Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 41, Fassung vom 08.12.2021

Ärztegesetz 1998 § 41

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

Paragraph 41,
  1. Absatz einsAmtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27.
  2. Absatz 2Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
  3. Absatz 3Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.
  5. Absatz 5Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
  6. Absatz 6Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.
  7. Absatz 7Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Absatz 6, ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 27/1993, Präsenzdienst, BGBl. Nr. 305/1990

Im RIS seit

08.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40222424