Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 16, Fassung vom 31.07.2002

Ärztegesetz 1998 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Der zahnärztliche Beruf

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Ausübung des zahnärztlichen Berufes umfaßt jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen;
    5. Ziffer 5
      die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes;
    6. Ziffer 6
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen.
  2. Absatz 2Jeder zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigte ist befugt, zahnärztliche Zeugnisse auszustellen und zahnärztliche Gutachten zu erstatten.
  3. Absatz 3Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt,
    1. Ziffer eins
      Zahnersatzstücke für den Gebrauch im menschlichen Mund herzustellen und technisch-mechanische Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke auszuführen und
    2. Ziffer 2
      künstliche Zähne und sonstige Bestandteile von Zahnersatzstücken zu erzeugen.
    Diese Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ausgenommen.

Schlagworte

Zahnheilkunde, Mundheilkunde, BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022837