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5 Ob 227/98p
Entscheidungstext
OGH
09.03.1999
5 Ob 227/98p
Veröff: SZ 72/42
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7 Ob 78/06f
Entscheidungstext
OGH
11.10.2006
7 Ob 78/06f
Vgl auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden-materiellen und immateriellen-Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T1)
Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)
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2 Ob 153/08a
Entscheidungstext
OGH
03.09.2009
2 Ob 153/08a
Auch; Veröff: SZ 2009/114
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1 Ob 131/09k
Entscheidungstext
OGH
17.11.2009
1 Ob 131/09k
Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T3)
Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T4)
Veröff: SZ 2009/151
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5 Ob 138/09v
Entscheidungstext
OGH
13.10.2009
5 Ob 138/09v
Vgl; Beisatz: Zwar sieht § 28 Abs 2 KSchG nicht ausdrücklich vor, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne. Allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T5)
Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T6)
Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T7)
Veröff: SZ 2009/139
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6 Ob 81/09v
Entscheidungstext
OGH
18.12.2009
6 Ob 81/09v
Vgl
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2 Ob 1/09z
Entscheidungstext
OGH
22.04.2010
2 Ob 1/09z
Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T7;
Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T8)
Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T9)
Veröff: SZ 2010/41
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10 Ob 25/09p
Entscheidungstext
OGH
12.04.2011
10 Ob 25/09p
Auch
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7 Ob 173/10g
Entscheidungstext
OGH
11.05.2011
7 Ob 173/10g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
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8 Ob 124/10h
Entscheidungstext
OGH
15.07.2011
8 Ob 124/10h
Auch
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7 Ob 68/11t
Entscheidungstext
OGH
12.10.2011
7 Ob 68/11t
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2 Ob 215/10x
Entscheidungstext
OGH
27.02.2012
2 Ob 215/10x
Auch; Beis wie T5
Veröff: SZ 2012/20
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6 Ob 24/11i
Entscheidungstext
OGH
11.09.2012
6 Ob 24/11i
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T10) Bem: Siehe RS0128187. (T11); Veröff: SZ 2012/87
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7 Ob 22/12d
Entscheidungstext
OGH
28.06.2012
7 Ob 22/12d
Vgl
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10 Ob 92/11v
Entscheidungstext
OGH
20.11.2012
10 Ob 92/11v
Vgl; Beis wie T10
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3 Ob 109/13w
Entscheidungstext
OGH
17.07.2013
3 Ob 109/13w
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T12)
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7 Ob 118/13y
Entscheidungstext
OGH
04.09.2013
7 Ob 118/13y
Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/81
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5 Ob 205/13b
Entscheidungstext
OGH
13.03.2014
5 Ob 205/13b
Auch; Veröff: SZ 2014/23
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10 Ob 28/14m
Entscheidungstext
OGH
15.07.2014
10 Ob 28/14m
Auch
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7 Ob 53/14s
Entscheidungstext
OGH
18.02.2015
7 Ob 53/14s
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4 Ob 135/15d
Entscheidungstext
OGH
22.09.2015
4 Ob 135/15d
Auch; Beis wie T3
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1 Ob 146/15z
Entscheidungstext
OGH
22.12.2015
1 Ob 146/15z
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6 Ob 140/18h
Entscheidungstext
OGH
31.08.2018
6 Ob 140/18h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassungserklärung mit einem Beisatz „Dies schränkt nicht unser Recht ein …“ (T13); Veröff: SZ 2018/66