Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 80b, Fassung vom 31.12.2013

Ärztegesetz 1998 § 80b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

Paragraph 80 b,

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

  1. Ziffer eins
    die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. Ziffer 2
    die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. Ziffer 3
    die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie
  4. Ziffer 4
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114447