Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 52c, Fassung vom 17.09.2021

Ärztegesetz 1998 § 52c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52c

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

Paragraph 52 c,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 b, beabsichtigt, unter Wahrung der Zielsetzung
    1. Ziffer eins
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
    2. Ziffer 2
      des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
  2. Absatz 2Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG, insbesondere allfälliger rechtsverbindlich festgelegter Teile, hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    2. Ziffer 2
      des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    3. Ziffer 3
      der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2, sowie
    4. Ziffer 4
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
    2. Ziffer 2
      eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2, zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG haben auch
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Sozialversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
  5. Absatz 5Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Absatz eins,) bedürfen der Zulassung durch den Landeshauptmann unter Anwendung der Absatz eins bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohl erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
    1. Ziffer eins
      die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
    Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Ziffer 3, stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, dar.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Absatz 6, unverzüglich mitzuteilen. Die Österreichische Ärztekammer hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste durchzuführen.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40190515

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P52c/NOR40190515