Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.01.2022
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 30.Paragraph 30,
Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen Frauen, mit Ausnahme der Fälle des § 44, nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wird. Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen Frauen, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 44,, nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40051361