Kurztitel
Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
04.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QS-VO-Blut
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Rückverfolgbarkeit
§ 16.Paragraph 16,
Im Rahmen der für die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette zu führenden Dokumentation muss jeder Spender, jede gewonnene Bluteinheit oder gewonnene Blutbestandteileinheit einschließlich des Datums der Gewinnung und jeder hergestellte Blutbestandteil sowie alle Einrichtungen, an die ein bestimmter Blutbestandteil geliefert wurde, eindeutig identifizbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20005373
Dokumentnummer
NOR40088566