Aus der Begründung:
Die Anwendung einer Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe enthält, kann, auch wenn sie nicht gegen die guten Sitten (§ 879 Abs. 1 ABGB) verstößt, in dreifacher Hinsicht ausgeschaltet oder eingeschränkt werden. Handelt es sich um eine Bestimmung im gewöhnlichen und nachteiligen Inhaltes, mit der der Vertragspartner nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, wird sie gar nicht Vertragsbestandteil (§ 864a ABGB). Wurde sie Vertragsbestandteil, ist sie nichtig, wenn sie den anderen Teil gröblich benachteiligt (§ 879 Abs. 3 ABGB). Liegt eine solche Benachteiligung nicht vor, kann die Vertragsstrafe, wenn der Verpflichtete nicht Vollkaufmann ist (§§ 348, 351 HGB), immer noch vom Richter gemäßigt werden (§ 1336 Abs. 2 ABGB). Der Beklagte beruft sich auf alle drei Bestimmungen.Die Anwendung einer Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe enthält, kann, auch wenn sie nicht gegen die guten Sitten (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) verstößt, in dreifacher Hinsicht ausgeschaltet oder eingeschränkt werden. Handelt es sich um eine Bestimmung im gewöhnlichen und nachteiligen Inhaltes, mit der der Vertragspartner nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, wird sie gar nicht Vertragsbestandteil (Paragraph 864 a, ABGB). Wurde sie Vertragsbestandteil, ist sie nichtig, wenn sie den anderen Teil gröblich benachteiligt (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB). Liegt eine solche Benachteiligung nicht vor, kann die Vertragsstrafe, wenn der Verpflichtete nicht Vollkaufmann ist (Paragraphen 348, 351, HGB), immer noch vom Richter gemäßigt werden (Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB). Der Beklagte beruft sich auf alle drei Bestimmungen.
Nach der in erster Linie (Welser in JBl. 1979, 453) zu beurteilenden Bestimmung des § 864a ABGB, die durch § 33 Z 1 Konsumentenschutzgesetz 1979, BGBl. 140, mit Wirksamkeit vom 1. 10. 1979 (§ 38 KSchG) dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt wurde, werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern ua. dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil, der auf diese Bestimmung nicht hingewiesen wurde, nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie (Rummel, ABGB, § 864a Rdz. 4, 9). Auf deren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung der Vertragsbestimmung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die fragliche Bestimmung ist im Vertragstext derart "versteckt", daß sie der Vertragspartner dessen, der den Vertragstext verwendet, dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (Krejci in Handbuch zum KSchG 112). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an (Rummel aaO Rdz. 7). Eine Wertung der Benachteiligung findet noch nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB (AB zum KSchG, 1223 BlgNR 14. GP 4). Regelmäßig werden in Formblättern, die bei Abschlüssen von Leasingverträgen verwendet werden, Konventionalstrafen vorgesehen. Nach dem verwendeten Vertragsformblatt ist die Konventionalstrafe auch nicht an einem versteckten Ort, sondern dort zu finden, wo sie nach dem Vertragsaufbau vermutet werden konnte, nämlich in den Vereinbarungen über die Vertragsauflösung. Der Inhalt des Punktes 12.5 wird mit den fettgedruckten Worten "Konventionalstrafe, Schadenersatz" sogar schlagwortartig deutlich hervorgehoben. Ein weiterer Hinweis für den Beklagten war nach Treu und Glauben daher nicht geboten (Rummel aaO Rdz. 7).Nach der in erster Linie (Welser in JBl. 1979, 453) zu beurteilenden Bestimmung des Paragraph 864 a, ABGB, die durch Paragraph 33, Ziffer eins, Konsumentenschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 140, mit Wirksamkeit vom 1. 10. 1979 (Paragraph 38, KSchG) dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt wurde, werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern ua. dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil, der auf diese Bestimmung nicht hingewiesen wurde, nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des Paragraph 864 a, ABGB, gilt der Vertrag ohne sie (Rummel, ABGB, Paragraph 864 a, Rdz. 4, 9). Auf deren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung der Vertragsbestimmung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die fragliche Bestimmung ist im Vertragstext derart "versteckt", daß sie der Vertragspartner dessen, der den Vertragstext verwendet, dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (Krejci in Handbuch zum KSchG 112). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an (Rummel aaO Rdz. 7). Eine Wertung der Benachteiligung findet noch nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach Paragraph 879, ABGB Ausschussbericht zum KSchG, 1223 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 4). Regelmäßig werden in Formblättern, die bei Abschlüssen von Leasingverträgen verwendet werden, Konventionalstrafen vorgesehen. Nach dem verwendeten Vertragsformblatt ist die Konventionalstrafe auch nicht an einem versteckten Ort, sondern dort zu finden, wo sie nach dem Vertragsaufbau vermutet werden konnte, nämlich in den Vereinbarungen über die Vertragsauflösung. Der Inhalt des Punktes 12.5 wird mit den fettgedruckten Worten "Konventionalstrafe, Schadenersatz" sogar schlagwortartig deutlich hervorgehoben. Ein weiterer Hinweis für den Beklagten war nach Treu und Glauben daher nicht geboten (Rummel aaO Rdz. 7).
Führt aber die Geltungskontrolle nicht zur Ausschließung der beanstandeten Bestimmung, so ist in zweiter Linie gemäß § 879 Abs. 3 ABGB zu prüfen, ob die Vertragsinhalt gewordene, im Vertragsformblatt enthaltene Klausel eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragsteiles mit sich bringt. Auch die Bestimmung des § 879 Abs. 3 ABGB wurde durch das Konsumentenschutzgesetz eingefügt. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage, 744 BlgNR 14. GP 46, sollten durch diese Generalklausel unfaire, vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmungen verhindert werden. Der Justizausschuß, der der Regierungsvorlage eine erheblich kürzere und einfachere Fassung gab (1223 BlgNR 14. GP 5), vertrat die Ansicht, daß mit dieser kürzeren Fassung weder an den dogmatischen Grundlagen noch am wesentlichen Inhalt der mit der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Regelung etwas geändert werden sollte. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage aaO 46 treffen bei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrages oft zwei Momente zusammen: Einerseits die objektive Unbilligkeit der Bestimmung durch eine einseitige Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und eine "verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die er Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (vgl. Bydlinski, Privatautonomie 122 ff.; derselbe, Einordnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertragsrecht, FS Kastner 60; vgl. Ulmer - Brandner - Hensen, AGB-Gesetz[4] Rdz. 58 zu § 9). Eine Verschiebung wird umso eher unangemessen sein und die Nichtigkeit der Bestimmung bewirken, je stärker das Merkmal der verdünnten Willensfreiheit verwirklicht war. Je freier die Willensentscheidung des durch eine Vereinbarung beeinträchtigten Partners war, umso weniger ist deren Unangemessenheit anzunehmen. Das Äquivalenzstörungen und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigende bewegliche System fand in der Bestimmung des § 879 Abs. 3 ABGB darin seinen Ausdruck, daß Nichtigkeit dann vorliegt, wenn unter Würdigung aller Umstände des Falles ein Teil gröblich benachteiligt wird (RV aaO 48; Krejci in KSchG-Handbuch 171 f.; derselbe in Rummel, ABGB § 879 Rdz. 245). Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners darstellen können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt (so Krejci, Handbuch 166); eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (Krejci, Handbuch 167). Da die neue Bestimmung des § 879 Abs. 3 ABGB einen erweiterten Schutz des Benachteiligten herbeiführen wollte, sind an sie jedenfalls weniger strenge Anforderungen zu stellen als in den Fällen des § 879 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 ABGB. Auch bei der bei Abweichungen vom dispositiven Recht in Nebenbestimmungen vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen (vgl. Kötz im Münchener Kommentar § 9 AGBG Rdz. 4; Staudinger - Schlosser, BGB[12] § 9 AGBG Rdz. 22; Ulmer - Brandner - Hensen aaO Rdz. 68). Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt (JBl. 1982, 652; Krejci, Handbuch 165; vgl. BGHZ 54, 106, 109 f; BGHZ 41, 151, 154; Kötz aaO Rdz. 12). Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte (vgl. Staudinger - Schlosser aaO Rdz. 23).Führt aber die Geltungskontrolle nicht zur Ausschließung der beanstandeten Bestimmung, so ist in zweiter Linie gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu prüfen, ob die Vertragsinhalt gewordene, im Vertragsformblatt enthaltene Klausel eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragsteiles mit sich bringt. Auch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde durch das Konsumentenschutzgesetz eingefügt. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage, 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 46, sollten durch diese Generalklausel unfaire, vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmungen verhindert werden. Der Justizausschuß, der der Regierungsvorlage eine erheblich kürzere und einfachere Fassung gab (1223 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 5), vertrat die Ansicht, daß mit dieser kürzeren Fassung weder an den dogmatischen Grundlagen noch am wesentlichen Inhalt der mit der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Regelung etwas geändert werden sollte. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage aaO 46 treffen bei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrages oft zwei Momente zusammen: Einerseits die objektive Unbilligkeit der Bestimmung durch eine einseitige Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und eine "verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die er Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will vergleiche Bydlinski, Privatautonomie 122 ff.; derselbe, Einordnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertragsrecht, FS Kastner 60; vergleiche Ulmer - Brandner - Hensen, AGB-Gesetz[4] Rdz. 58 zu Paragraph 9,). Eine Verschiebung wird umso eher unangemessen sein und die Nichtigkeit der Bestimmung bewirken, je stärker das Merkmal der verdünnten Willensfreiheit verwirklicht war. Je freier die Willensentscheidung des durch eine Vereinbarung beeinträchtigten Partners war, umso weniger ist deren Unangemessenheit anzunehmen. Das Äquivalenzstörungen und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigende bewegliche System fand in der Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB darin seinen Ausdruck, daß Nichtigkeit dann vorliegt, wenn unter Würdigung aller Umstände des Falles ein Teil gröblich benachteiligt wird Regierungsvorlage aaO 48; Krejci in KSchG-Handbuch 171 f.; derselbe in Rummel, ABGB Paragraph 879, Rdz. 245). Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners darstellen können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt (so Krejci, Handbuch 166); eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (Krejci, Handbuch 167). Da die neue Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB einen erweiterten Schutz des Benachteiligten herbeiführen wollte, sind an sie jedenfalls weniger strenge Anforderungen zu stellen als in den Fällen des Paragraph 879, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Auch bei der bei Abweichungen vom dispositiven Recht in Nebenbestimmungen vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen vergleiche Kötz im Münchener Kommentar Paragraph 9, AGBG Rdz. 4; Staudinger - Schlosser, BGB[12] Paragraph 9, AGBG Rdz. 22; Ulmer - Brandner - Hensen aaO Rdz. 68). Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt (JBl. 1982, 652; Krejci, Handbuch 165; vergleiche BGHZ 54, 106, 109 f; BGHZ 41, 151, 154; Kötz aaO Rdz. 12). Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte vergleiche Staudinger - Schlosser aaO Rdz. 23).
Nach herrschender Ansicht soll eine Konventionalstrafe Nachteile ausgleichen, die dem Gläubiger aus einer Vertragsverletzung entstehen können. Ihr primärer Zweck ist es, den Anspruch auf Ersatz des im Regelfall eintretenden Schadens zu pauschalieren (JBl. 1982, 431; EvBl. 1979/170; EvBl. 1977/83 ua.; Koziol - Welser[6] I 167). Wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis über ein Kraftfahrzeug auf Grund eines dem Vertragspartner zuzurechnenden Verhaltens aus wichtigen Gründen vom anderen gelöst (außerordentliche Kündigung), wird dadurch das Recht des den Vertrag Auflösenden, den Ersatz des ihm durch die Vertragsverletzung zugefügten Schadens zu fordern, nicht beeinträchtigt (GlUNF 5937; Klang[2] V 120; Ehrenzweig[2] II/1, 471). Im Falle einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten außerordentlichen Aufkündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber bleibt es diesem daher unbenommen, den ihm auf Grund der Vertragsverletzung des Leasingnehmers entstandenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen (Westphalen, Der Leasingvertrag 176 f.; Sannwald,Nach herrschender Ansicht soll eine Konventionalstrafe Nachteile ausgleichen, die dem Gläubiger aus einer Vertragsverletzung entstehen können. Ihr primärer Zweck ist es, den Anspruch auf Ersatz des im Regelfall eintretenden Schadens zu pauschalieren (JBl. 1982, 431; EvBl. 1979/170; EvBl. 1977/83 ua.; Koziol - Welser[6] römisch eins 167). Wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis über ein Kraftfahrzeug auf Grund eines dem Vertragspartner zuzurechnenden Verhaltens aus wichtigen Gründen vom anderen gelöst (außerordentliche Kündigung), wird dadurch das Recht des den Vertrag Auflösenden, den Ersatz des ihm durch die Vertragsverletzung zugefügten Schadens zu fordern, nicht beeinträchtigt (GlUNF 5937; Klang[2] römisch fünf 120; Ehrenzweig[2] II/1, 471). Im Falle einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten außerordentlichen Aufkündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber bleibt es diesem daher unbenommen, den ihm auf Grund der Vertragsverletzung des Leasingnehmers entstandenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen (Westphalen, Der Leasingvertrag 176 f.; Sannwald,
Der Finanzierungsleasingvertrag über bewegliche Sachen mit Nichtkaufleuten 194). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist bei aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgter vorzeitiger Vertragslösung mit einem Schaden des Leasinggebers zur rechnen: Der Leasinggeber erhält einerseits die ihm vom Leasingnehmer versprochenen weiteren Leasingraten nicht, er selbst aber bleibt im Rahmen der Refinanzierung verpflichtet (Westphalen aaO 176); wohl kann der Schaden durch eine neuerliche Verwertung des Leasinggutes geringer gehalten werden, bei Neuwagen tritt aber zunächst eine im Verhältnis zur zu erwartenden Lebensdauer des Fahrzeuges überproportionale Wertminderung ein. Es dient daher ein zum Zwecke der Schadenpauschalierung vorgesehener Vergütungsbetrag, durch den die Führung von Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des jeweils zu errechnenden konkreten Schadens des Leasinggebers vermieden wird, der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung durch Verbilligung der Schadensregulierung. In Leasingverträgen finden sich daher regelmäßig Vereinbarungen über die Bezahlung einer Konventionalstrafe bei vorzeitiger Vertragsauflösung (Westphalen aaO 177). Es kann, wie die klagende Partei zutreffend in ihrer Berufungsmitteilung ausführte, nicht gesagt werden, daß die Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten vorzeitigen Auflösung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages den Leasingnehmer jedenfalls gröblich benachteiligen müßte. Enthält die Vereinbarung einer Konventionalstrafe nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern berücksichtigt die sich an der Höhe der aushaftenden Leasingraten orientierende Klausel die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes, so kann nicht gesagt werden, daß die Vereinbarung einer Konventionalstrafe an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen.
In einem Fall, in dem dem Verwender des Vertragsformblattes die Möglichkeit, einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden auf jeden Fall geltend zu machen, eingeräumt wurde, kommt es darauf an, ob sich die Höhe der Konventionalstrafe an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der bei der in Betracht kommenden Vertragsverletzung nach der Schätzung eines redlichen Beobachters normalerweise eintritt; dieser wird insbesondere darauf abzustellen haben, welche Verlustquoten bei vorzeitiger Auflösung durchschnittlich (nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) zu erwarten sind. Weicht die Konventionalstrafe von einem solchen Maßstab nicht oder nur ganz unwesentlich ab, wird sie nach den besonderen Umständen des Falles nicht gröblich benachteiligend sein. Es könnte allerdings eine Klausel, die, unabhängig davon, wie viele Leasingraten zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aushaften, für die Vertragsstrafe einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, auch für einzelne Vertragsphasen gröblich benachteiligend und damit nichtig sein. Für die in zweiter Linie durchzuführende Angemessenheitskontrolle kommt es aber entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht darauf an, wie hoch der Schaden der klagenden Partei im konkreten Fall tatsächlich war. Das Regulativ für Fälle, in denen der Leasinggeber etwa durch besonders günstige Verwertung des zurückgestellten Fahrzeuges den Schaden geringer halten kann, als es durchschnittlich zu erwarten gewesen wäre, oder dadurch einen endgültigen Schadenseintritt sogar verhindert, ist erst in der Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 1336 Abs. 2 ABGB zu erblicken.In einem Fall, in dem dem Verwender des Vertragsformblattes die Möglichkeit, einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden auf jeden Fall geltend zu machen, eingeräumt wurde, kommt es darauf an, ob sich die Höhe der Konventionalstrafe an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der bei der in Betracht kommenden Vertragsverletzung nach der Schätzung eines redlichen Beobachters normalerweise eintritt; dieser wird insbesondere darauf abzustellen haben, welche Verlustquoten bei vorzeitiger Auflösung durchschnittlich (nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) zu erwarten sind. Weicht die Konventionalstrafe von einem solchen Maßstab nicht oder nur ganz unwesentlich ab, wird sie nach den besonderen Umständen des Falles nicht gröblich benachteiligend sein. Es könnte allerdings eine Klausel, die, unabhängig davon, wie viele Leasingraten zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aushaften, für die Vertragsstrafe einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, auch für einzelne Vertragsphasen gröblich benachteiligend und damit nichtig sein. Für die in zweiter Linie durchzuführende Angemessenheitskontrolle kommt es aber entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht darauf an, wie hoch der Schaden der klagenden Partei im konkreten Fall tatsächlich war. Das Regulativ für Fälle, in denen der Leasinggeber etwa durch besonders günstige Verwertung des zurückgestellten Fahrzeuges den Schaden geringer halten kann, als es durchschnittlich zu erwarten gewesen wäre, oder dadurch einen endgültigen Schadenseintritt sogar verhindert, ist erst in der Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB zu erblicken.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher in erster Linie zu klären sein, ob der pauschalierte Schadensbetrag nach Ansicht eines redlichen Beobachters vom durchschnittlichen, auf objektiver Grundlage zu erwartenden Schaden abweicht. Daß sich die klagende Partei ausbedungen hatte, einen tatsächlich eingetretenen höheren Schaden geltend machen zu können, wird bei der vorzunehmenden Gesamtwertung des strittigen Vertragspunktes für die Frage der Angemessenheit, will man vermeiden, daß durch diese Klausel einseitig nur der Beklagte benachteiligt würde, zu berücksichtigen sein.
Führten diese Beweisaufnahmen zur Beurteilung, daß die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit nach § 879 Abs. 3 ABGB gegeben wären, bedeute dies allerdings nicht den gänzlichen Wegfall der vereinbarten Konventionalstrafe. Die Konventionalstrafe wäre dann vom Gericht in der Höhe festzusetzen, in der ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 879 Abs. 3 ABGB noch nicht zu erblicken wäre. Nicht grundsätzlich, sondern nur wegen des vereinbarten Ausmaßes gröblich benachteiligende und demnach unzulässige Klauseln können über Anfechtung nur insoweit beseitigt werden, als sie eine über das zulässige Maß hinausgehende Belastung mit sich bringen (Krejci, Handbuch 177 f.; derselbe in Rummel aaO § 879 Rdz. 256; Doralt - Koziol, Stellungnahme zum Ministerialentwurf des KSchG 117). Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß nach § 879 Abs. 1 ABGB sittenwidrige Vertragsklauseln (etwa Konkurrenzverbote oder die Dauer von Bierbezugsverträgen) inhaltlich auf ein nicht zu beanstandendes Maß zu reduzieren sind (EvBl. 1983/12; JBl. 1982, 652; SZ 37/156; SZ 36/58; SZ 24/150; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 169, 214; Ehrenzweig[2] II/1, 168; vgl. auch § 917a ABGB). Wenn selbst für den Fall einer nach § 879 Abs. 1 ABGB zu beurteilenden Sittenwidrigkeit von Vertragsklauseln nicht die gesamte Klausel entfällt, sondern eine Rückführung auf ein nicht sittenwidriges Maß zu erfolgen hat, muß dies umso mehr für den § 879 Abs. 3 ABGB gelten.Führten diese Beweisaufnahmen zur Beurteilung, daß die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gegeben wären, bedeute dies allerdings nicht den gänzlichen Wegfall der vereinbarten Konventionalstrafe. Die Konventionalstrafe wäre dann vom Gericht in der Höhe festzusetzen, in der ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch nicht zu erblicken wäre. Nicht grundsätzlich, sondern nur wegen des vereinbarten Ausmaßes gröblich benachteiligende und demnach unzulässige Klauseln können über Anfechtung nur insoweit beseitigt werden, als sie eine über das zulässige Maß hinausgehende Belastung mit sich bringen (Krejci, Handbuch 177 f.; derselbe in Rummel aaO Paragraph 879, Rdz. 256; Doralt - Koziol, Stellungnahme zum Ministerialentwurf des KSchG 117). Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sittenwidrige Vertragsklauseln (etwa Konkurrenzverbote oder die Dauer von Bierbezugsverträgen) inhaltlich auf ein nicht zu beanstandendes Maß zu reduzieren sind (EvBl. 1983/12; JBl. 1982, 652; SZ 37/156; SZ 36/58; SZ 24/150; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 169, 214; Ehrenzweig[2] II/1, 168; vergleiche auch Paragraph 917 a, ABGB). Wenn selbst für den Fall einer nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu beurteilenden Sittenwidrigkeit von Vertragsklauseln nicht die gesamte Klausel entfällt, sondern eine Rückführung auf ein nicht sittenwidriges Maß zu erfolgen hat, muß dies umso mehr für den Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gelten.