Kurztitel
Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
04.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QS-VO-Blut
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Qualitätssicherung ist ein System einzurichten, das Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen bei nicht konformen Blutbestandteilen und auftretenden Qualitätsproblemen gewährleistet.
(2)Absatz 2Es ist eine routinemäßige Datenauswertung vorzunehmen, um Qualitätsprobleme, die Korrekturmaßnahmen erfordern, oder ungünstige Entwicklungen, die Vorbeugungsmaßnahmen notwendig machen können, zu ermitteln.
(3)Absatz 3Alle Fehler und Zwischenfälle sind zu dokumentieren und zu untersuchen, um Probleme des Qualitätssystems im Hinblick auf eine notwendige Korrektur festzustellen.
Schlagworte
Korrekturmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20005373
Dokumentnummer
NOR40088569