 römisch eins 20 ff, je mwN).
Die Grundwertung des gesetzlichen Kündigungsschutzes für Geschäftsräumlichkeiten im normalen sprachgebräuchlichen Sinn (also für dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde: Bydlinski aaO 251), die nach dem Vorgesagten für die Lückenfeststellung und Lückenschließung maßgebend sein muss, geht dahin, dass der Sicherung der Geschäftstätigkeit in gemieteten Räumen aus volkswirtschaftlichen Gründen der Vorrang gegenüber der freien Verfügung des Vermieters über sein Eigentum gebührt (Näheres bei Bydlinski aaO 249). Bei Superädifikaten, die auf vermieteten Grundstücken errichtet werden, handelt es sich – wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 565/84 ausgesprochen hat – um Räume; die Besonderheit besteht nur darin, dass die auf dem gemieteten Grundstück errichtet werden und ohne die Grundstücksmiete nicht Bestand haben können. Wie Bydlinski aaO 250 zutreffend hervorhebt, stellt sich auch hier das Problem des Schutzes der Interessen an geschäftlich benutzten Räumlichkeiten mittels rechtlicher Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses. Eine Raummiete im eigentlichen Sinn liegt zwar nicht vor, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes lassen aber – auch hierin ist Bydlinski aaO 250 zu folgen – nicht den zwingenden Schluss auf eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen den Kündigungsschutz für die Grundstücksmiete mit einem geschäftlichen Zwecken dienenden Superädifikat zu. Seit dem Mietrechtsgesetz ist die Problematik der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zweck der Wohnraumschaffung und der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zweck der geschäftlichen Betätigung weitgehend gleichartig (vgl Bydlinski aaO 250; zur erstgenannten Problematik im Einzelnen siehe Bydlinski aaO 242 ff und die Entscheidung JBl 1984, 430 = MietSlg 34.372). Schon bisher wurde in der Rechtsprechung (vgl MietSlg 10.166, 3.750) der Fall der Miete eines Grundstücks zum Zweck der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Superädifikats dem Fall der Miete eines Grundstücks zum Zweck der Errichtung eines Geschäftszwecken dienenden Superädifikats gleichgestellt. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude – Superädifikat und der Fall der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum – Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des § 1 MRG fallen sollten (Bydlinski aaO 251; vgl auch Würth-Zingher, MRG2, 3 Anm 2 zu § 1, gebilligt von Iro in JBl 1983, 503). Der erkennende Senat schließt sich den bereits zu 1 Ob 565/84 gebilligten Ausführungen Bydlinskis an.Die Grundwertung des gesetzlichen Kündigungsschutzes für Geschäftsräumlichkeiten im normalen sprachgebräuchlichen Sinn (also für dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde: Bydlinski aaO 251), die nach dem Vorgesagten für die Lückenfeststellung und Lückenschließung maßgebend sein muss, geht dahin, dass der Sicherung der Geschäftstätigkeit in gemieteten Räumen aus volkswirtschaftlichen Gründen der Vorrang gegenüber der freien Verfügung des Vermieters über sein Eigentum gebührt (Näheres bei Bydlinski aaO 249). Bei Superädifikaten, die auf vermieteten Grundstücken errichtet werden, handelt es sich – wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 565/84 ausgesprochen hat – um Räume; die Besonderheit besteht nur darin, dass die auf dem gemieteten Grundstück errichtet werden und ohne die Grundstücksmiete nicht Bestand haben können. Wie Bydlinski aaO 250 zutreffend hervorhebt, stellt sich auch hier das Problem des Schutzes der Interessen an geschäftlich benutzten Räumlichkeiten mittels rechtlicher Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses. Eine Raummiete im eigentlichen Sinn liegt zwar nicht vor, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes lassen aber – auch hierin ist Bydlinski aaO 250 zu folgen – nicht den zwingenden Schluss auf eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen den Kündigungsschutz für die Grundstücksmiete mit einem geschäftlichen Zwecken dienenden Superädifikat zu. Seit dem Mietrechtsgesetz ist die Problematik der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zweck der Wohnraumschaffung und der Grundmiete mit Superädifikaten zum Zweck der geschäftlichen Betätigung weitgehend gleichartig vergleiche Bydlinski aaO 250; zur erstgenannten Problematik im Einzelnen siehe Bydlinski aaO 242 ff und die Entscheidung JBl 1984, 430 = MietSlg 34.372). Schon bisher wurde in der Rechtsprechung vergleiche MietSlg 10.166, 3.750) der Fall der Miete eines Grundstücks zum Zweck der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Superädifikats dem Fall der Miete eines Grundstücks zum Zweck der Errichtung eines Geschäftszwecken dienenden Superädifikats gleichgestellt. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude – Superädifikat und der Fall der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum – Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des Paragraph eins, MRG fallen sollten (Bydlinski aaO 251; vergleiche auch Würth-Zingher, MRG2, 3 Anmerkung 2, zu Paragraph eins,, gebilligt von Iro in JBl 1983, 503). Der erkennende Senat schließt sich den bereits zu 1 Ob 565/84 gebilligten Ausführungen Bydlinskis an.
Zu den Argumenten, die vom Berufungsgericht und von der Beklagten gegen eine Unterstellung des vorliegenden Mietverhältnisses unter den Kündigungsschutz der §§ 30 bis 33 MRG im Einzelnen vorgebracht werden, ist noch Folgendes zu sagen:Zu den Argumenten, die vom Berufungsgericht und von der Beklagten gegen eine Unterstellung des vorliegenden Mietverhältnisses unter den Kündigungsschutz der Paragraphen 30 bis 33 MRG im Einzelnen vorgebracht werden, ist noch Folgendes zu sagen:
Es mag sein, dass es Grundstücksmieten zu Geschäftszwecken gibt, die auch nicht im Wege der Analogie dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterstellt werden können, weil der Mieter keinerlei Superädifikate darauf errichtet oder die vom Mieter darauf errichteten Superädifikate nicht als Geschäftsräumlichkeiten im sprachgebräuchlichen Sinn zu bezeichnen sind, beispielsweise eine Plakatwand, eine Schleppliftanlage udgl (Bydlinski aaO 251). Eine analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen käme wohl auch dann nicht in Betracht, wenn die auf dem gemieteten Grundstück vom Mieter errichtete Geschäftsräumlichkeit in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber den anderen von ihm darauf errichteten Anlagen oder gegenüber der geschäftlichen Verwendung des unbebauten Grundstücks als solchen gänzlich in den Hintergrund träte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber ein unbebautes Grundstück zu dem den Vermietern bekannten und von diesen genehmigten Zweck gemietet, darauf eine Tankstelle und eine Servicestation zu errichten und zu betreiben, wofür sie – von der Beklagten unbestritten – neben den Treibstofftanks und Zapfsäulen einen 50 m2 großen Raum für den Aufenthalt des Tankstellenpersonals und den Verkauf insbesondere von Motorölen (siehe dazu die in Punkt 6 des Bestandvertrags enthaltene Konkurrenzklausel, die sich auch auf den Schmiermittelverkauf bezieht) sowie eine 47,5 m2 große Halle für die Servicearbeiten erbaute. Selbst wenn der Treibstoffverkauf wirtschaftlich die Hauptsache bilden sollte – Feststellungen dazu fehlen; die Klägerin behauptet in der Revision, der Tankstellenunternehmer beziehe aus dem Treibstoffverkauf nur rund ein Drittel seines Einkommens, des Rest erziele er aus dem Verkauf sonstiger Waren sowie aus den Servicearbeiten –, wäre die Analogie daher nicht ausgeschlossen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist Bydlinski aaO 252 darin beizupflichten, dass in diesem Zusammenhang durchaus auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach wegen des grundsätzlich unteilbaren Schicksals des Mietvertrags auch dort, wo lediglich Teile des Mietgegenstands unter Mieterschutz stehen, der ganze Mietgegenstand nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden kann (SZ 11/244; vgl ferner MietSlg 10.095, 10.099, 10.100, 18.253 ua, zuletzt 1 Ob 565/84; siehe auch Zingher, MG18, 144 f; für den Fall, dass nur ein Nebenbestandteil dem Mieterschutz unterliegt, siehe MietSlg 1.677/43). Der Ansicht von Schuppich aaO 12 der Tankstellen schlechthin als Beispiele für mieterschutzfreie selbständig gemietete Grundflächen anführt, ist nicht zu folgen (vgl aber auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1 MRG, der die Miete eines Tankstellengeländes trotz Stationärsgebäudes als Flächenmiete beurteilt, mit der Freiflächen als Hauptsache in Bestand gegeben werden).Es mag sein, dass es Grundstücksmieten zu Geschäftszwecken gibt, die auch nicht im Wege der Analogie dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterstellt werden können, weil der Mieter keinerlei Superädifikate darauf errichtet oder die vom Mieter darauf errichteten Superädifikate nicht als Geschäftsräumlichkeiten im sprachgebräuchlichen Sinn zu bezeichnen sind, beispielsweise eine Plakatwand, eine Schleppliftanlage udgl (Bydlinski aaO 251). Eine analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen käme wohl auch dann nicht in Betracht, wenn die auf dem gemieteten Grundstück vom Mieter errichtete Geschäftsräumlichkeit in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber den anderen von ihm darauf errichteten Anlagen oder gegenüber der geschäftlichen Verwendung des unbebauten Grundstücks als solchen gänzlich in den Hintergrund träte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber ein unbebautes Grundstück zu dem den Vermietern bekannten und von diesen genehmigten Zweck gemietet, darauf eine Tankstelle und eine Servicestation zu errichten und zu betreiben, wofür sie – von der Beklagten unbestritten – neben den Treibstofftanks und Zapfsäulen einen 50 m2 großen Raum für den Aufenthalt des Tankstellenpersonals und den Verkauf insbesondere von Motorölen (siehe dazu die in Punkt 6 des Bestandvertrags enthaltene Konkurrenzklausel, die sich auch auf den Schmiermittelverkauf bezieht) sowie eine 47,5 m2 große Halle für die Servicearbeiten erbaute. Selbst wenn der Treibstoffverkauf wirtschaftlich die Hauptsache bilden sollte – Feststellungen dazu fehlen; die Klägerin behauptet in der Revision, der Tankstellenunternehmer beziehe aus dem Treibstoffverkauf nur rund ein Drittel seines Einkommens, des Rest erziele er aus dem Verkauf sonstiger Waren sowie aus den Servicearbeiten –, wäre die Analogie daher nicht ausgeschlossen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist Bydlinski aaO 252 darin beizupflichten, dass in diesem Zusammenhang durchaus auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach wegen des grundsätzlich unteilbaren Schicksals des Mietvertrags auch dort, wo lediglich Teile des Mietgegenstands unter Mieterschutz stehen, der ganze Mietgegenstand nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden kann (SZ 11/244; vergleiche ferner MietSlg 10.095, 10.099, 10.100, 18.253 ua, zuletzt 1 Ob 565/84; siehe auch Zingher, MG18, 144 f; für den Fall, dass nur ein Nebenbestandteil dem Mieterschutz unterliegt, siehe MietSlg 1.677/43). Der Ansicht von Schuppich aaO 12 der Tankstellen schlechthin als Beispiele für mieterschutzfreie selbständig gemietete Grundflächen anführt, ist nicht zu folgen vergleiche aber auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph eins, MRG, der die Miete eines Tankstellengeländes trotz Stationärsgebäudes als Flächenmiete beurteilt, mit der Freiflächen als Hauptsache in Bestand gegeben werden).
Einer analogen Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf das gegenständliche Mietverhältnis kann auch durch den Hinweis auf Punkt 5 des Bestandvertrags nicht der Boden entzogen werden, wonach die von der Klägerin aus eigenen Mitteln errichteten Anlagen und Adaptierungen, auch wenn sie niet- und nagelfest sind, in deren Eigentum verbleiben, da sie von dieser nur für vorübergehende Zeit errichtet wurden, und die Klägerin nach der Beendigung des Bestandverhältnisses den ursprünglichen Zustand des Bestandgegenstands wiederherzustellen hat, sich jedoch von dieser Verpflichtung dadurch befreien kann, dass sie die niet-
und nagelfesten Anlagen an Ort und Stelle belasst, wodurch diese unentgeltlich in das Eigentum der Bestandgeber übergehen. Die Hervorhebung des Umstands, dass die Anlagen von der Klägerin nur für vorübergehende Zeit errichtet werden, soll – wie die Bestimmung zeigt, dass diese Anlagen, auch wenn sie niet- und nagelfest sind, im Eigentum der Klägerin verbleiben – nur der Klarstellung des Superädifikatscharakters dieser Anlagen dienen (vgl Bydlinski aaO 251 f iVm 246 f, insbesondere Fußnote 19; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 297), ändert aber an der den Bestandgebern aus den übrigen Vertragsbestimmungen und der ganzen Sachlage, insbesondere aus der Beschaffenheit der zu errichtenden Anlagen erkennbaren und daher einen Vertragszweck bildenden Absicht einer (relativ) dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken, die für die Rechtfertigung des hier in Rede stehenden Analogieschlusses genügt, nichts (Bydlinski aaO 251). Der Bestandvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, die Bestandgeber verzichteten sogar ihrerseits ausdrücklich und unwiderruflich auf das ihnen zustehende Kündigungsrecht bis zum 31. 12. 1989 (vgl demgegenüber § 1 Abs 2 Z 3 MRG, wonach aus dem unmittelbaren Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur Mietverträge ausscheiden, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt; in MietSlg 27.246 wurde die analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes auf eine Bodenmiete wegen der mangelnden Absicht dauernder Wohnraumbeschaffung verneint, weil der Mieter den Mietvertrag nur auf drei Jahre geschlossen und erklärt hatte, im Falle der Parzellierung jederzeit zu weichen [abweichend MietSlg 34.372]; zu 2 Ob 580/84 wurde die analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf eine Bodenmiete wegen der mangelnden Absicht dauernder Geschäftsraumbeschaffung verneint, weil der Vermieter dem Mieter einer Grundfläche die Errichtung eines Verkaufspavillons nur provisorisch für die Dauer von fünf Jahren erlaubt hatte). Die den Analogieschluss rechtfertigende Schutzbedürftigkeit der Klägerin wird nicht dadurch beseitigt, dass sie nach Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand nicht wiederherzustellen braucht und sich so die Kosten des Abbruchs der von ihr errichteten Anlagen erspart, verliert sie doch auch in diesem Fall neben der örtlichen Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit den Restwert dieser Anlagen.Einer analogen Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf das gegenständliche Mietverhältnis kann auch durch den Hinweis auf Punkt 5 des Bestandvertrags nicht der Boden entzogen werden, wonach die von der Klägerin aus eigenen Mitteln errichteten Anlagen und Adaptierungen, auch wenn sie niet- und nagelfest sind, in deren Eigentum verbleiben, da sie von dieser nur für vorübergehende Zeit errichtet wurden, und die Klägerin nach der Beendigung des Bestandverhältnisses den ursprünglichen Zustand des Bestandgegenstands wiederherzustellen hat, sich jedoch von dieser Verpflichtung dadurch befreien kann, dass sie die niet-, und nagelfesten Anlagen an Ort und Stelle belasst, wodurch diese unentgeltlich in das Eigentum der Bestandgeber übergehen. Die Hervorhebung des Umstands, dass die Anlagen von der Klägerin nur für vorübergehende Zeit errichtet werden, soll – wie die Bestimmung zeigt, dass diese Anlagen, auch wenn sie niet- und nagelfest sind, im Eigentum der Klägerin verbleiben – nur der Klarstellung des Superädifikatscharakters dieser Anlagen dienen vergleiche Bydlinski aaO 251 f in Verbindung mit 246 f, insbesondere Fußnote 19; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 297,), ändert aber an der den Bestandgebern aus den übrigen Vertragsbestimmungen und der ganzen Sachlage, insbesondere aus der Beschaffenheit der zu errichtenden Anlagen erkennbaren und daher einen Vertragszweck bildenden Absicht einer (relativ) dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken, die für die Rechtfertigung des hier in Rede stehenden Analogieschlusses genügt, nichts (Bydlinski aaO 251). Der Bestandvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, die Bestandgeber verzichteten sogar ihrerseits ausdrücklich und unwiderruflich auf das ihnen zustehende Kündigungsrecht bis zum 31. 12. 1989 vergleiche demgegenüber Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG, wonach aus dem unmittelbaren Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur Mietverträge ausscheiden, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt; in MietSlg 27.246 wurde die analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes auf eine Bodenmiete wegen der mangelnden Absicht dauernder Wohnraumbeschaffung verneint, weil der Mieter den Mietvertrag nur auf drei Jahre geschlossen und erklärt hatte, im Falle der Parzellierung jederzeit zu weichen [abweichend MietSlg 34.372]; zu 2 Ob 580/84 wurde die analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf eine Bodenmiete wegen der mangelnden Absicht dauernder Geschäftsraumbeschaffung verneint, weil der Vermieter dem Mieter einer Grundfläche die Errichtung eines Verkaufspavillons nur provisorisch für die Dauer von fünf Jahren erlaubt hatte). Die den Analogieschluss rechtfertigende Schutzbedürftigkeit der Klägerin wird nicht dadurch beseitigt, dass sie nach Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand nicht wiederherzustellen braucht und sich so die Kosten des Abbruchs der von ihr errichteten Anlagen erspart, verliert sie doch auch in diesem Fall neben der örtlichen Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit den Restwert dieser Anlagen.
Diese Überlegungen führen zur Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klage, ohne dass es noch ergänzender Feststellungen bedürfte.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, wobei der Klägerin lediglich ein Drittel ihrer Kosten zuzuerkennen war, weil sie gegenüber den ursprünglich mitgeklagten beiden Töchtern der Beklagten als unterlegen anzusehen ist. Ein Zuspruch von Kosten für den Schriftsatz der Klägerin ON 4 hatte zur Gänze zu entfallen, weil dieser dem Erstgericht und dem Beklagtenvertreter so knapp vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. 11. 1983 zukam, dass er einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht mehr dienlich sein konnte. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf Paragraph 41, ZPO, wobei der Klägerin lediglich ein Drittel ihrer Kosten zuzuerkennen war, weil sie gegenüber den ursprünglich mitgeklagten beiden Töchtern der Beklagten als unterlegen anzusehen ist. Ein Zuspruch von Kosten für den Schriftsatz der Klägerin ON 4 hatte zur Gänze zu entfallen, weil dieser dem Erstgericht und dem Beklagtenvertreter so knapp vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. 11. 1983 zukam, dass er einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht mehr dienlich sein konnte. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.