Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 139, Fassung vom 26.05.2022

Ärztegesetz 1998 § 139

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der schriftliche Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
    3. Ziffer 3
      die befristete Untersagung der Berufsausübung,
    4. Ziffer 4
      die Streichung aus der Ärzteliste.
  2. Absatz 2Die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
  3. Absatz 3Die Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
  4. Absatz 4Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
  5. Absatz 5Nach Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (Paragraph 27, Absatz 8,).
  6. Absatz 6Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Absatz 10,, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die Paragraphen 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Absatz 3,) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluß erfolgen.
  9. Absatz 9Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die Paragraphen 49,, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
  10. Absatz 10Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022958