Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 6a, Fassung vom 05.12.2022

Ärztegesetz 1998 § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

27.08.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsPersonen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
    1. Absatz 3
      Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind
      1. Ziffer eins
        allgemeine Krankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, sowie
      2. Ziffer 2
        Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.
  3. Absatz 4Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
  4. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  5. Absatz 6Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt worden sind.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40235480

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P6a/NOR40235480