Bundesrecht konsolidiert: Pauschalreisegesetz § 8, Fassung vom 29.09.2020

Pauschalreisegesetz § 8

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Änderung des Preises

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNach Abschluss des Pauschalreisevertrags ist eine Preiserhöhung nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und wenn im Vertrag auf den dem Reisenden zustehenden Anspruch auf Preissenkung gemäß Absatz 4, hingewiesen wird. Im Pauschalreisevertrag ist anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind.
  2. Absatz 2Eine Preiserhöhung ist überdies nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Reiseveranstalter den Reisenden davon klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat und
    2. Ziffer 2
      sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung
      1. Litera a
        des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen,
      2. Litera b
        der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder
      3. Litera c
        der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse.
  3. Absatz 3Wenn die Preiserhöhung 8 vH des Preises der Pauschalreise übersteigt, ist Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  4. Absatz 4Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Kosten zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Beginn der Pauschalreise entspricht.
  5. Absatz 5Im Fall einer Preissenkung ist der Reiseveranstalter berechtigt, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten zu belegen.

Schlagworte

Einschiffungsgebühr

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P8/NOR40192813