Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 72, Fassung vom 21.01.2022

Arzneimittelgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch VIII. ABSCHNITT
Pharmareferent

Qualifikation

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die
    1. Ziffer eins
      ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen haben oder die Qualifikation einer sachkundigen Person aufweisen,
    2. Ziffer 2
      durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Ziffer eins, gleichzuhalten ist.
  2. Absatz 2Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
  4. Absatz 4In der Verordnung nach Absatz 3, ist jedenfalls zu bestimmen, daß
    1. Ziffer eins
      der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Ziffer 2, genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung zumindest die Fächer
      1. Litera a
        Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
      2. Litera b
        Anatomie und Physiologie,
      3. Litera c
        Pathologie,
      4. Litera d
        Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
      5. Litera e
        Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie,
      6. Litera f
        Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
      7. Litera g
        Arzneimittelrecht
      zu umfassen hat, und
    3. Ziffer 3
      Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen der Allgemeinen Universitätsreife oder eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege darstellt.
  5. Absatz 5Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen österreichischen Kenntnissen unterscheiden.
  7. Absatz 7Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage dieser Unterlagen zu erfolgen.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Absatz 3, festzulegen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Im RIS seit

10.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40107441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P72/NOR40107441