Aus der Begründung:
Gemäß dem § 6 Abs. 1 Z. 8 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind. Die Annahme der Unzulässigkeit und damit Unverbindlichkeit des Kompensationsverbotes in diesem eingeschränkten Sinne im Rahmen des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bestandvertrages für eine Wohnung setzt voraus, daß an dem Rechtsgeschäft (Bestandvertrag) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 KSchG einerseits jemand beteiligt ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer) und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher). Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der typischen Umstände, die einen besonderen Schutz des Verbrauchers erforderlich machen, auf dessen Unterlegenheit gegenüber dem Unternehmer an wirtschaftlicher Macht und an Wissen durch die Spezialisierung auf eine besondere Art von Geschäften hingewiesen. Zu diesem Wissen gehört auch die Erfahrung aus der Vielzahl von Geschäften, das Wissen um die dabei vorkommenden Zwischenfälle und die rechtlichen Möglichkeiten, wie für solche Zwischenfälle die eigene rechtliche Stellung möglichst günstig gestaltet werden kann. Der sachliche Geltungsbereich des KSchG im Zusammenhang mit dem Unternehmer- und Verbraucherbegriff wurde demnach auf objektive einigermaßen genau zu beschreibende und festzustellende Umstände abgestellt, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist (744 Blg Nr, XIV. GP, 15 f.) Es muß daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Vorschrift über das Verbrauchergeschäft konkret geprüft werden, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft mit einer bestimmten Person wegen der auch hiezu erforderlichen dauernden Organisation als unternehmerische darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur von dem funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (vgl. Meinhart, Konsumentenschutz und Immobilienrecht, ImmZ 1980, 7). § 6 Abs. 1 KSchG ist aus der Auffassung des Gesetzgebers entstanden, daß beim Verbrauchervertrag die übermächtige Position des Unternehmers typisch die Freiheit des Willensentschlusses und die Überlegtheit auf Seiten des Verbrauchers hindert, weshalb ohne weitere Interessenabwägungen bestimmte Vertragsklauseln für ungültig erklärt werden. Dementsprechend ist der Auffassung beizupflichten, daß § 6 Abs. 1 KSchG über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung hat, weil es erkennen läßt, welche Vertragsregelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Koziol - Welser[5] I, 391 f). Entsprechende Schutzbestimmungen gegenüber suspekten Vertragsklauseln, die einem Vertragspartner zufolge der bestehenden Vertragsübermacht des anderen aufgezwungen werden, sind im Bereiche des Wohnungswesens durch die Gesetzgebung in jüngerer Zeit auch in den Bestimmungen des § 24 WEG und des § 21 WGG erlassen worden. Als unzulässig wurde dabei etwa das Aufrechnungsverbot für Gegenforderungen des Wohnungseigentumswerbers angesehen (vgl. Faistenberger - Barta - Call, WEG 1975, 710).Gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind. Die Annahme der Unzulässigkeit und damit Unverbindlichkeit des Kompensationsverbotes in diesem eingeschränkten Sinne im Rahmen des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bestandvertrages für eine Wohnung setzt voraus, daß an dem Rechtsgeschäft (Bestandvertrag) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, KSchG einerseits jemand beteiligt ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer) und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher). Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der typischen Umstände, die einen besonderen Schutz des Verbrauchers erforderlich machen, auf dessen Unterlegenheit gegenüber dem Unternehmer an wirtschaftlicher Macht und an Wissen durch die Spezialisierung auf eine besondere Art von Geschäften hingewiesen. Zu diesem Wissen gehört auch die Erfahrung aus der Vielzahl von Geschäften, das Wissen um die dabei vorkommenden Zwischenfälle und die rechtlichen Möglichkeiten, wie für solche Zwischenfälle die eigene rechtliche Stellung möglichst günstig gestaltet werden kann. Der sachliche Geltungsbereich des KSchG im Zusammenhang mit dem Unternehmer- und Verbraucherbegriff wurde demnach auf objektive einigermaßen genau zu beschreibende und festzustellende Umstände abgestellt, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist (744 Blg Nr, römisch vierzehn. GP, 15 f.) Es muß daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Vorschrift über das Verbrauchergeschäft konkret geprüft werden, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft mit einer bestimmten Person wegen der auch hiezu erforderlichen dauernden Organisation als unternehmerische darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur von dem funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt vergleiche Meinhart, Konsumentenschutz und Immobilienrecht, ImmZ 1980, 7). Paragraph 6, Absatz eins, KSchG ist aus der Auffassung des Gesetzgebers entstanden, daß beim Verbrauchervertrag die übermächtige Position des Unternehmers typisch die Freiheit des Willensentschlusses und die Überlegtheit auf Seiten des Verbrauchers hindert, weshalb ohne weitere Interessenabwägungen bestimmte Vertragsklauseln für ungültig erklärt werden. Dementsprechend ist der Auffassung beizupflichten, daß Paragraph 6, Absatz eins, KSchG über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung hat, weil es erkennen läßt, welche Vertragsregelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Koziol - Welser[5] römisch eins, 391 f). Entsprechende Schutzbestimmungen gegenüber suspekten Vertragsklauseln, die einem Vertragspartner zufolge der bestehenden Vertragsübermacht des anderen aufgezwungen werden, sind im Bereiche des Wohnungswesens durch die Gesetzgebung in jüngerer Zeit auch in den Bestimmungen des Paragraph 24, WEG und des Paragraph 21, WGG erlassen worden. Als unzulässig wurde dabei etwa das Aufrechnungsverbot für Gegenforderungen des Wohnungseigentumswerbers angesehen vergleiche Faistenberger - Barta - Call, WEG 1975, 710).
Nach Lehre und Rechtsprechung wurde bisher die Vereinbarung des Verzichtes auf die Aufrechnung grundsätzlich als gültig und wirksam anerkannt (vgl. SZ 27/197; SZ 43/7; Gschnitzer in Klang[2] VI, 511; Koziol - Welser a. a. O., 393). Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, daß Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte aber schon bisher trotz einer solchen Vereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs. 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluß der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein (744 BlgNR, XIV. GP, 24).Nach Lehre und Rechtsprechung wurde bisher die Vereinbarung des Verzichtes auf die Aufrechnung grundsätzlich als gültig und wirksam anerkannt vergleiche SZ 27/197; SZ 43/7; Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 511; Koziol - Welser a. a. O., 393). Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, daß Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte aber schon bisher trotz einer solchen Vereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch Paragraph 6, Absatz eins, KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluß der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein (744 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 24).
Da nicht behauptet worden ist, daß auf Seiten des Klägers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bestandvertrag kein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG vorliegt, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß es darauf ankommt, ob die Beklagte als Unternehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen ist. Ausgehend vom § 1 Abs. 2 KSchG, wonach Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit ist, geht es sohin um die Abgrenzung der Beurteilungskriterien im Falle der Vermietung von Bestandobjekten. Als Unternehmer im Sinne des KSchG wird der Vermieter anzusehen sein, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (z. B. Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen (Meinhart a. a. O., 7, 8). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß als Hinweise für das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Organisation als Voraussetzung für die Annahme einer Unternehmerstellung des Vermieters die Bestellung eines Hausbesorgers oder die erforderliche Heranziehung eines Gebäudeverwalters zur Besorgung der Geschäfte des Vermieters angesehen werden können. Die Unterlegenheit des Mieters gegenüber einem solcherart an wirtschaftlicher Macht und insbesondere an Wissen durch die Spezialisierung auf die besondere Art der Geschäfte der Hausverwaltung überlegenen Vermieter kann durch die spezifischen Schutzbestimmungen des Mietengesetzes bzw. anderer mietenrechtlicher Regelungen nicht ausgeglichen werden, weil daraus für den vorliegenden Fall ein Schutz vor unzulässigen Vertragsklauseln, wie er im § 6 Abs. 1 Z. 8 KSchG im Sinne des § 879 ABGB eingeräumt wird, nicht abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall sind zudem die Voraussetzungen des § 879 Abs. 3 Z. 2 ABGB i. d. F. des KSchG weder behauptet worden noch hervorgekommen.Da nicht behauptet worden ist, daß auf Seiten des Klägers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bestandvertrag kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG vorliegt, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß es darauf ankommt, ob die Beklagte als Unternehmerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes anzusehen ist. Ausgehend vom Paragraph eins, Absatz 2, KSchG, wonach Unternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit ist, geht es sohin um die Abgrenzung der Beurteilungskriterien im Falle der Vermietung von Bestandobjekten. Als Unternehmer im Sinne des KSchG wird der Vermieter anzusehen sein, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (z. B. Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen (Meinhart a. a. O., 7, 8). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß als Hinweise für das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Organisation als Voraussetzung für die Annahme einer Unternehmerstellung des Vermieters die Bestellung eines Hausbesorgers oder die erforderliche Heranziehung eines Gebäudeverwalters zur Besorgung der Geschäfte des Vermieters angesehen werden können. Die Unterlegenheit des Mieters gegenüber einem solcherart an wirtschaftlicher Macht und insbesondere an Wissen durch die Spezialisierung auf die besondere Art der Geschäfte der Hausverwaltung überlegenen Vermieter kann durch die spezifischen Schutzbestimmungen des Mietengesetzes bzw. anderer mietenrechtlicher Regelungen nicht ausgeglichen werden, weil daraus für den vorliegenden Fall ein Schutz vor unzulässigen Vertragsklauseln, wie er im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG im Sinne des Paragraph 879, ABGB eingeräumt wird, nicht abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall sind zudem die Voraussetzungen des Paragraph 879, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB i. d. F. des KSchG weder behauptet worden noch hervorgekommen.
Unter Voranstellung und Betonung der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestehen keine Bedenken, ein Privatgeschäft des Vermieters anzunehmen, solange in seinem Hause nicht mehr als etwa fünf Bestandobjekte vermietet werden, wobei dies aber nur als annähernde Richtzahl angesehen werden kann. Daß bei einer darüber hinausgehenden Anzahl zu verwaltender Objekte ein wesentliches Anwachsen der Verwaltungsarbeit und damit des erforderlichen Organisationsumfanges angenommen werden kann, läßt sich etwa auch aus den Richtlinien und Honorarsätzen der Immobilienmakler und Immobilienverwalter entnehmen, wonach bei mehr als sechs verwalteten Eigentumswohnungen ein Zuschlag für jeden weiteren Wohnungseigentümer verlangt werden darf.
Die Beweislast dafür, daß die Bewirtschaftung einer solchen Liegenschaft oder solcher Bestandobjekte keine dauernde Organisation erforderlich macht und sohin ein Privatgeschäft auf seiner Seite vorliegt, trifft den selbstverwaltenden Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten (Welser, Die Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Konsumentenschutzgeschäft, JBl. 1980, 5; Meinhart a. a. O., 8 FN 16).
Nach diesen Erwägungen kann zunächst der Auffassung der klagenden Partei nicht beigepflichtet werden, die in ihrem Rekurs darauf hinweist, daß es zum Vorliegen des Unternehmerbegriffes im Sinne des KSchG genüge, wenn aus der Vermietung von mehr als einer Wohnung regelmäßig Erträge erzielt würden und sich bereits aus dem Umstand, daß der Kläger Mieter der Wohnung Nr. 3 sei, ergebe, daß die Beklagte mehr als eine Wohnung im gegenständlichen Haus erwerbsmäßig vermietet.
Die Rechtssache ist aber auch entgegen der im Rekurs der beklagten Partei vertretenen Auffassung nicht im Sinne der Klagsabweisung spruchreif. Es kann nicht darauf ankommen, daß beim Erwerb des gegenständlichen Hauses nicht die Entfaltung selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, sondern der Gedanke der Kapitalanlage im Vordergrund gestanden ist, weil - wie bereits dargelegt wurde - nach den Intentionen des Gesetzgebers auf objektive einigermaßen genau zu umschreibende und festzustellende Umstände abzustellen ist, bei denen das Ungleichgewicht in den Positionen der Vertragskontrahenten typischerweise gegeben ist. Die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 343 HGB, die auch in den Erläuterungen des Gesetzgebers vorkommt, vermag im vorliegenden Falle bei der Klärung der Frage nur insoweit weiterzuhelfen, als damit im Rahmen der regelmäßigen Befassung des Vermieters mit Angelegenheiten der Hausverwaltung zunehmend mit der Zahl der vorhandenen Bestandobjekte ein Ungleichgewicht bei den Kontrahenten anzunehmen ist. Es kann aus den schon dargelegten Gründen auch nicht der Auffassung gefolgt werden, daß schon allein deshalb das Vorliegen einer Unternehmerstellung seitens des Vermieters verneint werden müsse, weil bei der Vermietung von Wohnungen der gegenständlichen Art bereits durch das Mietengesetz der Schutz der Mieter gewährleistet sei. Dies hat gerade im vorliegenden Falle zu gelten, wo dem Mieter einer Substandardwohnung ermöglicht werden soll, eine allenfalls verbotene Ablöse bereits im Aufrechnungswege gegen die Mietzinse refundiert zu erhalten und sohin seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung mit einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung aufzuheben.Die Rechtssache ist aber auch entgegen der im Rekurs der beklagten Partei vertretenen Auffassung nicht im Sinne der Klagsabweisung spruchreif. Es kann nicht darauf ankommen, daß beim Erwerb des gegenständlichen Hauses nicht die Entfaltung selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, sondern der Gedanke der Kapitalanlage im Vordergrund gestanden ist, weil - wie bereits dargelegt wurde - nach den Intentionen des Gesetzgebers auf objektive einigermaßen genau zu umschreibende und festzustellende Umstände abzustellen ist, bei denen das Ungleichgewicht in den Positionen der Vertragskontrahenten typischerweise gegeben ist. Die Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 343, HGB, die auch in den Erläuterungen des Gesetzgebers vorkommt, vermag im vorliegenden Falle bei der Klärung der Frage nur insoweit weiterzuhelfen, als damit im Rahmen der regelmäßigen Befassung des Vermieters mit Angelegenheiten der Hausverwaltung zunehmend mit der Zahl der vorhandenen Bestandobjekte ein Ungleichgewicht bei den Kontrahenten anzunehmen ist. Es kann aus den schon dargelegten Gründen auch nicht der Auffassung gefolgt werden, daß schon allein deshalb das Vorliegen einer Unternehmerstellung seitens des Vermieters verneint werden müsse, weil bei der Vermietung von Wohnungen der gegenständlichen Art bereits durch das Mietengesetz der Schutz der Mieter gewährleistet sei. Dies hat gerade im vorliegenden Falle zu gelten, wo dem Mieter einer Substandardwohnung ermöglicht werden soll, eine allenfalls verbotene Ablöse bereits im Aufrechnungswege gegen die Mietzinse refundiert zu erhalten und sohin seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung mit einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung aufzuheben.