Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 128a, Fassung vom 31.12.2009

Ärztegesetz 1998 § 128a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128a

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungskommission

Paragraph 128 a,
  1. Absatz einsDie Ausbildungskommission besteht aus den Vorsitzenden der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (Paragraph 82, Absatz 2,) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Die Ausbildungskommission wählt für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus der Mitte der Vorsitzenden der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Ausbildungskommission ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
  3. Absatz 3Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  4. Absatz 4Der Ausbildungskommission obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 13, 14, 15, 32, 33 und 35,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß 39 Absatz 2, sowie die Feststellung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 11,,
    3. Ziffer 3
      die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer.
  5. Absatz 5Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Absatz 6Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
  7. Absatz 7Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind von der Österreichischen Ärztekammer durch Geschäftsordnung festzulegen.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106976