Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 78a, Fassung vom 12.03.2013

Arzneimittelgesetz § 78a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78a

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

12.03.2013

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 78 a,

Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen haben unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Arzneimittel oder Wirkstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese

  1. Ziffer eins
    entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte in Verkehr gebracht werden und
  2. Ziffer 2
    eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.
Die Regelungen des Paragraph 76 b, über die vorläufige Beschlagnahme durch Aufsichtsorgane und über Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren sowie Paragraph 76 c, sind anzuwenden.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40143575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P78a/NOR40143575