Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 14, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIm Inland nach den Ärzte-Ausbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.
  2. Absatz 2Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die
    1. Ziffer eins
      vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
    2. Ziffer 2
      vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde
    absolviert worden sind.
  3. Absatz 3Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Schlagworte

Ausbildungszeit

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142652

Alte Dokumentnummer

N8199855556L