(2)Absatz 2Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Abs. 1 erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Absatz eins, erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.