Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge wendet sich der Beklagte vor allem gegen die von den Untergerichten vorgenommene analoge Anwendung der §§ 49, 69 Abs. 1 und 70 Abs. 2 UrhG. Diese Bestimmungen räumten, so führt der Beklagte aus, der klagenden Partei keine subjektiven Rechte ein, die in die Vertragsfreiheit und in das Eigentum Dritter eingreifen könnten. Der Veranstalter habe das Recht, Personen von der Veranstaltung auszuschließen, die mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen haben und er sei berechtigt, Vertragspersonen an vertragswidrigen Handlungen zu hindern. Dem Erwerber einer Eintrittskarte seien jedoch Filmaufnahmen verwehrt. Diese Rechte stunden dem Veranstalter nicht auf Grund des Urheberrechtsgesetzes, sondern auf Grund des ABGB zu. Die klagende Partei sei auch auf Grund ihres gesetzlichen Informationsauftrages nicht berechtigt, in diese Rechte des Veranstalters einzugreifen. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk und die Veranstaltung eines Boxkampfes hätten nichts gemein, so daß weder ein Größenschluß noch eine Analogie zu den vorerwähnten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, die nicht einmal für alle öffentlichen Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke gelten (so nicht für die freie Werknutzung an Werken der bildenden Kunst und für den Schutz von Lichtbildern und Schallträgern), gerechtfertigt. Sportliche Veranstaltungen seien im Verhältnis zu Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und Tonkunst ein aliud. Es liege nicht eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, sondern vielmehr eine absichtliche rechtspolitische Lücke vor, die von den Gerichten nicht geschlossen werden dürfe. Schließlich bestehe zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis, so daß sich der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des "Schmarotzens" an fremder Leistung auf den § 1 UWG berufen könne. Die klagende Partei versuche, das Unternehmerrisiko ohne gesetzliche Grundlage auf den Beklagten abzuwälzen. Eine Sendung in der Dauer von drei Minuten sei nicht als "kleine Berichterstattung" anzusehen. Noch weniger sei die klagende Partei berechtigt, einen Boxkampf in seiner ganzen Dauer aufzunehmen. Der Beklagte besitze nicht die passive Sachlegitimation, weil nach der Argumentation des Berufungsgerichtes nicht eine Verletzung eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechtes im Sinne des einen Unterlassungsanspruch gegen jedermann gewährenden § 81 UrhG, sondern die Verletzung eines obligatorischen Rechts durch einen Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten des Veranstalters vorliege. Für die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten habe ausschließlich der Veranstalter zu sorgen. Dies sei jedoch nicht der Beklagte gewesen. Die Frage, ob ein Kurzbericht drei Minuten oder nach internationalen Gepflogenheiten nur eine Minute umfasse, sei keine Rechtsfrage. Der Ausdruck "kurz" sei vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt nach tatsächlichen Gegebenheiten festzustellen sei. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Feststellungsmangel vor.In der Rechtsrüge wendet sich der Beklagte vor allem gegen die von den Untergerichten vorgenommene analoge Anwendung der Paragraphen 49, 69, Absatz eins und 70 Absatz 2, UrhG. Diese Bestimmungen räumten, so führt der Beklagte aus, der klagenden Partei keine subjektiven Rechte ein, die in die Vertragsfreiheit und in das Eigentum Dritter eingreifen könnten. Der Veranstalter habe das Recht, Personen von der Veranstaltung auszuschließen, die mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen haben und er sei berechtigt, Vertragspersonen an vertragswidrigen Handlungen zu hindern. Dem Erwerber einer Eintrittskarte seien jedoch Filmaufnahmen verwehrt. Diese Rechte stunden dem Veranstalter nicht auf Grund des Urheberrechtsgesetzes, sondern auf Grund des ABGB zu. Die klagende Partei sei auch auf Grund ihres gesetzlichen Informationsauftrages nicht berechtigt, in diese Rechte des Veranstalters einzugreifen. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk und die Veranstaltung eines Boxkampfes hätten nichts gemein, so daß weder ein Größenschluß noch eine Analogie zu den vorerwähnten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, die nicht einmal für alle öffentlichen Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke gelten (so nicht für die freie Werknutzung an Werken der bildenden Kunst und für den Schutz von Lichtbildern und Schallträgern), gerechtfertigt. Sportliche Veranstaltungen seien im Verhältnis zu Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und Tonkunst ein aliud. Es liege nicht eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, sondern vielmehr eine absichtliche rechtspolitische Lücke vor, die von den Gerichten nicht geschlossen werden dürfe. Schließlich bestehe zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis, so daß sich der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des "Schmarotzens" an fremder Leistung auf den Paragraph eins, UWG berufen könne. Die klagende Partei versuche, das Unternehmerrisiko ohne gesetzliche Grundlage auf den Beklagten abzuwälzen. Eine Sendung in der Dauer von drei Minuten sei nicht als "kleine Berichterstattung" anzusehen. Noch weniger sei die klagende Partei berechtigt, einen Boxkampf in seiner ganzen Dauer aufzunehmen. Der Beklagte besitze nicht die passive Sachlegitimation, weil nach der Argumentation des Berufungsgerichtes nicht eine Verletzung eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechtes im Sinne des einen Unterlassungsanspruch gegen jedermann gewährenden Paragraph 81, UrhG, sondern die Verletzung eines obligatorischen Rechts durch einen Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten des Veranstalters vorliege. Für die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten habe ausschließlich der Veranstalter zu sorgen. Dies sei jedoch nicht der Beklagte gewesen. Die Frage, ob ein Kurzbericht drei Minuten oder nach internationalen Gepflogenheiten nur eine Minute umfasse, sei keine Rechtsfrage. Der Ausdruck "kurz" sei vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt nach tatsächlichen Gegebenheiten festzustellen sei. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Feststellungsmangel vor.
Entscheidend ist, wie die Untergerichte und auch die Streitteile erkannt haben, die Beantwortung der zentralen Frage, ob die im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Bestimmungen über Kurzberichte (§§ 49, 69 Abs. 1, 70 Abs. 2 UrhG) im Wege der Analogie oder des Größenschlusses auf den vorliegenden Fall Anwendung finden können. Hiebei ist in Übereinstimmung mit den Untergerichten und der Auffassung des Beklagten, der von der klagenden Partei grundsätzlich gar nicht widersprochen wurde, davon auszugehen, daß der der klagenden Partei im ORF-Gesetz (Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl. 397/1974) erteilte Informationsauftrag für sich allein den Klagsanspruch nicht zu begrunden vermag, weil er nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Grenzen zu befolgen ist. Gemäß dem § 2 Abs. 1 ORF-Gesetz hat der ORF, soweit es für diesen Rechtsstreit von Bedeutung ist, durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogramm sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Senderanlagen, vor allem zu sorgen fürEntscheidend ist, wie die Untergerichte und auch die Streitteile erkannt haben, die Beantwortung der zentralen Frage, ob die im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Bestimmungen über Kurzberichte (Paragraphen 49, 69, Absatz eins, 70, Absatz 2, UrhG) im Wege der Analogie oder des Größenschlusses auf den vorliegenden Fall Anwendung finden können. Hiebei ist in Übereinstimmung mit den Untergerichten und der Auffassung des Beklagten, der von der klagenden Partei grundsätzlich gar nicht widersprochen wurde, davon auszugehen, daß der der klagenden Partei im ORF-Gesetz (Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks Bundesgesetzblatt 397 aus 1974,) erteilte Informationsauftrag für sich allein den Klagsanspruch nicht zu begrunden vermag, weil er nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Grenzen zu befolgen ist. Gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, ORF-Gesetz hat der ORF, soweit es für diesen Rechtsstreit von Bedeutung ist, durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogramm sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Senderanlagen, vor allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität. Irgendwelche Bestimmungen über die Art der Durchführung dieses Informationsauftrages, insbesondere über etwaige Eingriffsrechte in die durch die Gesetze geschützte Rechtssphäre dritter Personen, wie etwa Einschränkungen des Eigentumsrechtes im Interesse des öffentlichen Wohls (§ 364 Abs. 1 ABGB), sind in dem Gesetz nicht enthalten Der Informationsauftrag ist daher lediglich eine an die klagende Partei gerichtete programmatische Erklärung über deren Pflichten. Eine Verpflichtung erwächst aus dieser Vorschrift nur der klagenden Partei, die diesen Auftrag in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen hat. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß sie zu Aufnahmen eines Boxkampfes auf Bildträgern und zur Sendung dieser Aufnahmen im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber erteilten Informationsauftrages nur nach Maßgabe der in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen Bestimmungen berechtigt und verpflichtet ist. Stimmt der Veranstalter einem solchen Vorhaben der klagenden Partei zu, dann grundet sich Veranstalter gegenüber auf einen Vertragstitel. Da eine solche Zustimmung hier nicht erteilt wurde,muß geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der klagenden Partei ein einseitiges, von der Zustimmung des Veranstalters unabhängiges Recht zusteht.b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität. Irgendwelche Bestimmungen über die Art der Durchführung dieses Informationsauftrages, insbesondere über etwaige Eingriffsrechte in die durch die Gesetze geschützte Rechtssphäre dritter Personen, wie etwa Einschränkungen des Eigentumsrechtes im Interesse des öffentlichen Wohls (Paragraph 364, Absatz eins, ABGB), sind in dem Gesetz nicht enthalten Der Informationsauftrag ist daher lediglich eine an die klagende Partei gerichtete programmatische Erklärung über deren Pflichten. Eine Verpflichtung erwächst aus dieser Vorschrift nur der klagenden Partei, die diesen Auftrag in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen hat. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß sie zu Aufnahmen eines Boxkampfes auf Bildträgern und zur Sendung dieser Aufnahmen im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber erteilten Informationsauftrages nur nach Maßgabe der in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen Bestimmungen berechtigt und verpflichtet ist. Stimmt der Veranstalter einem solchen Vorhaben der klagenden Partei zu, dann grundet sich Veranstalter gegenüber auf einen Vertragstitel. Da eine solche Zustimmung hier nicht erteilt wurde,muß geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der klagenden Partei ein einseitiges, von der Zustimmung des Veranstalters unabhängiges Recht zusteht.
Bei dieser Untersuchung ist davon auszugehen, daß die Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes, wie die Untergerichte und auch die Streitteile zutreffend erkannt haben, einen urheberrechtlichen Schutz nicht genießt. Es handelt sich hiebei weder um ein Werk im Sinne der §§ 1 bis 6 UrhG noch um den Vortrag oder um die Aufführung von Werken der Literatur und Tonkunst (§ 66 UrhG). Daraus folgt, daß sich der Beklagte als Veranstalter (oder als dessen Vertreter) auf ein urheberrechtliches Ausschließungsrecht nicht mit Erfolg zu berufen vermag.Bei dieser Untersuchung ist davon auszugehen, daß die Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes, wie die Untergerichte und auch die Streitteile zutreffend erkannt haben, einen urheberrechtlichen Schutz nicht genießt. Es handelt sich hiebei weder um ein Werk im Sinne der Paragraphen eins bis 6 UrhG noch um den Vortrag oder um die Aufführung von Werken der Literatur und Tonkunst (Paragraph 66, UrhG). Daraus folgt, daß sich der Beklagte als Veranstalter (oder als dessen Vertreter) auf ein urheberrechtliches Ausschließungsrecht nicht mit Erfolg zu berufen vermag.
Dies bedeutet freilich nicht, daß er einen etwaigen Eingriff in seine Rechte hinnehmen muß. Als Veranstalter ist er grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen (§§ 354, 339, 344 ff., 362 ff. ABGB). Er besitzt daher einen im Eigentum bzw. im Besitz wurzelnden Ausschließungsanspruch, der von dem urheberrechtlichen Ausschließungsanspruch ungeachtet der vorhandenen Gemeinsamkeiten zu unterscheiden ist. Dem Urheberrecht liegt der Gedanke zugrunde, den Urheber in der wirtschaftlichen Verwertung zu sichern und vor allem das geistige Band, das zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht, zu schützen. Besonders aus diesem Grund sind Zwangseingriffe in das Urheberrecht grundsätzlich umzulässig. Im Urheberrecht werden vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Elemente auf das engste miteinander verbunden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 5).Dies bedeutet freilich nicht, daß er einen etwaigen Eingriff in seine Rechte hinnehmen muß. Als Veranstalter ist er grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen (Paragraphen 354, 339, 344, ff., 362 ff. ABGB). Er besitzt daher einen im Eigentum bzw. im Besitz wurzelnden Ausschließungsanspruch, der von dem urheberrechtlichen Ausschließungsanspruch ungeachtet der vorhandenen Gemeinsamkeiten zu unterscheiden ist. Dem Urheberrecht liegt der Gedanke zugrunde, den Urheber in der wirtschaftlichen Verwertung zu sichern und vor allem das geistige Band, das zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht, zu schützen. Besonders aus diesem Grund sind Zwangseingriffe in das Urheberrecht grundsätzlich umzulässig. Im Urheberrecht werden vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Elemente auf das engste miteinander verbunden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 5).
Dieses urheberrechtliche Ausschließungsrecht wird nur im Interesse der Unterrichtung der Allgemeinheit über Tagesereignisse hinsichtlich kleiner Teile (im folgenden Kurzberichte genannt) von öffentlich vorgetragenen oder aufgeführten Werken der Literatur (§ 49 UrhG) bzw. von öffentlichen Vorträgen oder Aufführungen (§§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 2 UrhG) Beschränkungen unterworfen (vgl. dazu Peter, Das österreichische Urheberrecht, 569, 599). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine "Live-Sendung" oder um eine auf einem Bild- oder Schallträger festgehaltene Sendung handelt (SZ 43/5 mit ausführlicher Begründung. AM: Walter, GRURIt. 1971, 384). Es erhebt sich daher die Frage, ob diese Beschränkungen auf den vorliegenden Fall, somit auf die vorerwähnten bürgerlich-rechtlichen Ausschließungsrechte des Veranstalters von (urheberrechtlich nicht geschützten) sportlichen Wettkämpfen analog angewendet werden können. Da eine unmittelbar anzuwendende Norm nicht vorhanden ist, muß geprüft werden, ob eine vom Rechtsanwender zu schließende Lücke vorliegt oder ob an den gegenständlichen Sachverhalt nach der Absicht des Gesetzgebers keine Rechtsfolge geknüpft werden soll. Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne daß seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 20). Während eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vom Gericht im Wege der Analogie zu schließen ist, bleibt die Schließung einer rechtspolitischen Lücke (gewollte Unvollständigkeit) ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.Dieses urheberrechtliche Ausschließungsrecht wird nur im Interesse der Unterrichtung der Allgemeinheit über Tagesereignisse hinsichtlich kleiner Teile (im folgenden Kurzberichte genannt) von öffentlich vorgetragenen oder aufgeführten Werken der Literatur (Paragraph 49, UrhG) bzw. von öffentlichen Vorträgen oder Aufführungen (Paragraphen 69, Absatz eins, 70, Absatz 2, UrhG) Beschränkungen unterworfen vergleiche dazu Peter, Das österreichische Urheberrecht, 569, 599). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine "Live-Sendung" oder um eine auf einem Bild- oder Schallträger festgehaltene Sendung handelt (SZ 43/5 mit ausführlicher Begründung. AM: Walter, GRURIt. 1971, 384). Es erhebt sich daher die Frage, ob diese Beschränkungen auf den vorliegenden Fall, somit auf die vorerwähnten bürgerlich-rechtlichen Ausschließungsrechte des Veranstalters von (urheberrechtlich nicht geschützten) sportlichen Wettkämpfen analog angewendet werden können. Da eine unmittelbar anzuwendende Norm nicht vorhanden ist, muß geprüft werden, ob eine vom Rechtsanwender zu schließende Lücke vorliegt oder ob an den gegenständlichen Sachverhalt nach der Absicht des Gesetzgebers keine Rechtsfolge geknüpft werden soll. Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne daß seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] römisch eins, 20). Während eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vom Gericht im Wege der Analogie zu schließen ist, bleibt die Schließung einer rechtspolitischen Lücke (gewollte Unvollständigkeit) ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß eine ausdrückliche Regelung über die Rechte der klagenden Parteien, Kurzberichte über einen Boxwettkampf auch gegen den Willen des Veranstalters aufzunehmen und zu senden, nicht besteht. Eine Untersuchung über die Art dieser Unvollständigkeit des positiven Rechts im oben dargelegten Sinn führt jedoch zu dem Ergebnis einer nur vom Gesetzgeber allenfalls zu schließenden rechtspolitischen Lücke. Dies ergibt sich zunächst aus dem bereits erwähnten Umstand, daß der Gesetzgeber im ORF-Gesetz der klagenden Partei zwar einen Informationsauftrag erteilt hat, ohne aber Vorschriften für dessen Durchführung zu erlassen. Aus diesem Schweigen des Gesetzgebers kann nur der bereits erwähnte Schluß gezogen werden, daß die Durchführung des Informationsauftrages ausschließlich im Rahmen der Gesetze und somit unter Beachtung der Rechte dritter Personen zu erfolgen hat. Für Zwangseingriffe in Rechte dritter Personen bieten die Bestimmungen des ORF-Gesetzes nicht den geringsten Anhaltspunkt, so daß angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber, dem diese Problematik nicht unbekannt sein konnte, eine Regelung im Sinne von Zwangseingriffen nicht vornehmen wollte.
Entgegen der Auffassung der Untergerichte und der klagenden Partei fehlen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes betreffend Kurzberichte über Tagesereignisse (§§ 49, 69 Abs. 1, 70 Abs. 2), weil der durch diese Bestimmungen geregelte Fall eines Zwangseingriffes und der gegenständliche ungeregelte Fall eines (von der klagenden Partei gewünschten) Zwangseingriffes in den maßgeblichen Voraussetzungen nicht übereinstimmen.Entgegen der Auffassung der Untergerichte und der klagenden Partei fehlen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes betreffend Kurzberichte über Tagesereignisse (Paragraphen 49, 69, Absatz eins, 70, Absatz 2,), weil der durch diese Bestimmungen geregelte Fall eines Zwangseingriffes und der gegenständliche ungeregelte Fall eines (von der klagenden Partei gewünschten) Zwangseingriffes in den maßgeblichen Voraussetzungen nicht übereinstimmen.
Die urheberrechtlichen Bestimmungen über die Kurzberichte beruhen, wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist (abgedruckt in Peter, Das österreichische Urheberrecht, 569), auf der Überlegung, daß es bei Berichten über Tagesereignisse oft unvermeidlich ist, einzelne kleine Teile von öffentlich vorgetragenen oder aufgeführten Werken der Literatur oder Tonkunst bzw. von öffentlichen Vorträgen festzuhalten und dann öffentlich wiederzugeben. Die Unterrichtung der Allgemeinheit über Tagesereignisse in dieser anschaulichen Form soll nicht dadurch erschwert werden, daß sie an die Zustimmung der Urheber der geschützten Werke gebunden wird, zumal die Interessen der Urheber durch solche Filmberichte kaum berührt werden. Aus diesen Überlegungen des Gesetzgebers folgt, daß die Berichterstattung über Tagesereignisse die öffentlich aufgeführten oder vorgetragenen Werke selbst nicht zum Gegenstand haben darf. Sie muß vielmehr ein Tagesereignis betreffen, in dessen Verlauf geschützte Werke wahrnehmbar werden. Einer solchen Berichterstattung muß ein nachrichtenhafter, informativer Charakter eignen; sie darf nicht im Rahmen des Programmes eine darüber hinausreichende Wirkung anstreben oder einen selbständigen, in bezug auf das betreffende Werk einen Eigenwert besitzenden Programmpunkt darstellen. Die bruchstückhafte Wiedergabe soll eine Beeinträchtigung der Verwertungschancen des Urhebers verhindern (vgl. Walter, GRURInt., 1971, 384).Die urheberrechtlichen Bestimmungen über die Kurzberichte beruhen, wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist (abgedruckt in Peter, Das österreichische Urheberrecht, 569), auf der Überlegung, daß es bei Berichten über Tagesereignisse oft unvermeidlich ist, einzelne kleine Teile von öffentlich vorgetragenen oder aufgeführten Werken der Literatur oder Tonkunst bzw. von öffentlichen Vorträgen festzuhalten und dann öffentlich wiederzugeben. Die Unterrichtung der Allgemeinheit über Tagesereignisse in dieser anschaulichen Form soll nicht dadurch erschwert werden, daß sie an die Zustimmung der Urheber der geschützten Werke gebunden wird, zumal die Interessen der Urheber durch solche Filmberichte kaum berührt werden. Aus diesen Überlegungen des Gesetzgebers folgt, daß die Berichterstattung über Tagesereignisse die öffentlich aufgeführten oder vorgetragenen Werke selbst nicht zum Gegenstand haben darf. Sie muß vielmehr ein Tagesereignis betreffen, in dessen Verlauf geschützte Werke wahrnehmbar werden. Einer solchen Berichterstattung muß ein nachrichtenhafter, informativer Charakter eignen; sie darf nicht im Rahmen des Programmes eine darüber hinausreichende Wirkung anstreben oder einen selbständigen, in bezug auf das betreffende Werk einen Eigenwert besitzenden Programmpunkt darstellen. Die bruchstückhafte Wiedergabe soll eine Beeinträchtigung der Verwertungschancen des Urhebers verhindern vergleiche Walter, GRURInt., 1971, 384).
All diese Merkmale treffen aber auf einen Kurzbericht über einen Boxwettkampf nicht zu. Ein solcher Bericht ist nicht für eine nachrichtenhafte Berichterstattung über ein Tagesereignis bestimmt, in dessen Verlauf über den betreffenden Boxkampf berichtet wird, sondern der Kurzbericht hat einen veranstalteten Wettkampf selbst unmittelbar und ausschließlich zum Gegenstand und besitzt daher einen Eigenwert im vorgenannten Sinn. Der Kurzbericht, der noch am selben Abend und unmittelbar nach dem Kampf gesendet wird, hat nicht primär einen nachrichtenhaften Charakter. Die mit der Sendung eines solchen Berichtes verbundene Wirkung zielt vielmehr unverkennbar darauf ab, das Fernsehpublikum an dem Ereignis teilhaben, es gewissermaßen "dabeisein" zu lassen, weil die Aufnahme des gesamten Kampfes und die aus dem gewonnenen Filmmaterial ausgewählten und zusammengefügten interessantesten und wirkungsvollsten Szenen dem Fernsehpublikum einen sehr weitgehenden Gesamteindruck des Kampfes unter günstigsten Sichtverhältnissen ermöglichen. Auf diese Weise geht jedoch der nachrichtenhafte, informative und bruchstückhafte Charakter verloren und der von der klagenden Partei solcherart gestaltete Kurzbericht gewinnt die Bedeutung eines selbständigen Programmpunktes. Die dem Regelungszweck der vorerwähnten urheberrechtlichen Bestimmungen über Kurzberichte zugrundeliegenden Überlegungen des Gesetzgebers treffen daher, auf die gegenständlichen Kurzberichte nicht zu, so daß es nach der für die Analogie erforderlichen Voraussetzung der Gleichheit des Regelungszweckes fehlt.
Das gleiche gilt aber auch für die Voraussetzung der Gleichheit des Schutzbedürfnisses. Die urheberrechtlich geschützten Aufführungen und Vorträge sind ihrer Natur nach an sich wiederholbar. Für die Berichterstattung im oben dargelegten Sinn werden die Verwertungsinteressen des Urhebers nicht oder kaum beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu sind Boxkämpfe und deren Verlauf an sich nicht wiederholbar, so daß das Spannungsmoment, insbesondere der Ausgang des Kampfes, für das Publikum in den Vordergrund tritt. Diesem Spannungsmoment vor allem verdankt der Veranstalter das Interesse der Zuschauer und damit seine Einnahmen. Die Sendung eines den Kampfverlauf in den wichtigsten und spannendsten Szenen zusammenfassenden Kurzberichtes beeinträchtigt diese Interessen daher in einem ungleich höheren Maß als dies bei Kurzberichten über Tagesereignisse im Sinne der zitierten urheberrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Urhebers der Fall ist. Daraus ergibt sich ein wesentlich größeres Schutzbedürfnis des Veranstalters von Boxwettkämpfen, der überdies besorgen muß, daß durch einen zusammenfassend gestalteten Filmbericht ein mit den Tatsachen nicht übereinstimmender, seine Interessen gefährdender Eindruck des Fernsehzuschauers über den Kampfverlauf und über die Fähigkeiten der Boxer entstehen könnte. Mangels Gleichheit des Regelungszweckes und mangels Gleichheit des Schutzbedürfnisses sind daher die beiden zu vergleichenden Fälle nicht rechtsähnlich, so daß sich ein Analogieschluß verbietet. Der OGH verkennt hiebei nicht das bedeutende Schutzbedürfnis der Allgemeinheit an der Unterrichtung über derartige Sportveranstaltungen in der Form von Kurzberichten und verkennt auch nicht die Problematik des Gegensatzes der Interessen der Allgemeinheit und jener des Veranstalters. Die Schließung der bestehenden rechtspolitischen Lücke ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers.