Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0111954
Geschäftszahl
8ObA78/99z; 8ObA306/99d; 8ObA19/25i
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Norm
ArbVG §122MuttSchG §12
Rechtssatz
Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu Paragraph 122, ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).
Entscheidungstexte
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8 ObA 78/99z
Entscheidungstext
OGH
18.05.1999
8 ObA 78/99z
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8 ObA 306/99d
Entscheidungstext
OGH
22.12.1999
8 ObA 306/99d
nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T1) Beisatz: Das Zuwarten von 10 Tagen mit dem Überreichen der Klage ohne einen besonderen Grund für die Rechtfertigung dieses Zuwartens - die Besprechung zunächst mit dem Steuerberater und erst danach mit dem Klagevertreter kann diesen Zeitraum nicht rechtfertigen - anzuführen, führt zur Verfristung der Klage auf Zustimmung zur Entlassung. (T2)
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8 ObA 19/25i
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
30.09.2025
8 ObA 19/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111954
Im RIS seit
18.05.1999
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_008OBA00078_99Z0000_001