Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 18, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 19,, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    2. Ziffer 2
      die Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      die Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 4
      die gesundheitliche Eignung sowie
    5. Ziffer 5
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Besonderes Erfordernis im Sinne des Absatz eins, ist für den Zahnarzt das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
  4. Absatz 4Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind für den Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
    1. Ziffer eins
      das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,.
  5. Absatz 5Zur unselbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  6. Absatz 6Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997) Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Sofern die zahnärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 5, Die Erfordernisse gemäß Absatz 3, oder 4 entfallen, sofern eine gleichwertige im Ausland absolvierte zahnärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.

Schlagworte

Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142656

Alte Dokumentnummer

N8199855560L