Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 83, Fassung vom 30.11.2022

Arzneimittelgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

15.02.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Arzneispezialitäten entgegen Paragraph 15, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 7, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer eins a
      als Antragsteller auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport entgegen Paragraph 10 c, Absatz 5, die unverzügliche Anzeige an den Zulassungsinhaber bzw. Inhaber der Registrierung unterlässt,
    3. Ziffer 2
      Arzneispezialitäten entgegen den Paragraphen 16 bis 16b oder einer Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 8, in Verkehr bringt,
    4. Ziffer 3
      Arzneispezialitäten entgegen Paragraph 17, oder Paragraph 17 a, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 5 a, oder 9 in Verkehr bringt,
    5. Ziffer 4
      als Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 7 a, oder Inhaber einer Registrierung einer Arzneispezialität die Mitteilungspflicht des Paragraph 24, Absatz eins,, 2, 5 oder 7 verletzt,
    6. Ziffer 4 a
      als Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach Paragraph 56, nicht nachkommt,
    7. Ziffer 5
      Arzneimittel entgegen den Paragraphen 57,, 58 und 59 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz 3, festgelegten Abgabebefugnis oder entgegen Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 6 oder den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 59 a, Absatz 5, abgibt,
    8. Ziffer 5 a
      Arzneispezialitäten entgegen Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 im Fernabsatz anbietet,
    9. Ziffer 6
      Arzneispezialitäten entgegen dem Paragraph 61, abgibt,
    10. Ziffer 7
      als Beschäftigter im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, das Vorliegen der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
    11. Ziffer 8
      in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder Paragraph 63 a, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 3, belehrt wurden,
    12. Ziffer 9
      als Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 65, Absatz eins, seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, nicht nachkommt,
    13. Ziffer 10
      die Tätigkeit einer sachkundigen Person ohne die erforderliche Qualifikation im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, oder Paragraph 70, Absatz 2, ausübt,
    14. Ziffer 11
      als sachkundige Person den ihr auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    15. Ziffer 12
      die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des Paragraph 72, oder vorsätzlich entgegen den Paragraphen 73, oder 74 ausübt,
    16. Ziffer 13
      als Zulassungsinhaber, Inhaber einer Registrierung oder Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport seinen Verpflichtungen nach dem römisch IX. Abschnitt oder Paragraph 94 h, nicht nachkommt, oder
    17. Ziffer 14
      die Meldepflicht gemäß Paragraphen 75 g,, 75n oder 75q verletzt,
    18. Ziffer 15
      die Tätigkeit eines Arzneimittelvermittlers ohne die Voraussetzungen gemäß Paragraph 71 a, Absatz eins, oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 71 a, Absatz 3, ausübt, oder
    19. Ziffer 16
      als Arzneimittelvermittler seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 94 i, Absatz 5, nicht nachkommt.
    macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40241783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P83/NOR40241783