Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0111806
Geschäftszahl
7Ob170/98w; 7Ob78/06f; 3Ob133/06i; 8Ob110/08x; 5Ob205/13b
Entscheidungsdatum
13.03.2014
Rechtssatz
Gegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB müssen demnach als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen.Gegenstand des Paragraph 28, KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB müssen demnach als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen.
Entscheidungstexte
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7 Ob 170/98w
Entscheidungstext
OGH
27.01.1999
7 Ob 170/98w
Veröff: SZ 72/12
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7 Ob 78/06f
Entscheidungstext
OGH
11.10.2006
7 Ob 78/06f
Vgl; nur: Gegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt". (T1); Beisatz: Wenn eine Hausverwalterin dem Mieter gegenüber wie ein Vermieter auftritt, die von ihr selbst entwickelten Vertrags-Textbausteine verwendet, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungswünschen entscheidet, von den Vermietern zum Abschluss und zur Auflösung von allen die Liegenschaft betreffenden Verträgen, insbesondere Mietverträgen, bevollmächtigt ist und die entworfenen Vertragsformblätter bei der Vereinbarung mancher Vermieterrechte der (vermeintlichen) Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit dienen, ist sie ist als Verwenderin zu beurteilen. Ist aber ausnahmsweise ein Vertreter - wie hier der Hausverwalter - Verwender, so muss ihm konsequenterweise auch das Berufen auf die von ihm verfassten Klauseln im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Nur so ist auch bei Altverträgen gewährleistet, dass die Beklagte bei ihrer Verwaltungstätigkeit den Konsumenten die inkriminierten Klauseln nicht vorhalten, sich eben darauf nicht wirksam berufen kann. (T2)
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3 Ob 133/06i
Entscheidungstext
OGH
30.11.2006
3 Ob 133/06i
Auch; Beisatz: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen. (T3); Veröff: SZ 2006/178
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8 Ob 110/08x
Entscheidungstext
OGH
14.10.2008
8 Ob 110/08x
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist Verwender der AGB im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Wurden allerdings der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin" der AGB im Sinne des § 28 KSchG anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passivlegitimiert. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. (T4); Bem: Siehe auch RS0124305. (T5)
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5 Ob 205/13b
Entscheidungstext
OGH
13.03.2014
5 Ob 205/13b
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111806
Im RIS seit
26.02.1999
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19990127_OGH0002_0070OB00170_98W0000_002