Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24b, tagesaktuelle Fassung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24b

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Unterabschnitt
Elektronischer Impfpass (eImpfpass)

Ziele des eImpfpasses

Paragraph 24 b,

Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:

  1. Ziffer eins
    der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
    1. Litera a
      eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
    2. Litera b
      die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
    3. Litera c
      die Erhöhung der Durchimpfungsraten,
    4. Litera d
      die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/en/sicherheit;
  2. Ziffer 2
    der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
    1. Litera a
      Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
    2. Litera b
      Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten,
    3. Litera c
      Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
  3. Ziffer 3
    der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40243185