Bundesrecht konsolidiert: Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen § 19, Fassung vom 24.05.2022

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen § 19

Kurztitel

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

04.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QS-VO-Blut

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Qualitätssicherung ist ein System einzurichten, das Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen bei nicht konformen Blutbestandteilen und auftretenden Qualitätsproblemen gewährleistet.
  2. Absatz 2Es ist eine routinemäßige Datenauswertung vorzunehmen, um Qualitätsprobleme, die Korrekturmaßnahmen erfordern, oder ungünstige Entwicklungen, die Vorbeugungsmaßnahmen notwendig machen können, zu ermitteln.
  3. Absatz 3Alle Fehler und Zwischenfälle sind zu dokumentieren und zu untersuchen, um Probleme des Qualitätssystems im Hinblick auf eine notwendige Korrektur festzustellen.

Schlagworte

Korrekturmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20005373

Dokumentnummer

NOR40088569