Bundesrecht konsolidiert: Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats § 3, tagesaktuelle Fassung

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats § 3

Kurztitel

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 354/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Abgrenzungsbeirat hat im Auftrag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen Gutachten zu Fragen der Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Produkten, insbesondere in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz 3 b, Arzneimittelgesetz, zu erstatten, sowie diese in Fragen der Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Produkten zu beraten.
  2. Absatz 2Der Abgrenzungsbeirat hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die wesentlichen Probleme bei der Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Produkten zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081772