Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24b
Inkrafttretensdatum
15.10.2020
Außerkrafttretensdatum
08.04.2022
Abkürzung
GTelG 2012
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Unterabschnitt
Elektronischer Impfpass
Ziele des Elektronischen Impfpasses
§ 24b.Paragraph 24 b,
Die Verwendung des Elektronischen Impfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus: Die Verwendung des Elektronischen Impfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:
der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
die Erhöhung der Durchimpfungsraten,
die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/en/sicherheit;
der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten,
Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.
Im RIS seit
15.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40226817