Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 76, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Wahlordnung

Paragraph 76,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über

  1. Ziffer eins
    das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. Ziffer 3
    die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (Paragraph 73, Absatz 2,),
  4. Ziffer 4
    die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
  5. Ziffer 5
    die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  6. Ziffer 6
    allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127 Absatz 3,).

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142714

Alte Dokumentnummer

N8199855618L