Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24d, Fassung vom 17.09.2021

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24d

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24d

Inkrafttretensdatum

15.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

Paragraph 24 d,
  1. Absatz einsDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 7 sowie zu den in Absatz 2, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
    2. Ziffer 2
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    4. Ziffer 4
      eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
    5. Ziffer 5
      die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6, oder Ziffer 7, handelt, gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5, sinngemäß.
  2. Absatz 2Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. Ziffer 3
      Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich,
    4. Ziffer 4
      statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. Ziffer 5
      Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. Ziffer 6
      Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226819