Bundesrecht konsolidiert: Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder) Art. 8, Fassung vom 31.12.2021

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder) Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1

Text

3. Abschnitt
Qualität und Gesundheitsförderung

Artikel 8,

Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen

  1. Absatz einsDas Gesundheitsqualitätsgesetz des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Qualitätsstrategie bilden die Grundlagen der Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen. Die Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen, wobei diese Ebenen in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zu einander zu stehen haben. Die Weiterentwicklung, die Sicherung und Evaluierung des flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems erfolgen bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsgruppenübergreifend, insbesondere auch einschließlich des ambulanten Bereichs. Die Patientensicherheitsstrategie ist ein wesentlicher Teil der Qualitätsarbeit.
  2. Absatz 2Die Qualitätsarbeit wird umsetzungs- und praxisorientiert gestaltet. Bei der Qualitätsarbeit und den vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen ist eine Ausgewogenheit zwischen dem stationären und ambulanten Bereich sicherzustellen. Sämtliche Festlegungen zum Qualitätssystem haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Qualitätsarbeit hat auch einen wesentlichen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen zu leisten und somit zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und zu deren langfristigen Finanzierbarkeit beizutragen.
  3. Absatz 3Die Sicherstellung der Qualität einschließlich der Teilnahme an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen ist – unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung die Gesundheitsleistungen und von welchem Gesundheitsdiensteanbieter sie erbracht werden – verpflichtend. Die beschlossenen Mindestanforderungen an Qualitätsmanagement werden verbindlich in allen Gesundheitseinrichtungen und bei allen Gesundheitsdiensteanbietern weiter umgesetzt. Es ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der festgelegten essentiellen Qualitätsstandards Voraussetzung für die Erbringung und Verrechenbarkeit der Leistungen ist.
  4. Absatz 4Für die von den Vertragspartnern der Zielsteuerung-Gesundheit priorisierten Bereiche sind bundesweit einheitliche Qualitätsstandards zu entwickeln und festzulegen. Diese Qualitätsstandards beinhalten verpflichtende Kriterien bzw. Rahmenvorgaben zur Prozessqualität. Dabei ist die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt.
  5. Absatz 5Zur Ergebnisqualitätsmessung wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Für den stationären Bereich ist die bereits bestehende, auf Routinedokumentation basierende Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung (A-IQI inkl. Peer-Review-Verfahren, ergänzt durch Qualitäts-Register auf Bundesebene) fortzusetzen und auszubauen.
    2. Ziffer 2
      Die Ergebnisqualitätsmessung im ambulanten Bereich ist auf Grundlage des beschlossenen Konzeptes weiter zu entwickeln und umzusetzen. Als Voraussetzung dafür ist eine einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation gemäß Artikel 15, aufzubauen und bei allen Gesundheitsdiensteanbietern verpflichtend umzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Regelmäßige sektorenübergreifende Befragungen zur Patientenzufriedenheit mit den Leistungen im Gesundheitswesen werden durchgeführt.
  6. Absatz 6Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.
  7. Absatz 7Die Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung sowie die Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung im niedergelassenen Bereich erfolgen im übertragenen Wirkungsbereich nach den Vorgaben des Bundes. Darüber hinaus sind geeignete Indikatoren zu entwickeln um analog zu Artikel 9, Absatz 2, dieser Vereinbarung Qualitätsinformationen aus dem extramuralen Bereich aus Routinedaten verständlich und qualitätsgesichert für die Bevölkerung anzubieten.

Schlagworte

Ergebnissicherung, Strukturqualität, Prozessqualität, Diagnosedokumentation

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009931

Dokumentnummer

NOR40195012

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/98/A8/NOR40195012