Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Text
Art. 9Artikel 9,
Patientenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen
(1)Absatz einsIm Sinne der Patientenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich ist. Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben den Einsatz von digitalen Informationssystemen aus dem Bereich eHealth sicherzustellen. Solche umfassen insbesondere transparente Informationen über Angebote, Leistungen und Ergebnisse von Gesundheitsdiensteanbietern.
(2)Absatz 2Der Bevölkerung werden im Rahmen einer beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten neutralen Plattform Qualitätsinformationen zur Verfügung gestellt. Die derzeit eingerichtete Plattform (kliniksuche.at) ist kontinuierlich weiterzuentwickeln und auszubauen.
(3)Absatz 3Wartezeiten auf ausgewählte Leistungen im ambulanten und stationären Bereich sind zu erfassen, auf Basis verfügbarer Evidenz zu bewerten und in geeigneter Weise transparent im Internet zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Arbeiten zu einer bundesweiten und sektorenübergreifenden regelmäßigen Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen sind fortzusetzen. Die periodische, alle fünf Jahre stattfindende Berichterstattung hat auch Berichte über Patientensicherheit, Patientenbefragungen, Umsetzung von Qualitätsmanagementsystemen und Qualitätsstandards sowie über Ergebnisqualität zu umfassen. Die Qualitätsberichte dienen als Grundlage zur Weiterentwicklung des Systems. Eine Veröffentlichung dieser Berichte in allgemein verständlicher Form ist sicherzustellen.
Im RIS seit
19.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
20009931
Dokumentnummer
NOR40195013