Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist zunächst in der Ansicht beizustimmen, daß die in dem Vertragsformular der Klägerin, das zur Bestellung der Fenster und der Türe Verwendung gefunden hat, enthaltene Klausel:
"Eventuelle Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Werklohnes" nach der hier allein bedeutungsvollen Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 879 Abs. 1 ABGB). Es war wohl bei der Inhaltskontrolle von Vertragsformblättern - sofern diese im Einzelfall infolge der mit der Vorformulierung verbundenen Überlegenheit des Verwenders und der dadurch bedingten "verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gleich zu behandeln sind (vgl. Krejci, Handbuch des Konsumentenschutzgesetzes 99 ff., insbesondere 107; BGH in NJW 1974, 1135; Löwe, ebendort 1108; Locher, ebendort 1544 f.) - schon nach der damaligen Rechtslage mit dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs. 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (vgl. dazu Bydlinski in FS-Kastner 45, insbesondere 63 und die dort zitierte Literatur; in diesem Sinne auch 5 Ob 538/81). Eine weitgehende Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" rechtlich nicht toleriert werden; die auffallende Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen begrundet dann die Sittenwidrigkeit der abweichenden Regelung (Bydlinski aaO 63 und die zuletzt angegebene Entscheidung des OGH). Davon kann aber hier nicht die Rede sein."Eventuelle Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Werklohnes" nach der hier allein bedeutungsvollen Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB). Es war wohl bei der Inhaltskontrolle von Vertragsformblättern - sofern diese im Einzelfall infolge der mit der Vorformulierung verbundenen Überlegenheit des Verwenders und der dadurch bedingten "verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gleich zu behandeln sind vergleiche Krejci, Handbuch des Konsumentenschutzgesetzes 99 ff., insbesondere 107; BGH in NJW 1974, 1135; Löwe, ebendort 1108; Locher, ebendort 1544 f.) - schon nach der damaligen Rechtslage mit dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen vergleiche dazu Bydlinski in FS-Kastner 45, insbesondere 63 und die dort zitierte Literatur; in diesem Sinne auch 5 Ob 538/81). Eine weitgehende Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" rechtlich nicht toleriert werden; die auffallende Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen begrundet dann die Sittenwidrigkeit der abweichenden Regelung (Bydlinski aaO 63 und die zuletzt angegebene Entscheidung des OGH). Davon kann aber hier nicht die Rede sein.
Das Gesetz selbst sieht nicht nur - und dies ist der offenbar in Aussicht genommene Regelfall - Barzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware oder des Werkes vor (§§ 1062, 1170 ABGB), sodaß der Käufer bzw. Besteller seine Gewährleistungsansprüche aktiv, also nötigenfalls durch Klage verfolgen muß, wenn er der Störung der subjektiven Äquivalenz begegnen will; es billigt auch die Vorausleistungspflicht des Käufers oder Bestellers, wobei es allerdings dessen Risiko, daß die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des Partners, die nicht schon bei Vertragsschluß dem Vorausleistungspflichtigen bekannt sein mußten, durch die Gewährung der "Unsicherheitseinrede" eine Schranke setzt. Es ist daher durchaus gestattet, daß durch Vereinbarung dem Käufer oder dem Besteller die Zurückbehaltung des Entgeltes wegen Bemängelung der übernommenen Ware bzw. des übernommenen Werkes verwehrt wird.Das Gesetz selbst sieht nicht nur - und dies ist der offenbar in Aussicht genommene Regelfall - Barzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware oder des Werkes vor (Paragraphen 1062, 1170, ABGB), sodaß der Käufer bzw. Besteller seine Gewährleistungsansprüche aktiv, also nötigenfalls durch Klage verfolgen muß, wenn er der Störung der subjektiven Äquivalenz begegnen will; es billigt auch die Vorausleistungspflicht des Käufers oder Bestellers, wobei es allerdings dessen Risiko, daß die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des Partners, die nicht schon bei Vertragsschluß dem Vorausleistungspflichtigen bekannt sein mußten, durch die Gewährung der "Unsicherheitseinrede" eine Schranke setzt. Es ist daher durchaus gestattet, daß durch Vereinbarung dem Käufer oder dem Besteller die Zurückbehaltung des Entgeltes wegen Bemängelung der übernommenen Ware bzw. des übernommenen Werkes verwehrt wird.
Freilich müßte diesem dann auch unter den Voraussetzungen des § 1052 Satz 2 ABGB die Zurückhaltung des Entgelts gestattet werden, weil er infolge der mangelhaften Erbringung der Gegenleistung noch nicht mit seiner Forderung befriedigt ist und deshalb ebenfalls als Vorausleistungsverpflichteter angesehen und geschützt werden muß.Freilich müßte diesem dann auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 1052, Satz 2 ABGB die Zurückhaltung des Entgelts gestattet werden, weil er infolge der mangelhaften Erbringung der Gegenleistung noch nicht mit seiner Forderung befriedigt ist und deshalb ebenfalls als Vorausleistungsverpflichteter angesehen und geschützt werden muß.
Es kann nicht außer acht gelassen werden, daß dem Verkäufer bzw. dem Unternehmer ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen ist, daß Reklamationen angeblicher Mängel zumindest vor deren Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung den Käufer bzw. Besteller nicht zur Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts berechtigen sollen.
Der Meinung des Berufungsgerichtes, die Klausel sei auf Grund der Form der Vereinbarung - "mit "freiem Auge" kaum erfaßbar"; "unbesehene Unterzeichnung" - und infolge der außerordentlich harten und unüblichen Einschränkung der Rechte des Bestellers nicht "Gegenstand der Willensübereinstimmung" geworden, kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zugestimmt werden.
Die Beklagte hat das Zustandekommen des Vertrages mit der Klägerin nach dem Inhalt der - nur von ihrem in der Zwischenzeit verstorbenen Ehegatten unterfertigten - schriftlichen Bestellung ("Werksauftrag") nie in Frage gestellt. Sie muß deshalb auch die (gültigen) Nebenbestimmungen des durch die Annahme dieses Anbots durch die Klägerin zustande gekommenen Vertrages gegen sich gelten lassen.
Diese Urkunde enthält in nur fünf Absätzen in einer für normalsichtige Betrachter ohne Schwierigkeiten lesbaren Druckschrift die "Auftragsbedingungen" der Klägerin unmittelbar links neben der Rubrik, in der die Kaufgegenstände, ihre Maße und Preise handschriftlich angegeben wurden. Diese Bedingungen sind nicht zu zahlreich und können in verhältnismäßig kurzer Zeit gelesen werden. Es kann also der Form der Urkunde nach noch nicht gesagt werden, daß die Kenntnisnahme der darin abgedruckten "Auftragsbedingungen" von vornherein nach dem gewöhnlichen Ablauf derartiger Geschäftsabschlüsse als ausgeschlossen betrachtet werden darf. Die Behauptung des Berufungsgerichtes, das Vertragsformular sei "unbesehen" unterzeichnet worden, ist durch die Aktenlage in keiner Weise gedeckt. Die Klausel, daß Reklamationen nicht zur Zurückbehaltung des Entgeltes berechtigen, mag bei Geschäften mit Verbrauchern ungewöhnlich sein, sodaß die Beklagte nicht damit zu rechnen brauchte; außergewöhnlich hart ist sie wohl nicht, wie die oben angeführten vergleichsweisen Überlegungen zeigen. Es steht jedoch keineswegs fest, ob nicht die Beklagte - und/oder ihr inzwischen verstorbener Ehemann - sie bei Vertragsschluß gekannt hat oder doch zumindest von der klagenden Partei darauf hingewiesen wurde. In Anbetracht der leichten Überschaubarkeit der ganzen Urkunde und der verhältnismäßig geringen Anzahl der darauf gut lesbar angebrachten "Auftragsbedingungen" der Klägerin muß hier wohl der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast zugewiesen werden, daß diese Urkunde von ihrem Ehemann unbesehen unterfertigt bzw. deren Inhalt von ihr selbst unbesehen genehmigt wurde. Derartige Behauptungen wurden jedoch von der Beklagten nicht vorgebracht.
Es ist allerdings dem Sittenwidrigkeitseinwand der Beklagten in anderer Beziehung Beachtung zu schenken. Steht, wie im vorliegenden Verfahren, nach gerichtlichem Sachverständigenbefund bereits fest, daß die übernommene Ware bzw. das übernommene Werk - es ist ungeklärt geblieben, ob die Fenster und die Türe Serienerzeugnisse oder individuell nach den Bedürfnissen der Beklagten und ihres Mannes angefertigte Gegenstände sind, sodaß auch nicht gesagt werden kann, ob der Vertrag der Parteien Kauf- oder Werkvertrag ist - mangelhaft ist und Gewährleistungsansprüche begrundet sind, dann ist von diesem Zeitpunkt an die Berufung des gewährleistungspflichtigen Verkäufers bzw. Unternehmers auf den vertraglichen Ausschluß des Rechtes auf Zurückbehaltung des Entgeltes sittenwidrig und unbeachtlich. Hier hat sich die Klägerin erst unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz auf die erwähnte Ausschlußklausel berufen und die Beklagte hat dagegen mit dem Sittenwidrigkeitseinwand geantwortet; auch wenn dieser Einwand sich direkt (unberechtigt) gegen die Gültigkeit der Klausel richtet, muß ihm doch Erfolg in Beziehung auf die Ausübung des (gültig) vereinbarten Ausschlusses der Zahlungsverweigerung zuerkannt werden.
Dies hat hier allerdings, wie noch darzulegen ist, nur in Ansehung der Forderung auf das Entgelt für die auch oder nur mit behebbaren Mängeln versehenen Fenster und der mit beiden Arten von Mängeln behafteten Türe, nicht aber der nur mit unbehebbaren Mängeln versehenen Fenster Bedeutung.
Die Beklagte hat der Zahlungsklage nur die Einwendung entgegengesetzt, daß die verschiedenen, sofort gerügten Mängel der übernommenen Gegenstände bisher nicht behoben wurden. Diese Einwendung kann nur so verstanden werden, daß sie auf Verbesserung der Mängel beharrt, also den Resterfüllungsanspruch geltend macht.
Spätestens nach Erstattung des Sachverständigengutachtens mußte der Beklagten aber klar sein, daß auch nicht behebbare Mängel vorliegen. Es wäre daher ihre Pflicht gewesen, zu entscheiden, ob sie wegen dieser Mängel Preisminderung begehrt - dies ist bei Werkverträgen nach der Anordnung des § 1167 Satz 2 ABGB möglich und wird von der Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen dann auch dem Käufer gewährt, wenn die mangelhafte Sache für ihn bloß subjektiv brauchbar ist (vgl. EvBl. 1982/17 unter Berufung auf Jabornegg, JBl. 1976, 184 ff.), in der Regel also, wenn der Käufer die Sache trotz des Mangels behalten will - oder Vertragsaufhebung (Wandelung) will. Da die Beklagte ihre Gewährleistungseinrede nicht in der einen oder anderen der aufgezeigten Richtungen änderte, sondern trotz Unmöglichkeit dieser Leistung unverändert auf Verbesserung beharrte, muß sie bezüglich der nur mit unbehebbaren Mängeln behafteten Fenster zur Zahlung des Kaufpreisrestes verurteilt werden. Es war nicht Aufgabe des Erstrichters, sie auf die eine oder andere Möglichkeit hinzuweisen; die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung nach den Bestimmungen der §§ 180 Abs. 3 und 182 Abs. 1 ZPO deckt nicht die Belehrung, welche materiellrechtlichen Ansprüche aus einem bestimmten Sachverhalt ableitbar sind, und die Anordnung des § 432 ZPO gilt nicht für rechtsanwaltlich vertretene Parteien. Wählt der beklagte Gewährleistungsanspruchsberechtigte nicht, welchen von mehreren Ansprüchen er geltend machen will und/oder beharrt er ungeachtet geänderter Tatsachenvoraussetzungen auf einem nicht durchsetzbaren Gewährleistungsanspruch, so muß er zur Zahlung verurteilt und auf die aktive Geltendmachung des berechtigten Gewährleistungsanspruches verwiesen werden, sofern dieser nicht inzwischen bereits durch Zeitablauf erloschen ist.Spätestens nach Erstattung des Sachverständigengutachtens mußte der Beklagten aber klar sein, daß auch nicht behebbare Mängel vorliegen. Es wäre daher ihre Pflicht gewesen, zu entscheiden, ob sie wegen dieser Mängel Preisminderung begehrt - dies ist bei Werkverträgen nach der Anordnung des Paragraph 1167, Satz 2 ABGB möglich und wird von der Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen dann auch dem Käufer gewährt, wenn die mangelhafte Sache für ihn bloß subjektiv brauchbar ist vergleiche EvBl. 1982/17 unter Berufung auf Jabornegg, JBl. 1976, 184 ff.), in der Regel also, wenn der Käufer die Sache trotz des Mangels behalten will - oder Vertragsaufhebung (Wandelung) will. Da die Beklagte ihre Gewährleistungseinrede nicht in der einen oder anderen der aufgezeigten Richtungen änderte, sondern trotz Unmöglichkeit dieser Leistung unverändert auf Verbesserung beharrte, muß sie bezüglich der nur mit unbehebbaren Mängeln behafteten Fenster zur Zahlung des Kaufpreisrestes verurteilt werden. Es war nicht Aufgabe des Erstrichters, sie auf die eine oder andere Möglichkeit hinzuweisen; die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung nach den Bestimmungen der Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO deckt nicht die Belehrung, welche materiellrechtlichen Ansprüche aus einem bestimmten Sachverhalt ableitbar sind, und die Anordnung des Paragraph 432, ZPO gilt nicht für rechtsanwaltlich vertretene Parteien. Wählt der beklagte Gewährleistungsanspruchsberechtigte nicht, welchen von mehreren Ansprüchen er geltend machen will und/oder beharrt er ungeachtet geänderter Tatsachenvoraussetzungen auf einem nicht durchsetzbaren Gewährleistungsanspruch, so muß er zur Zahlung verurteilt und auf die aktive Geltendmachung des berechtigten Gewährleistungsanspruches verwiesen werden, sofern dieser nicht inzwischen bereits durch Zeitablauf erloschen ist.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes liefe nämlich, billigte man sie, im Ergebnis darauf hinaus, daß die Beklagte die mit unbehebbaren Mängeln versehenen Fenster behalten dürfte und dafür nichts bezahlen müßte.
Bezüglich der (auch) mit behebbaren Mängeln versehenen Türe und der (auch oder nur) mit behebbaren Mängeln behafteten Fenster wäre nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt das Zahlungsbegehren nicht berechtigt, denn diese Mängel wären unzweifelhaft nicht bloß unerheblich, wie das Erstgericht irrig angenommen hat, sodaß - ob sie nun im einzelnen wesentlich oder unwesentlich sein mögen, das ist für diesen Anspruch gleichgültig - jedenfalls der Beklagten bis zu ihrer Behebung das Recht zur Zahlungsverweigerung zustunde.
Die Sache kann indessen vom OGH keineswegs abschließend entschieden werden, weil das Berufungsgericht nicht über die Berufungsgrunde unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellungen abgesprochen und nicht erklärt hat, welche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes es übernimmt.